Begründung:
Die am 11. 8. 1947 geborene Klägerin hat nach Beendigung der Pflichtschule keinen Beruf erlernt. Dem Arbeitsmarkt stand sie während des gesamten Erwerbslebens als angelernte Köchin zur Verfügung. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 6. 2002) hat sie 106 Beitragsmonate der Pflichtversicherung erworben. Seit Oktober 2001 geht sie keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung mehr nach.
Die Klägerin ist aufgrund des eingeschränkten Leistungskalküls nicht mehr in der Lage, ohne Gefährdung ihrer Gesundheit den von ihr zuletzt ausgeübten Beruf zu verrichten, dies insbesondere deshalb, weil sie den damit verbundenen Hebebelastungen (mehr als 10 kg) nicht mehr gewachsen ist. Mit dem der Klägerin verbliebenen Leistungskalkül vereinbar wäre die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich. Diese Arbeitnehmer werden teilweise kursmäßig oder innerbetrieblich eingeschult, besitzen jedoch überwiegend eine adäquate kaufmännische oder gastgewerbliche Lehr- bzw Schulbildung. Sie sind in großen Gastronomieunternehmen, in der Systemgastronomie, bei Cateringbetrieben und im Bereich der Hotellerie spezialisiert tätig, dies auch unter der Tätigkeitsbezeichnung "Food and Beverage-Einkäufer". In Zusammenarbeit mit den Bereichen Küche, Kellner, Magazin etc planen sie einzukaufende Mengen, wobei sie Einflussgrößen wie Absatz der Vorjahre, Werbemaßnahmen, geplante Sonderaktionen sowie Lohn- und Preisentwicklungen berücksichtigen. Sie gestalten Zeitpläne unter Bedachtnahme auf Bestellzeitpunkte, Lieferzeiten, Umschlaggeschwindigkeit, Preisentwicklung, Art der Ware, Saisonabhängigkeit, Lagergröße, Lagerfähigkeit usw. Sie führen Einkaufsverhandlungen, besuchen Messen und Lieferanten und schließen Einkaufsverträge ab. Dabei streben sie nach dem Erzielen optimaler Einkaufskonditionen, legen Preis- und Zahlungsbedingungen fest, bestimmen den Beschaffungswert, entscheiden über Rücksendungen und Belastungen von Lieferanten und führen einen optimalen Lagerbestand unter Berücksichtigung von Einflussgrößen wie Umschlagsgeschwindigkeiten, Lagerbestand, Kapitalbindung usw. Unterschiedlich nach Art, Größe und Struktur des Unternehmens wirken sie auch bei der Entscheidung über Aufnahme und Auflösung von Geschäftsverbindungen mit.
Die Tätigkeiten von Köchen sind je nach Art, Größe und Struktur des Betriebes unterschiedlich. Die Aufgabenstellungen unterscheiden sich einerseits, ob sich die Küche in einem kleinen Gasthaus mit oder ohne Beherbergung, in einem Restaurant, einem Café, einem Hotel, in der Bahn oder auf einem Schiff, in einem Heim, Krankenhaus, Großküchenbetrieb oder in einer Kantine befindet, und andererseits nach dem übertragenen Aufgabenbereich in großen Küchenbrigaden mit mehreren Mitarbeitern. Unabhängig vom Einsatzort bzw der Spezialisierung sind ihnen folgende Tätigkeiten gemeinsam: Einkauf bzw Mitwirkung beim Einkauf von Lebensmitteln und teilweise auch von Arbeitsgeräten/-mitteln; fachgerechte Lagerung und Verwaltung von Lebensmitteln; Mitwirkung bei bzw Erstellung des Speiseplans und Kalkulation der Verkaufspreise in Zusammenarbeit mit anderen Abteilungen; Mitwirkung bzw Planung des Arbeitsablaufes einschließlich Personal- und Geräteeinteilung; Vor- und Zubereitung sowie Anrichten und Ausgeben der Speisen; Abräumen und Lagern nicht benötigter Speisen und Reinigung des Arbeitsplatzes.
Mit Bescheid vom 8. 8. 2002 hat die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter den Antrag der Klägerin vom 3. 5. 2002 auf Gewährung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Wohl sei die Klägerin nicht mehr in der Lage, den Anforderungen im zuletzt ausgeübten Beruf weiterhin zu entsprechen. Ihr Leistungskalkül reiche jedoch aus, um die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich auszuüben. Dabei handle es sich um einen zulässigen Verweisungsberuf innerhalb der Berufsgruppe einer Köchin.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Verweisung gelernter Facharbeiter auf einschlägige Angestelltenberufe zulässig, in denen sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten als Facharbeiter einbringen könnten, wobei auch eine allenfalls erforderliche Nachschulung im Ausmaß bis zu sechs Monaten als zumutbar erachtet werde. Demnach stelle es kein Verweisungshindernis dar, wenn es sich bei der Einkäuferin im Gastronomiebereich um einen kaufmännischen Beruf handle. Zum Berufsbild einer gelernten Köchin gehöre neben der eigentlichen Kochtätigkeit auch der Einkauf und die fachgerechte Lagerung und Verwaltung von Lebensmitteln, die Mitwirkung bei der Erstellung von Speiseplänen, die Kalkulation von Verkaufspreisen, die Planung des Arbeitsablaufes einschließlich der Personal- und Geräteeinteilung, sodass sich zeige, dass die Klägerin wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten einer gelernten Köchin in die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich einbringen könne. Solche Kenntnisse und Fähigkeiten seien auch bei einer angelernten Köchin vorauszusetzen, weil man sonst zu einem höhergradigen Berufsschutz einer angelernten Köchin gegenüber einer gelernten Köchin gelange. Da die Aufgaben einer Einkäuferin im Gastronomiebereich zu den wesentlichen Aufgaben einer gelernten Köchin gehören, sei eine Verweisung der Klägerin auf die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich zulässig. Nebenbei sei bemerkt, dass der berufskundliche Sachverständige die Tätigkeit einer Einkäuferin im Gastronomiebereich nur beispielsweise als für die Klägerin in Frage kommenden Verweisungsberuf angeführt habe, weshalb davon auszugehen sei, dass auch noch andere taugliche Verweisungsberufe vohanden seien (etwa Küchenleiterin).
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat mit Schriftsatz vom 14. 8. 2003 (ON 19) erklärt, dass eine Revisionsbeantwortung nicht erstattet werde.
Die Revision ist zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht Deckung findet, und im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt.