Daß bei der Frage, ob eine nach § 256 ASVG a. F. für eine bestimmte Frist zuerkannte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension weiter zu gewähren ist, kein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung dieser zeitlich begrenzten Pension angestellt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 2/77, 6/17, 8/46, 10/46, 12/79, zuletzt 10 ObS 17/99v). Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung werden in der Revision keine triftigen neuen Argumente vorgebracht. Auf die Rechtslage nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, braucht nicht eingegangen zu werden, weil dieses auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet.Daß bei der Frage, ob eine nach Paragraph 256, ASVG a. F. für eine bestimmte Frist zuerkannte Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension weiter zu gewähren ist, kein Vergleich mit den Verhältnissen zur Zeit der Zuerkennung dieser zeitlich begrenzten Pension angestellt wird, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates (SSV-NF 2/77, 6/17, 8/46, 10/46, 12/79, zuletzt 10 ObS 17/99v). Gegen die Richtigkeit dieser Auffassung werden in der Revision keine triftigen neuen Argumente vorgebracht. Auf die Rechtslage nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 1996/201, braucht nicht eingegangen zu werden, weil dieses auf den vorliegenden Fall noch keine Anwendung findet.
Nach § 273 Abs 1 ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 9/29 mwN ua). In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung nicht nur die Zulässigkeit einer Verweisung von Angestellten, die in der Beschäftigungsgruppe 3 eines Kollektivvertrages einzureihen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bejaht, sondern auch die Zulässigkeit der Verweisung von Angestellten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 6 auf Tätigkeiten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 5 (10 ObS 46/95) oder von Angestellten der Beschäftigungsgruppe 5 auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 (SSV-NF 9/29) oder auch von Angestellten der Beschäftigungsgruppe 4 auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 (SSV-NF 4/16). Insbesondere wurde in der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten E SSV-NF 4/72 die Verweisung einer als Sekretärin tätigen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) auf Tätigkeiten der Entlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst) für zulässig angesehen. Die Klägerin ist somit innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach § 273 Abs 1 ASVG nicht vorliegen.Nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG gilt der Versicherte als berufsunfähig, dessen Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen und geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich oder geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. In diesem Rahmen muß sich ein Versicherter grundsätzlich auch auf andere, geringere Anforderungen stellende und geringer entlohnte Berufe verweisen lassen, sofern damit nicht ein unzumutbarer sozialer Abstieg verbunden ist. Der soziale Abstieg ist unzumutbar, wenn die Verweisungstätigkeit in den Augen der Öffentlichkeit ein wesentlich geringeres Ansehen genießt. Die Einstufung einer Tätigkeit in einem Kollektivvertrag bildet dabei einen Anhaltspunkt für die Einschätzung des sozialen Wertes und wird daher nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung des sozialen Abstieges herangezogen. Die Verweisung eines Angestellten auf Tätigkeiten, die einer Beschäftigungsgruppe entsprechen, die der bisherigen Beschäftigungsgruppe unmittelbar nachgeordnet ist, wird in ständiger Rechtsprechung für zulässig erachtet; durch eine solche Verweisung werden die Unzumutbarkeitsgrenzen nicht überschritten (SSV-NF 9/29 mwN ua). In diesem Sinne wurde in der Rechtsprechung nicht nur die Zulässigkeit einer Verweisung von Angestellten, die in der Beschäftigungsgruppe 3 eines Kollektivvertrages einzureihen sind, auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 2 bejaht, sondern auch die Zulässigkeit der Verweisung von Angestellten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 6 auf Tätigkeiten der Beschäftigungs(Verwendungs)gruppe 5 (10 ObS 46/95) oder von Angestellten der Beschäftigungsgruppe 5 auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 4 (SSV-NF 9/29) oder auch von Angestellten der Beschäftigungsgruppe 4 auf Tätigkeiten der Beschäftigungsgruppe 3 (SSV-NF 4/16). Insbesondere wurde in der vom Berufungsgericht zutreffend zitierten E SSV-NF 4/72 die Verweisung einer als Sekretärin tätigen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe c (Fachdienst) auf Tätigkeiten der Entlohnungsgruppe d (mittlerer Dienst) für zulässig angesehen. Die Klägerin ist somit innerhalb ihrer Berufsgruppe verweisbar, so daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG nicht vorliegen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.