Der Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG jedenfalls zulässig. Da die gegenständliche Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintreten der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, ist das Rechtsverfahren einseitig (vgl 10 ObS 231/98p ua). Der Revisionsrekurs, über den gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist berechtigt.Der Revisionsrekurs der Klägerin ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG jedenfalls zulässig. Da die gegenständliche Wiederaufnahmsklage bereits vor Eintreten der Streitanhängigkeit zurückgewiesen wurde, ist das Rechtsverfahren einseitig vergleiche 10 ObS 231/98p ua). Der Revisionsrekurs, über den gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter zu entscheiden war, ist berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Gemäß § 538 Abs 1 ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage zu prüfen, ob diese auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (§§ 529-531 ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 538, Absatz eins, ZPO hat das Gericht vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung über die Wiederaufnahmsklage zu prüfen, ob diese auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe (Paragraphen 529 -, 531, ZPO) gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist sie als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückzuweisen.
Nach § 538 Abs 1 ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem hier behaupteten Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein solches Wiederaufnahmebegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei hier auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen (vgl EF-Slg 57.856 mwN ua). Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von Vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen; ob jedoch die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, somit bezogen auf den vorliegenden Fall konkret geeignet sind, eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden (SSV-NF 14/79 mwN; EvBl 1992/77; JBl 1979, 268 ua). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess erflossenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (EvBl 1992/77; SZ 59/14 ua).Nach Paragraph 538, Absatz eins, ZPO kommt dem Gericht bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. Eine solche Schlüssigkeitsprüfung ist bei dem hier behaupteten Wiederaufnahmsgrund des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO deshalb geboten, weil danach vorausgesetzt wird, dass die vorgebrachten Tatsachen oder Beweismittel im Hauptverfahren eine der Partei günstige Entscheidung herbeigeführt hätten. Die neuen Tatsachen oder Beweismittel, auf die ein solches Wiederaufnahmebegehren gestützt wird, müssen sich nicht unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken; es genügt, wenn sie geeignet sind, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wobei hier auch neue Hilfstatsachen, aus denen Schlüsse auf eine Haupttatsache gezogen werden können, in Betracht kommen vergleiche EF-Slg 57.856 mwN ua). Im Vorprüfungsverfahren ist die Frage, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von Vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können, nur abstrakt zu prüfen; ob jedoch die behaupteten Tatsachen oder Beweismittel im Hinblick auf ihren faktischen Gehalt geeignet sind, eine andere Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen, somit bezogen auf den vorliegenden Fall konkret geeignet sind, eine andere Würdigung der vorliegenden Beweise zu bewirken, darf im Vorprüfungsverfahren nicht entschieden werden (SSV-NF 14/79 mwN; EvBl 1992/77; JBl 1979, 268 ua). Erst im Wiederaufnahmsverfahren sind daher die neuen Tatsachen und Beweismittel über ihre abstrakte Eignung zur Herbeiführung einer Änderung der im Hauptprozess erflossenen Entscheidung hinaus im Wege einer eingeschränkten Beweiswürdigung dahin zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen und Beweismittel im Vorprozess gegen die materielle Wahrheitsfindung und die Vollständigkeit der Urteilsgrundlage verstößt (EvBl 1992/77; SZ 59/14 ua).
Es trifft nun zwar zu, dass bei Pensionsansprüchen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nur der Feststellung des medizinischen Leistungskalküls entscheidende Bedeutung beizumessen ist, wobei allerdings das in die Sachverhaltsfeststellungen aufgenommene medizinische Leistungskalkül in der Regel die vom Sachverständigen erhobene Diagnose und das daraus von ihm erstellte Leistungskalkül zur Grundlage hat. Hingegen kann das Gericht mangels eigener medizinischer Fachkenntnisse aus einer festgestellten Diagnose keinerlei Schlussfolgerungen ableiten, zumal je nach dem Schweregrad eines Leidens bei identer Diagnose der Umfang der Einschränkungen bezüglich der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ganz unterschiedlich sein kann (SSV-NF 8/92 ua). Zutreffend verweist die Revisionsrekurswerberin nun darauf, dass dem im Hauptverfahren auf Grund von Sachverständigengutachten festgestellten medizinischen Leistungskalkül die Annahme der Sachverständigen, insbesondere auch des gynäkologischen Sachverständigen, zugrunde lag, dass bei der Klägerin nach ihrer Brustkrebsoperation jedenfalls bis zum maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz eine wirksame Hormonbehandlung mit den erwähnten Präparaten Nolvadex und Arimidex durchgeführt wurde. Dem gegenüber will die Klägerin mit ihren in der Wiederaufnahmsklage angebotenen Beweismitteln unter anderem unter Beweis stellen, dass bereits seit einem Zeitraum von ca 10 Wochen vor Schluss der Verhandlung erster Instanz im Hauptverfahren tatsächlich keine wirksame Hormonbehandlung mehr stattgefunden habe und dass eine Berücksichtigung dieses Umstandes im Hauptverfahren zwingend zu zusätzlichen Einschränkungen des medizinischen Leistungskalküls mit einer erheblich höheren Krankenstandsprognose geführt hätte.
Damit soll nach dem Prozessstandpunkt der Klägerin nicht die Unrichtigkeit der Folgerungen des im Hauptverfahren erstatteten gynäkologischen Sachverständigengutachtens dargetan werden - nach ständiger Rechtsprechung würden nämlich in der Regel weder die Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO erfüllen (vgl MGA, ZPO15 ENr 90 zu § 530 mwN; SSV-NF 14/79 mwN ua) -, sondern es sollen vielmehr die medizinisch erheblichen Tatsachengrundlagen des Befundes teilweise richtiggestellt werden (vgl MGA aaO; 6 Ob 581/91 ua). Der behaupteten Tatsache, dass die Klägerin nicht wirksam therapiert wurde, kann nicht von Vornherein die Eignung abgesprochen werden, eine wesentliche Bedeutung für die vom Sachverständigen aus dem Gesamtbefund zu ziehenden Tatsachenschlüsse auf das Ausmaß der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu haben. Es besteht daher die abstrakte Möglichkeit, dass dann, wenn die behauptete neue Tatsache im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte (vgl RIS-Justiz RS0044411 [T 1]). Aus dieser Erwägung war die Klagszurückweisung im Sinn des § 538 Abs 1 ZPO nicht gerechtfertigt.Damit soll nach dem Prozessstandpunkt der Klägerin nicht die Unrichtigkeit der Folgerungen des im Hauptverfahren erstatteten gynäkologischen Sachverständigengutachtens dargetan werden - nach ständiger Rechtsprechung würden nämlich in der Regel weder die Unrichtigkeit eines im Vorprozess erstatteten Gutachtens noch der Umstand, dass später ein anderer Gutachter ein abweichendes Gutachten erstattet hat, die Voraussetzungen für einen Wiederaufnahmsgrund im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO erfüllen vergleiche MGA, ZPO15 ENr 90 zu Paragraph 530, mwN; SSV-NF 14/79 mwN ua) -, sondern es sollen vielmehr die medizinisch erheblichen Tatsachengrundlagen des Befundes teilweise richtiggestellt werden vergleiche MGA aaO; 6 Ob 581/91 ua). Der behaupteten Tatsache, dass die Klägerin nicht wirksam therapiert wurde, kann nicht von Vornherein die Eignung abgesprochen werden, eine wesentliche Bedeutung für die vom Sachverständigen aus dem Gesamtbefund zu ziehenden Tatsachenschlüsse auf das Ausmaß der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der Klägerin zu haben. Es besteht daher die abstrakte Möglichkeit, dass dann, wenn die behauptete neue Tatsache im Hauptprozess bereits bekannt gewesen wäre, der Sachverständige ein anderes Gutachten abgegeben und das Gericht die Beweise anders gewürdigt hätte vergleiche RIS-Justiz RS0044411 [T 1]). Aus dieser Erwägung war die Klagszurückweisung im Sinn des Paragraph 538, Absatz eins, ZPO nicht gerechtfertigt.
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass eine nachträglich hervorgekommene Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen für sich allein noch keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO bildet (vgl MGA aaO ENr 89 mwN), es wird jedoch das Erstgericht dieses Vorbringen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben.Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass eine nachträglich hervorgekommene Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen für sich allein noch keinen Wiederaufnahmegrund im Sinn des Paragraph 530, Absatz eins, Ziffer 7, ZPO bildet vergleiche MGA aaO ENr 89 mwN), es wird jedoch das Erstgericht dieses Vorbringen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen haben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzesmäßigen Verfahrens über die Wiederaufnahmsklage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.