Der Kläger verweist zunächst darauf, er habe in seinem Pensionsantrag angegeben, als landwirtschaftlicher Facharbeiter im Betrieb seiner Frau gearbeitet zu haben. Im erstinstanzlichen Verfahren sei der Berufsschutz deshalb nicht zur Sprache gekommen, weil einerseits der Kläger seinen Vertreter über diesen Umstand nicht informiert habe und andererseits dies auch aus dem Bescheid der beklagten Partei nicht hervorgehe. Nach den Behauptungen im Pensionsantrag und nach dem Versicherungsverlauf hätte der Berufsschutz jedoch berücksichtigt werden müssen.
Diesem Argument ist nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen - ausgehend von einem solchen Berufsschutz - die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsveraussetzung darstellt. Wenn daher nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, daß ein Versicherter als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen (SSV-NF 3/136, 4/119 ua, zuletzt 10 ObS 311/97a). Im vorliegenden Fall fehlten alle Anzeichen dafür, daß dem Kläger Berufsschutz als gelernter landwirtschaftlicher Facharbeiter zukomme. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Kläger irgendwann im erlernten Beruf gearbeitet hat, sondern ob er überwiegend im erlernten Beruf tätig war (§ 255 Abs 1 ASVG), wobei als überwiegend im Sinne dieser Gesetzesstelle solche erlernte Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (§ 255 Abs 2 ASVG). Wie der unbedenkliche Versicherungsverlauf des Klägers zeigt, hat dieser in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, also ab 1.9.1981 überhaupt keine Beitragsmonate nach dem ASVG aus seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Facharbeiter erworben. Beitragsmonate nach dem ASVG finden sich lediglich für die Zeit ab Juli 1989, nämlich die vom Erstgericht festgestellten 86 Beitragsmonate aus der Tätigkeit als Kraftfahrer. Daß der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag möglicherweise auch Pflichtversicherungsmonate nach dem BSVG (als Betriebsführer) erworben hat, hat hier außer Betracht zu bleiben:Diesem Argument ist nicht zu folgen. Es ist zwar richtig, daß die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, in allen Fällen, in denen - ausgehend von einem solchen Berufsschutz - die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsveraussetzung darstellt. Wenn daher nach dem Inhalt des Prozeßvorbringens hierüber keine Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluß gezogen werden kann, daß ein Versicherter als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen (SSV-NF 3/136, 4/119 ua, zuletzt 10 ObS 311/97a). Im vorliegenden Fall fehlten alle Anzeichen dafür, daß dem Kläger Berufsschutz als gelernter landwirtschaftlicher Facharbeiter zukomme. Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Kläger irgendwann im erlernten Beruf gearbeitet hat, sondern ob er überwiegend im erlernten Beruf tätig war (Paragraph 255, Absatz eins, ASVG), wobei als überwiegend im Sinne dieser Gesetzesstelle solche erlernte Berufstätigkeiten gelten, wenn sie in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach dem ASVG während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag ausgeübt wurden (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG). Wie der unbedenkliche Versicherungsverlauf des Klägers zeigt, hat dieser in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag, also ab 1.9.1981 überhaupt keine Beitragsmonate nach dem ASVG aus seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Facharbeiter erworben. Beitragsmonate nach dem ASVG finden sich lediglich für die Zeit ab Juli 1989, nämlich die vom Erstgericht festgestellten 86 Beitragsmonate aus der Tätigkeit als Kraftfahrer. Daß der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag möglicherweise auch Pflichtversicherungsmonate nach dem BSVG (als Betriebsführer) erworben hat, hat hier außer Betracht zu bleiben:
Wenngleich das Wesen des Wanderversicherungsverfahrens nach § 251a ASVG darin besteht, daß alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Versicherungsträger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären, hat dieser bei Feststellung der Leistungsansprüche jedoch nur eigenes Recht anzuwenden. Er hat bei Beurteilung von Leistungsansprüchen nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystem vorgesehen sind (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30; 10 ObS 257/97k; 10 ObS 308/97k). Daraus folgt, daß auch eine amtswegige Prüfung des Berufsschutzes kein für den Kläger günstigeres Ergebnis erbracht hätte.Wenngleich das Wesen des Wanderversicherungsverfahrens nach Paragraph 251 a, ASVG darin besteht, daß alle erworbenen Versicherungszeiten vom zuständigen Versicherungsträger so behandelt werden, als ob sie bei ihm erworben worden wären, hat dieser bei Feststellung der Leistungsansprüche jedoch nur eigenes Recht anzuwenden. Er hat bei Beurteilung von Leistungsansprüchen nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystem vorgesehen sind (SSV-NF 9/10 = SZ 68/30; 10 ObS 257/97k; 10 ObS 308/97k). Daraus folgt, daß auch eine amtswegige Prüfung des Berufsschutzes kein für den Kläger günstigeres Ergebnis erbracht hätte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.