Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Selahattin Y*****, vertreten durch Dr. Max Becker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 8 Rs 4/01v-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. April 2000, GZ 18 Cgs 181/98h-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin zurückgeleitet.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 9. 2000 wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe bewilligt. Es wurde ihm die Beigebung eines Rechtsanwalts gewährt und ausgesprochen, dass diese nur für das Berufungsverfahren und das allfällige weitere Verfahren erster Instanz gelte (ON 29). Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. 9. 2000 wurde der RA Mag. Dr. Max Becker zum Vertreter des Klägers bestellt. Nach Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes am 16. Februar 2001 erhob dieser "als bestellter Verfahrenshelfer" rechtzeitig Revision (ON 36). Das Erstgericht hatte offenbar wegen der Bekanntgabe der Beschränkung der Beigebung des Rechtsanwalts "Verfahrenshilfe nur für Berufung" (ON 37) Bedenken gegen das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses; es bewilligte mit Beschluss vom 1. 5. 2002 (ON 39) neuerlich die Verfahrenshilfe, und sprach aus, dass die Beigebung des Rechtsanwalts auch für das Revisionsverfahren gegen die Berufungsentscheidung und das allfällige weitere sozialrechtliche Verfahren erster Instanz gewährt werde.
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. 5. 2002 wurde der RA Mag. Dr. Max Becker neuerlich zum Vertreter des Klägers bestellt. Hierauf legten die Vorinstanzen die Revision dem Obersten Gerichtshof vor, ohne vorher eine Gleichschrift an den Revisionsgegner gemäß § 507 Abs 1 ZPO zuzustellen.Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. 5. 2002 wurde der RA Mag. Dr. Max Becker neuerlich zum Vertreter des Klägers bestellt. Hierauf legten die Vorinstanzen die Revision dem Obersten Gerichtshof vor, ohne vorher eine Gleichschrift an den Revisionsgegner gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO zuzustellen.
Findet das Prozessgericht erster Instanz keinen Anlass zur Zurückweisung, so hat es gemäß § 507 Abs 2 ZPO die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers zu verfügen. Da die Vorinstanzen keinen Anlass zur Zurückweisung der Revision fanden, sondern diese, ohne ihrer Verpflichtung zur Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu entsprechen, dem Obersten Gerichtshof vorlegten, war dem Erstgericht die Zustellung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin aufzutragen.Findet das Prozessgericht erster Instanz keinen Anlass zur Zurückweisung, so hat es gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers zu verfügen. Da die Vorinstanzen keinen Anlass zur Zurückweisung der Revision fanden, sondern diese, ohne ihrer Verpflichtung zur Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu entsprechen, dem Obersten Gerichtshof vorlegten, war dem Erstgericht die Zustellung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin aufzutragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00228.02F.0723.000
Dokumentnummer
JJT_20020723_OGH0002_010OBS00228_02F0000_000