Die Revision ist zulässig und im Ergebnis auch teilweise berechtigt.
Der Revisionswerberin ist zunächst darin beizupflichten, dass die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen 10 ObS 244/98z (= SSV-NF 12/96), 10 ObS 301/98g und 10 ObS 185/01f nicht direkt auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, da in diesen Entscheidungen die damaligen Klägerinnen nach einer Scheidung, mit welcher jeweils ein Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten verbunden war, eine Lebensgemeinschaft eingingen und der Oberste Gerichtshof zu beurteilen hatte, ob sich die Klägerinnen durch das Eingehen der Lebensgemeinschaft, trotz Ruhens ihres Unterhaltsanspruches, den fiktiven Unterhalt ihres geschiedenen Ehegatten anrechnen lassen müssen. In diesen Fällen hatten die Klägerinnen somit einen bestehenden Unterhaltsanspruch (nach Scheidung) gegen den geschiedenen Ehegatten, während die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geschieden ist und keinen Unterhaltsanspruch gegen einen geschiedenen Ehegatten hat.
Es besteht jedoch in Lehre und Rechtsprechung die übereinstimmende Auffassung, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern soll (SSV-NF 6/141 mwN ua). Nettoeinkommen iSd § 292 Abs 1 und 2 ASVG ist nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 219,16 (für das Jahr 2002) heranzuziehen ist. Nach § 292 Abs 4 ASVG haben bei Anwendung der Abs 1 und 3 (nur) die in diesem Absatz abschließend aufgezählten Einkünfte außer Betracht zu bleiben.Es besteht jedoch in Lehre und Rechtsprechung die übereinstimmende Auffassung, dass es sich bei der Ausgleichszulage um keine Versicherungsleistung im engeren Sinn, sondern um eine Leistung mit Fürsorge-(Sozialhilfe-)charakter handelt, die zusammen mit der Pension, dem aus übrigen Einkünften erwachsenden Nettoeinkommen und den gemäß Paragraph 294, ASVG zu berücksichtigenden Beträgen das Existenzminimum des Pensionsberechtigten sichern soll (SSV-NF 6/141 mwN ua). Nettoeinkommen iSd Paragraph 292, Absatz eins und 2 ASVG ist nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Absatz 8, anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von EUR 219,16 (für das Jahr 2002) heranzuziehen ist. Nach Paragraph 292, Absatz 4, ASVG haben bei Anwendung der Absatz eins und 3 (nur) die in diesem Absatz abschließend aufgezählten Einkünfte außer Betracht zu bleiben.
Das Ausgleichszulagenrecht geht also - ähnlich wie die Sozialhilfegesetze der Länder, die ebenfalls nur bestimmte Einkünfte von einer Anrechnung auf die Sozialhilfe ausnehmen - von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert iSd § 292 Abs 1 bis 3 ASVG, die nicht im Abs 4 dieser Gesetzesstelle aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz genannten Ausnahmen - nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsberechtigten zufließen und ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen (SSV-NF 7/80; 6/141 ua). Schon aus der ausdrücklichen Anführung der Sachbezüge und der hiefür normierten Pauschalrechnung unabhängig vom tatsächlichen Wert (§ 292 Abs 3 ASVG) ergibt sich eindeutig, dass solche wiederkehrenden Sachbezüge (hier: freies Quartier und Verpflegung) als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen zu berücksichtigen sind, wobei es, wie bereits erwähnt, ohne Bedeutung ist, aus welchem Rechtstitel sie zufließen, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch beruhen oder etwa nur freiwillig geleistet werden (SSV-NF 3/23 ua). Die der Klägerin im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft regelmäßig gewährte freie Station (freies Quartier und freie Verpflegung) ist daher als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem in § 292 Abs 3 ASVG hiefür für maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen (vgl OLG Wien SSV 3/105). Dies ist auch sachgerecht, da sich derjenige, der über eine solche freie Station verfügt, den dafür notwendigen Geldaufwand erspart, und eine solche Person bei Vernachlässigung dieses Sachbezuges im Gesamteinkommen daher wirtschaftlich besser gestellt wäre als eine andere Person, die über einen solchen Sachbezug nicht verfügt. Auch in der Lehre wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass tatsächliche "Unterhaltsleistungen" eines Lebensgefährten nach § 292 ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, wobei allfällige Sachbezüge nach dem zweiten Satz in Abs 3 dieser Bestimmung zu bewerten sind (vgl Pfeil, Der praktische Fall: Ausgleichszulagenanspruch und Auslandsaufenthalt, DRdA 1998, 214 ff [215] ua). An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass die der Klägerin gewährte freie Station als (teilweise) Abgeltung für ihre - über die Haushaltsführung hinausgehende - Mitarbeit im Erwerb ihres Lebensgefährten anzusehen wäre. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass auch ein solches Entgelt für Arbeitsleistungen der Klägerin als Einkünfte iSd § 292 Abs 1 bis 3 ASVG zu berücksichtigen wäre (vgl SSV-NF 6/141).Das Ausgleichszulagenrecht geht also - ähnlich wie die Sozialhilfegesetze der Länder, die ebenfalls nur bestimmte Einkünfte von einer Anrechnung auf die Sozialhilfe ausnehmen - von einem umfassenden Einkommensbegriff aus. Sämtliche Einkünfte des Pensionsberechtigten in Geld oder Geldeswert iSd Paragraph 292, Absatz eins bis 3 ASVG, die nicht im Absatz 4, dieser Gesetzesstelle aufgezählt sind, sind bei Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage zu berücksichtigen. Es kommt daher - abgesehen von den im letztgenannten Absatz genannten Ausnahmen - nicht darauf an, aus welchem Titel und von wem die Einkünfte dem Pensionsberechtigten zufließen und ob sie dem Empfänger für oder ohne eine Gegenleistung zukommen (SSV-NF 7/80; 6/141 ua). Schon aus der ausdrücklichen Anführung der Sachbezüge und der hiefür normierten Pauschalrechnung unabhängig vom tatsächlichen Wert (Paragraph 292, Absatz 3, ASVG) ergibt sich eindeutig, dass solche wiederkehrenden Sachbezüge (hier: freies Quartier und Verpflegung) als Einkünfte in Geldeswert jedenfalls als Einkommen zu berücksichtigen sind, wobei es, wie bereits erwähnt, ohne Bedeutung ist, aus welchem Rechtstitel sie zufließen, ob sie auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch beruhen oder etwa nur freiwillig geleistet werden (SSV-NF 3/23 ua). Die der Klägerin im Rahmen ihrer Lebensgemeinschaft regelmäßig gewährte freie Station (freies Quartier und freie Verpflegung) ist daher als Sachbezug mit Versorgungscharakter mit dem in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG hiefür für maßgeblich erklärten Bewertungssatz zu berücksichtigen vergleiche OLG Wien SSV 3/105). Dies ist auch sachgerecht, da sich derjenige, der über eine solche freie Station verfügt, den dafür notwendigen Geldaufwand erspart, und eine solche Person bei Vernachlässigung dieses Sachbezuges im Gesamteinkommen daher wirtschaftlich besser gestellt wäre als eine andere Person, die über einen solchen Sachbezug nicht verfügt. Auch in der Lehre wird in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass tatsächliche "Unterhaltsleistungen" eines Lebensgefährten nach Paragraph 292, ASVG auf die Ausgleichszulage anzurechnen sind, wobei allfällige Sachbezüge nach dem zweiten Satz in Absatz 3, dieser Bestimmung zu bewerten sind vergleiche Pfeil, Der praktische Fall: Ausgleichszulagenanspruch und Auslandsaufenthalt, DRdA 1998, 214 ff [215] ua). An dieser Beurteilung würde sich selbst dann nichts ändern, wenn man davon ausginge, dass die der Klägerin gewährte freie Station als (teilweise) Abgeltung für ihre - über die Haushaltsführung hinausgehende - Mitarbeit im Erwerb ihres Lebensgefährten anzusehen wäre. Es kann nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass auch ein solches Entgelt für Arbeitsleistungen der Klägerin als Einkünfte iSd Paragraph 292, Absatz eins bis 3 ASVG zu berücksichtigen wäre vergleiche SSV-NF 6/141).
Die Revision ist im Ergebnis aber insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den von der Klägerin beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben (SSV-NF 13/116 mwN). Durch die von der Klägerin fristgerecht erhobene Klage wurde der Bescheid über die Ausgleichszulage zur Gänze, also auch in seinem stattgebenden Teil, außer Kraft gesetzt (SSV-NF 1/60; 10 ObS 301/98g ua). Der Klägerin ist daher die bescheidmäßig gewährte Leistung im Urteil zuzusprechen, weil andernfalls keine Rechtsgrundlage für die Erbringung dieser Leistung vorläge. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher entsprechend abzuändern.Die Revision ist im Ergebnis aber insoweit berechtigt, als die Vorinstanzen in dem Umfang, in dem der mit der Klage bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft getreten ist, nicht über den von der Klägerin beim Versicherungsträger gestellten Antrag neu entschieden haben (SSV-NF 13/116 mwN). Durch die von der Klägerin fristgerecht erhobene Klage wurde der Bescheid über die Ausgleichszulage zur Gänze, also auch in seinem stattgebenden Teil, außer Kraft gesetzt (SSV-NF 1/60; 10 ObS 301/98g ua). Der Klägerin ist daher die bescheidmäßig gewährte Leistung im Urteil zuzusprechen, weil andernfalls keine Rechtsgrundlage für die Erbringung dieser Leistung vorläge. Die Urteile der Vorinstanzen waren daher entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obwohl die Klägerin mit ihrer Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid festsetzte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistungen erfolgte (SSV-NF 13/116 mwN ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Obwohl die Klägerin mit ihrer Klage nicht mehr erreichte als die beklagte Partei in ihrem Bescheid festsetzte, war die Einbringung der Berufung und der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im (außer Kraft getretenen) Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistungen erfolgte (SSV-NF 13/116 mwN ua).