Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Es genügt daher, gemäß § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO auf diese zu verweisen. Der Revisionswerber hält der das Erstgericht bestätigenden Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach dem Kläger kein Berufsschutz zukomme und sein Verweisungsfeld für die begehrte Invaliditätspension nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sei, bloß entgegen, daß ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, daß sein ursprünglich erlernter Beruf eines Schildermalers am Arbeitsmarkt nicht mehr aufzufinden sei, ihm sohin weiterhin Berufsschutz zukomme und die von den Vorinstanzen angenommenen Verweisungstätigkeiten nach § 255 Abs 3 ASVG (Autowäscher, Verpacker, Werkstättenaufräumer, Abgrater) einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Hiebei wird jedoch übersehen, daßDie rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend. Es genügt daher, gemäß Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO auf diese zu verweisen. Der Revisionswerber hält der das Erstgericht bestätigenden Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach dem Kläger kein Berufsschutz zukomme und sein Verweisungsfeld für die begehrte Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sei, bloß entgegen, daß ihm nicht zum Nachteil gereichen könne, daß sein ursprünglich erlernter Beruf eines Schildermalers am Arbeitsmarkt nicht mehr aufzufinden sei, ihm sohin weiterhin Berufsschutz zukomme und die von den Vorinstanzen angenommenen Verweisungstätigkeiten nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG (Autowäscher, Verpacker, Werkstättenaufräumer, Abgrater) einen unzumutbaren sozialen Abstieg bedeuten würden. Hiebei wird jedoch übersehen, daß
a) nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Kläger im maßgeblichen Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.2.1996) von den insgesamt 9 erworbenen Beitragsmonaten nur 4, also weniger als die Hälfte (§ 255 Abs 2 letzter Satz ASVG), im erlernten Beruf tätig war (SSV-NF 6/73, 10 ObS 177/98x); die fünf Monate Schulungszeiten nach dem AMFG sind Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG (SSV-NF 8/57),a) nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Kläger im maßgeblichen Beobachtungszeitraum der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (1.2.1996) von den insgesamt 9 erworbenen Beitragsmonaten nur 4, also weniger als die Hälfte (Paragraph 255, Absatz 2, letzter Satz ASVG), im erlernten Beruf tätig war (SSV-NF 6/73, 10 ObS 177/98x); die fünf Monate Schulungszeiten nach dem AMFG sind Beitragsmonate der Pflichtversicherung nach dem ASVG, jedoch nicht Zeiten einer qualifizierten Beschäftigung im Sinne des Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG (SSV-NF 8/57),
b) auf einen sog "sozialen Abstieg" nach der Rechtsprechung nur bei Versicherten Rücksicht genommen wird, die - anders als der Kläger hier - als Angestellte beschäftigt waren; darauf kommt es daher im vorliegenden Verfahren nicht weiter an (SSV-NF 4/17, 8/38, 10 ObS 2339/96k, 10 ObS 2240/96a).
Damit ist aber sein Verweisungsfeld vom Berufungsgericht zutreffend nach § 255 Abs 3 ASVG beurteilt worden. Nach den dafür maßgeblichen Feststellungen ist der Kläger nicht invalid im Sinne dieser Gesetzesstelle, zumal das Verweisungsfeld im Falle einer nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilenden Invalidität mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (10 ObS 115/97b, 10 ObS 177/98x uva).Damit ist aber sein Verweisungsfeld vom Berufungsgericht zutreffend nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG beurteilt worden. Nach den dafür maßgeblichen Feststellungen ist der Kläger nicht invalid im Sinne dieser Gesetzesstelle, zumal das Verweisungsfeld im Falle einer nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilenden Invalidität mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident ist (10 ObS 115/97b, 10 ObS 177/98x uva).
Der Revision kommt daher kein Erfolg zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Ziff 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziff 2 Litera b, ASGG.