Entscheidungsgründe:
Der am 24. 6. 1946 geborene Kläger hat eine Betriebselektrikerlehre abgeschlossen. In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. 6. 1999) war der Kläger überwiegend als Elektromonteur beschäftigt. Bei Elektromonteuren handelt es sich um Absolventen der dreieinhalbjährigen Lehrausbildung zum Elektroinstallateur oder zu verwandten Lehrberufen (Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Starkstrommonteur, Elektromechaniker, Elektromaschinenbauer). Die Tätigkeit von Elektromonteuren umfasst die Errichtung, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von elektrischen Anlagen sowie von Elektromaschinen, elektrischen Geräten und Stromleitungen, die der Erzeugung, Verteilung und Anwendung von elektrischem Strom dienen.
Elektromonteure werden in der Regel von Stromversorgungsunternehmen beschäftigt. Die Arbeitskräfte sind in unterschiedlichen Bereichen wie im Bau von Erdkabeln, Baustromverteilern, Leitungswegen und Installationskanälen sowie von Energieerzeugungsanlagen (Generatoren, Transformatoren, Drosselspulen von Hoch- und Niederspannungsschaltanlagen sowie Hilfseinrichtungen wie Pumpen, Kompressoren etc) eingesetzt. Weiters arbeiten sie an Energieverteilungsanlagen (zB Schaltanlagen, Hochleistungsschalter) und Hochspannungs- und Installationsanlagen (zB Verteilerschränke, Verteilertafeln, E-Heizgeräte, Belüftungsanlagen, Pumpen, Heißwasserhitzer und dergleichen). Auch Sonderinstallationsanlagen (Personen- und Lastenaufzüge, Rolltreppen, Förderbänder, elektrische Produktionsanlagen), Blitzschutzanlagen und Antennenanlagen gehören zu ihrem Aufgabenbereich.
Im Bereich der Montage zeichnen Elektromonteure Leitungs- und Schaltpläne und erstellen Stücklisten, sofern diese nicht durch Planstellen gezeichnet und erstellt werden, stellen Material und Werkzeug bereit, transportieren alles zur Bau-/Montagestelle und richten diese ein. Sie installieren Stromleitungen, wobei gegebenenfalls auch Stemm- und Verputzarbeiten durchgeführt werden, errichten und warten Freileitungen und Erdkabelleitungen, montieren elektrische Maschinen, Geräte und Schaltkästen und schließen diese an. Zudem installieren sie Beleuchtungseinrichtungen, Mess-, Steuer-, Regel-, Erdungs-, Blitzschutzanlagen und dergleichen. Im Rahmen der Wartung und Reparatur zerlegen sie Geräte und Anlage, diagnostizieren Fehler, wechseln defekte Teile aus, wobei sie diese zum Teil selbst anfertigen, bauen Geräte und Anlagen wieder zusammen und überprüfen deren Funktionstüchtigkeit und Betriebssicherheit.
Der Kläger ist nicht mehr in der Lage, allen Anforderungen, die an einen Elektromonteur gestellt werden, gerecht zu werden. Das dem Kläger verbliebene Leistungskalkül übersteigt jedoch nicht die Anforderungen, die an Fachmarktberater im Elektrobereich gestellt werden. Hierbei handelt es sich entweder um kaufmännische oder um handwerklich ausgebildete Arbeitskräfte (beispielsweise auch um Elektroinstallateure), wobei letztere in durchschnittlich drei Monaten innerbetrieblich in das Bestell- und Lagerwesen, die interne Organisation sowie im Bereich der EDV-Anwendung eingeschult werden. Diese Arbeitskräfte werden in Baumärkten bzw speziellen Fachmärkten mit entsprechenden Abteilungen beschäftigt. Der Hauptaufgabenbereich liegt in der Beratung und im Verkauf der im Markt bzw der Abteilung (Elektroabteilung) angebotenen Waren und Artikel, wie verschiedenste Deckenleuchten, Stehlampen, Glühbirnen, Transformatoren, Sicherungen, Steckdosen, Kabel und dergleichen. Fachmarktberater haben aber auch Kommissionierungsarbeiten durchzuführen und die gelieferten Waren und Artikel fachgerecht zu lagern. Hierbei stehen Hebehilfen bzw Hubstapler zur Verfügung. Sie haben ihren Verkaufsbereich zu betreuen und dafür Sorge zu tragen, dass immer genügend Waren in den Regalen und Stellagen vorhanden sind. Nötigenfalls haben sie die erforderlichen Bestellungen (telefonisch oder schriftlich) durchzuführen. Weiters haben Fachmarktberater den Kunden beim Kauf Auskünfte zu erteilen und Hilfestellungen zu leisten sowie Beratungen durchzuführen. Zudem sind sie für Kundenreklamationen zuständig. In ihrer sozialen Wertigkeit ist die Tätigkeit eines Fachmarktberaters der bisherigen Berufsarbeit des Klägers gleichzuhalten.
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 12. 11. 1999 wurde der Antrag des Klägers vom 19. 5. 1999 auf Zuerkennung der Invaliditätspension mangels Invalidität abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung der Invaliditätspension ab dem Stichtag 1. 6. 1999 gerichtete Klagebegehren ab. Unter Bedachtnahme auf den ihm zustehenden Berufsschutz sei der Kläger auf die Tätigkeiten eines Fachmarktberaters im Elektrobereich und eines Prüffeldtechnikers in der Elektro-/Elektronikindustrie verweisbar.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es verneinte die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und sah die Rechtsrüge als unbegründet an. Nach der ständigen Rechtsprechung könne ein gelernter Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters in der jeweiligen Branche verwiesen werden, zumal die durch die handwerkliche Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes bildeten und qualifizierte Facharbeiter auch tatsächlich als Kunden- und Verkaufsberater in Baumärkten Verwendung fänden. Der Wechsel eines qualifizierten Facharbeiters in eine Angestelltentätigkeit führe zu keinem Verlust des Berufsschutzes, wenn eine entsprechende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf bestehe. Es bedürfe keiner näheren Erörterung, dass Beratungs- und Verkaufstätigkeiten von einem über eine abgeschlossene Berufsausbildung und mehrere Jahre Berufserfahrung verfügenden Elektromonteur in besonders qualifizierter Weise ausgeübt werden könnten. Die für die Tätigkeit erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse könnten im Rahmen einer dreimonatigen Einschulung erworben werden, sodass auch insoweit kein Verweisungshindernis bestehe. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.