Nach § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Prozessrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Nach stRsp liegt eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage insb dann nicht vor, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (RIS-Justiz RS0116943; zuletzt: 10 ObS 185/03h mwN). Die im Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsfragen vermögen die Zulässigkeit der ao Revision daher schon deshalb nicht zu begründen, weil die Klägerin darin nur den schon vom Berufungsgericht nicht geteilten Standpunkt betreffend die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 262 ASVG wiederholt. Nach der Rechtsbeurteilung der zweiten Instanz begegnet es nämlich grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber derartige Hilfsleistungen, wie sie Kinderzuschüsse darstellen, nur den Versicherten als Primärleistung, nicht aber Hinterbliebenen als weitere Sekundärleistung gewährt: Erfolgt diese Differenzierung doch nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen unter Bedachtnahme auf die verschiedene Zweckbestimmtheit der Grundleistungen (vgl 10 ObS 69/04a) und knüpft an die typischerweise unterschiedlichen Verhältnisse der Betroffenen an; die Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungsumfang für Eigenpensionen und Hinterbliebenenpensionen sind unterschiedlich geregelt.Nach stRsp liegt eine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Rechtsfrage insb dann nicht vor, wenn das Revisionsgericht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Rechtsmittelwerbers nicht teilt (RIS-Justiz RS0116943; zuletzt: 10 ObS 185/03h mwN). Die im Rechtsmittel geltend gemachten Rechtsfragen vermögen die Zulässigkeit der ao Revision daher schon deshalb nicht zu begründen, weil die Klägerin darin nur den schon vom Berufungsgericht nicht geteilten Standpunkt betreffend die Verfassungswidrigkeit der Regelung des Paragraph 262, ASVG wiederholt. Nach der Rechtsbeurteilung der zweiten Instanz begegnet es nämlich grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber derartige Hilfsleistungen, wie sie Kinderzuschüsse darstellen, nur den Versicherten als Primärleistung, nicht aber Hinterbliebenen als weitere Sekundärleistung gewährt: Erfolgt diese Differenzierung doch nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen unter Bedachtnahme auf die verschiedene Zweckbestimmtheit der Grundleistungen vergleiche 10, ObS 69/04a) und knüpft an die typischerweise unterschiedlichen Verhältnisse der Betroffenen an; die Anspruchsvoraussetzungen und der Leistungsumfang für Eigenpensionen und Hinterbliebenenpensionen sind unterschiedlich geregelt.
Wenn die Klägerin dem entgegenhält, die Pensionsversicherung substituiere mit ihren Leistungen an Hinterbliebene den Ausfall von Unterhaltsleistungen aus dem Familienrecht, welche jedoch nicht nur zwischen Kindern und Eltern, sondern - wenn auch nur subsidiär - zwischen Großeltern und Enkeln (§ 141 ABGB) bestünden, wobei das Pensionsversicherungsrecht diesem Umstand Rechnung trage, indem es etwa in § 252 ASVG auch Enkel unter gewissen Voraussetzungen als Kinder definiere und ihnen Waisenpension zukommen lasse, wird hingegen folgendes übersehen:Wenn die Klägerin dem entgegenhält, die Pensionsversicherung substituiere mit ihren Leistungen an Hinterbliebene den Ausfall von Unterhaltsleistungen aus dem Familienrecht, welche jedoch nicht nur zwischen Kindern und Eltern, sondern - wenn auch nur subsidiär - zwischen Großeltern und Enkeln (Paragraph 141, ABGB) bestünden, wobei das Pensionsversicherungsrecht diesem Umstand Rechnung trage, indem es etwa in Paragraph 252, ASVG auch Enkel unter gewissen Voraussetzungen als Kinder definiere und ihnen Waisenpension zukommen lasse, wird hingegen folgendes übersehen:
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. 9. 2002 ausgesprochen und näher begründet, dass durch die Zitierung "Kinder iSd § 252 Abs 1 Z 1 bis 4 und Abs 2" im § 260 ASVG das Entstehen eines Waisenpensions-(renten-)anspruches der Enkel ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dass dies schon den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmen ist, und dass dieser Ausschluss des Waisenpensionsanspruches für Enkel des/der Versicherten (selbst wenn sie die Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 5 ASVG erfüllen) auch nicht gleichheitswidrig ist (RIS-Justiz RS0116807 = SSV-NF 16/104 mwN). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird daher auch insoweit nicht angesprochen.Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 17. 9. 2002 ausgesprochen und näher begründet, dass durch die Zitierung "Kinder iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 und Absatz 2, im Paragraph 260, ASVG das Entstehen eines Waisenpensions-(renten-)anspruches der Enkel ausdrücklich ausgeschlossen wurde, dass dies schon den Gesetzesmaterialien eindeutig zu entnehmen ist, und dass dieser Ausschluss des Waisenpensionsanspruches für Enkel des/der Versicherten (selbst wenn sie die Voraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 5, ASVG erfüllen) auch nicht gleichheitswidrig ist (RIS-Justiz RS0116807 = SSV-NF 16/104 mwN). Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wird daher auch insoweit nicht angesprochen.
Das Rechtsmittelgericht trifft aber nicht schon dann, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußert, die Verpflichtung zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Es hat vielmehr als Vorfrage das Vorliegen solcher relevanter Gründe selbständig zu beurteilen (RIS-Justiz RS0053638). Hegt das Gericht - wie hier - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, besteht kein Anlass zur Antragstellung gemäß Art 140 B-VG (SSV-NF 17/68; zuletzt: 10 ObS 92/04h).Das Rechtsmittelgericht trifft aber nicht schon dann, wenn eine Partei Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes äußert, die Verpflichtung zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof. Es hat vielmehr als Vorfrage das Vorliegen solcher relevanter Gründe selbständig zu beurteilen (RIS-Justiz RS0053638). Hegt das Gericht - wie hier - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, besteht kein Anlass zur Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG (SSV-NF 17/68; zuletzt: 10 ObS 92/04h).
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.