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Entscheidung 10 ObS 228/02f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS228/02f

Entscheidungsdatum

23.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andrea Komar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Selahattin Y*****, vertreten durch Dr. Max Becker, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 8 Rs 4/01v-35, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 12. April 2000, GZ 18 Cgs 181/98h-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zur Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin zurückgeleitet.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Erstgerichtes vom 11. 9. 2000 wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe bewilligt. Es wurde ihm die Beigebung eines Rechtsanwalts gewährt und ausgesprochen, dass diese nur für das Berufungsverfahren und das allfällige weitere Verfahren erster Instanz gelte (ON 29). Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. 9. 2000 wurde der RA Mag. Dr. Max Becker zum Vertreter des Klägers bestellt. Nach Zustellung des Urteiles des Berufungsgerichtes am 16. Februar 2001 erhob dieser "als bestellter Verfahrenshelfer" rechtzeitig Revision (ON 36). Das Erstgericht hatte offenbar wegen der Bekanntgabe der Beschränkung der Beigebung des Rechtsanwalts "Verfahrenshilfe nur für Berufung" (ON 37) Bedenken gegen das Bestehen eines Vollmachtsverhältnisses; es bewilligte mit Beschluss vom 1. 5. 2002 (ON 39) neuerlich die Verfahrenshilfe, und sprach aus, dass die Beigebung des Rechtsanwalts auch für das Revisionsverfahren gegen die Berufungsentscheidung und das allfällige weitere sozialrechtliche Verfahren erster Instanz gewährt werde.

Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 6. 5. 2002 wurde der RA Mag. Dr. Max Becker neuerlich zum Vertreter des Klägers bestellt. Hierauf legten die Vorinstanzen die Revision dem Obersten Gerichtshof vor, ohne vorher eine Gleichschrift an den Revisionsgegner gemäß Paragraph 507, Absatz eins, ZPO zuzustellen.

Findet das Prozessgericht erster Instanz keinen Anlass zur Zurückweisung, so hat es gemäß Paragraph 507, Absatz 2, ZPO die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers zu verfügen. Da die Vorinstanzen keinen Anlass zur Zurückweisung der Revision fanden, sondern diese, ohne ihrer Verpflichtung zur Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsgegner zu entsprechen, dem Obersten Gerichtshof vorlegten, war dem Erstgericht die Zustellung der Revisionsschrift an die Revisionsgegnerin aufzutragen.

Anmerkung

E81832 10ObS228.02f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00228.02F.0723.000

Dokumentnummer

JJT_20020723_OGH0002_010OBS00228_02F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040597 Rechtssatz 07.04.1967Zivilrecht
Wenn das Berufungsgericht trotz Mängelrüge die geltendgemachte Verletzung der Bestimmung des § 362 Abs 2 ZPO nicht wahrnimmt, vielmehr seinerseits diese Bestimmung verletzt, liegt darin ein Mangel des Berufungsverfahrens.
RS0041814 Rechtssatz 28.01.1975Zivilrecht
Die tatsächliche oder vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Prozessvorbringens einer Partei im angefochtenen Urteil ist für die Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung ohne Bedeutung; hierin liegt keine Aktenwidrigkeit.
RS0042963 Rechtssatz 20.07.1949Zivilrecht
Angebliche Mängel des Verfahrens I. Instanz, die vom Berufungsgerichte nicht als solche anerkannt worden sind, können nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4).
RS0043086 Rechtssatz 11.02.1959Zivilrecht
Der Grundsatz, dass Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete, im Revisionsverfahren nicht neuerlich gerügt werden können, ist unanwendbar, wenn das Berufungsgericht infolge einer unrichtigen Anwendung verfah …
RS0043203 Rechtssatz 02.07.1952Zivilrecht
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage gezogen werden, demnach auf einem bei Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, einem aus den Akten erkennbaren und behebbaren Formverstoß beruh …
RS0043271 Rechtssatz 24.11.1977Zivilrecht
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn die unterlaufene Aktenwidrigkeit die Entscheidungsgrundlagen des Berufungsgerichtes verändert hat.
RS0043347 Rechtssatz 16.05.1974Zivilrecht
Eine Aktenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, das heißt wenn der Inhalt einer Urkunde, eines Protokolls oder eines sonstigen Aktenstückes unrichtig wiedergegeben und infolgedessen ein fehlerhaftes Sa …