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Entscheidung 10 ObS 2327/96w×

Entscheidung 10 ObS 2327/96w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS2327/96w

Entscheidungsdatum

08.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr. Raimund Kabelka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl-Heinz Schubert (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. April 1996, GZ 10 Rs 48/96v-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d.D. als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. November 1995, GZ 7 Cgs 200/93g-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Erstgericht wird der Auftrag erteilt, den anläßlich der Rechtsmittelvorlage vom 20.1.1997 in Verstoß geratenen Akt 7 Cgs 200/93g zu rekonstruieren und nach erfolgter Aktenrekonstruktion wiederum dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der gegenständlichen Sozialrechtssache mußten die Akten dem Erstgericht bereits zweimal mit Beschlüssen des Obersten Gerichtshofes vom 12.9.1996 und vom 26.11.1996 mit Ergänzungsaufträgen rückgeleitet werden. Nach Durchführung des letzteren dieser beiden Rückleitungsaufträge wurde der Akt laut Registereintragung des Erstgerichtes am 20.1.1997 dem Obersten Gerichtshof erneut vorgelegt, wobei allerdings die Aktenübermittlung nicht per Post, sondern mittels Dienstfahrzeuges des Erstgerichtes erfolgte, wobei gleichzeitig auch weitere, für das Oberlandesgericht Wien bestimmte Akten transportiert wurden. Tatsächlich ist der für den Obersten Gerichtshof bestimmte Akt 7 Cgs 200/93g bei diesem bisher nicht eingelangt. Nachforschungsersuchen beim Oberlandesgericht Wien blieben erfolglos.

Um die Entscheidung in dieser Sache über das Rechtsmittel der beklagten Partei treffen zu können, ist es erforderlich, den vollständigen Akt des Erstgerichtes samt Beilagen zur Verfügung gestellt zu bekommen. Lediglich der Pensionsakt des Klägers sowie der Berufungsakt des Oberlandesgerichtes Wien, welche vom Rückleitungsauftrag nicht erfaßt waren, sind hievon ausgenommen und damit vom Auftrag zur Aktenrekonstruktion nicht erfaßt. Da der Akt auf dem Wege vom Erstgericht zum Obersten Gerichtshof in Verstoß geraten ist, war diese Aktenrekonstruktion wie aus dem Spruch ersichtlich anzuordnen vergleiche RZ 1956, 11 hinsichtlich eines Strafaktes).

Anmerkung

E59003 10CU3276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:010OBS02327.96W.0708.000

Dokumentnummer

JJT_19970708_OGH0002_010OBS02327_96W0000_000

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