Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 3 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen unzutreffend gemeint, aus den vorliegenden Befunden und Gutachten gehe eindeutig hervor, daß die Lagerbedingungen allgemein Ursache des beim Kläger vorliegenden gesundheitlichen Dauerschadens seien, weil dies, worauf der Revisionswerber an sich zutreffend hinweist, nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur für die psychischen Dauerschäden des Klägers zutrifft. Diese dem Berufungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen unterlaufene argumentative Ungenauigkeit hat jedoch, wie weiter unten darzustellen sein wird, auf das Ergebnis keine weiteren Auswirkungen.Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nach Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3,, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Das Berufungsgericht hat zwar im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen unzutreffend gemeint, aus den vorliegenden Befunden und Gutachten gehe eindeutig hervor, daß die Lagerbedingungen allgemein Ursache des beim Kläger vorliegenden gesundheitlichen Dauerschadens seien, weil dies, worauf der Revisionswerber an sich zutreffend hinweist, nach den Feststellungen des Erstgerichtes nur für die psychischen Dauerschäden des Klägers zutrifft. Diese dem Berufungsgericht im Rahmen seiner Rechtsausführungen unterlaufene argumentative Ungenauigkeit hat jedoch, wie weiter unten darzustellen sein wird, auf das Ergebnis keine weiteren Auswirkungen.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache verweist der Kläger darauf, daß er den Anscheinsbeweis eines Kausalzusammenhanges erbracht habe und daß nicht zumindest gleich wahrscheinlich sei, daß andere Ursachen als der Arbeitsunfall im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit die Körperschädigung herbeigeführt hätten. Das Berufungsgericht hätte von Amts wegen weitere Befunde und ergänzende Sachverständigengutachten einholen müssen. Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern:
Die Beantwortung der Frage, ob bestehende Beschwerden in medizinischer Hinsicht Folgen eines Unfalls sind, also die Feststellung der sogenannten natürlichen Kausalität, gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Tatsachenbereich (zuletzt 10 ObS 466/97w; 10 ObS 221/97s; 10 ObS 118/98w). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann: Der Oberste Gerichtshof ist nämlich nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz. Ob außer dem vorliegenden noch weitere Sachverständigengutachten zu demselben Beweisthema einzuholen oder diese Gutachten zu ergänzen gewesen wären, gehört ebenso zur Beweiswürdigung wie etwa die Frage, ob behandelnde Ärzte als Zeugen vernommen werden hätten müssen; dies alles kann im Revisionsverfahren nicht geprüft werden (SSV-NF 7/12 mwN), schon gar nicht unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache. Das Berufungsgericht hat sich mit der diesbezüglichen Mängelrüge der klagenden Partei auseinandergesetzt, sodaß auch insoweit kein Mangel des Berufungsverfahrens gegeben ist (SSV-NF 7/74 mwN).
Richtig ist, daß im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muß nur feststehen, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (§ 175 Abs 1 ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war. Steht aufgrund des Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des Senates nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte. Weiters hat der Senat dargelegt, daß in Sozialrechtssachen der Anscheinsbeweis nicht schon dann als mißlungen anzusehen ist, wenn die von der objektiv beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern erst, wenn der Beweis auch durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise nicht erbracht werden kann. Auch im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten jedoch die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wennRichtig ist, daß im Verfahren über einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch aus Arbeitsunfällen die Regeln des Anscheinsbeweises modifiziert anzuwenden sind. Auch dann, wenn noch andere Ursachen in Betracht kommen, muß nur feststehen, daß die Körperschädigung eine typische Folge eines als Unfall zu wertenden Ereignisses ist, das im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) und daher ein Arbeitsunfall war. Steht aufgrund des Anscheinsbeweises der Arbeitsunfall als Ursache der Körperschädigung fest, so genügt der Anscheinsbeweis nach der Rechtsprechung des Senates nur dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß eine andere Ursache die Körperschädigung im selben Ausmaß und etwa zur selben Zeit herbeigeführt hätte und ein solches Ereignis in naher Zukunft auch tatsächlich vorgekommen wäre und die Schädigung ausgelöst hätte. Weiters hat der Senat dargelegt, daß in Sozialrechtssachen der Anscheinsbeweis nicht schon dann als mißlungen anzusehen ist, wenn die von der objektiv beweispflichtigen Partei beantragten Beweise nicht ausreichen, sondern erst, wenn der Beweis auch durch andere von Amts wegen aufzunehmende Beweise nicht erbracht werden kann. Auch im Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten jedoch die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn
die anspruchsbegründendn Tatsachen erwiesen sind (SSV-NF 5/140 = JBl
1992, 469 = DRdA 1992, 443/48 ua; zuletzt 10 ObS 46/97f). In noch
größerem Maße als beim Indizienbeweis werden beim Anscheinsbeweis Erfahrungssätze herangezogen, um auf wesentliche tatbestandsrelevante Tatsachen, die direkt nicht erwiesen werden können, zu schließen. Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang oder ein Verschulden hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall aufgrund ersten Anscheins als erwiesen. Der Anscheinsbeweis entspringt richterlicher Rechtsfortbildung zur Bewältigung von Beweisnotständen vorwiegend in Schadenersatzprozessen (Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 22 vor § 266 mwN; SZ 69/48 ua).größerem Maße als beim Indizienbeweis werden beim Anscheinsbeweis Erfahrungssätze herangezogen, um auf wesentliche tatbestandsrelevante Tatsachen, die direkt nicht erwiesen werden können, zu schließen. Steht ein typischer Geschehensablauf fest, der nach der Lebenserfahrung auf einen bestimmten Kausalzusammenhang oder ein Verschulden hinweist, gelten diese Tatbestandsvoraussetzungen auch im Einzelfall aufgrund ersten Anscheins als erwiesen. Der Anscheinsbeweis entspringt richterlicher Rechtsfortbildung zur Bewältigung von Beweisnotständen vorwiegend in Schadenersatzprozessen (Rechberger, Kommentar zur ZPO, Rz 22 vor Paragraph 266, mwN; SZ 69/48 ua).
Ob das Erstgericht seiner aus § 87 Abs 1 ASGG hervorgehenden Verpflichtung zur amtswegigen Aufnahme aller entscheidenden Beweise nachgekommen ist, kann der Oberste Gerichtshof aus den oben dargelegten Gründen nicht überprüfen. Im übrigen wäre aber für den Anscheinsbeweis erforderlich, daß feststünde, daß die bestehenden körperlichen Beschwerden des Klägers eine typische Folge des beschriebenen Arbeitsunfalles seien. Dazu haben aber die Vorinstanzen festgestellt, daß die beim Kläger bestehende Ischialgie und seine Kopfschmerzen nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Was die chirugischen Wirbelveränderungen betrifft, so können diese nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Damit ist aber hinreichend klar ausgesagt, daß es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß diese Beschwerden von anderen Ursachen, also nicht vom Arbeitsunfall herbeigeführt wurden. Wie oben ausgeführt, genügt der Anscheinsbeweis ja dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß den gegenwärtigen Beschwerden eine andere Ursache zugrundeliegt.Ob das Erstgericht seiner aus Paragraph 87, Absatz eins, ASGG hervorgehenden Verpflichtung zur amtswegigen Aufnahme aller entscheidenden Beweise nachgekommen ist, kann der Oberste Gerichtshof aus den oben dargelegten Gründen nicht überprüfen. Im übrigen wäre aber für den Anscheinsbeweis erforderlich, daß feststünde, daß die bestehenden körperlichen Beschwerden des Klägers eine typische Folge des beschriebenen Arbeitsunfalles seien. Dazu haben aber die Vorinstanzen festgestellt, daß die beim Kläger bestehende Ischialgie und seine Kopfschmerzen nicht auf das Unfallereignis zurückgeführt werden können. Die Verneinung der natürlichen Kausalität ist als Tatsachenfeststellung einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Was die chirugischen Wirbelveränderungen betrifft, so können diese nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Damit ist aber hinreichend klar ausgesagt, daß es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß diese Beschwerden von anderen Ursachen, also nicht vom Arbeitsunfall herbeigeführt wurden. Wie oben ausgeführt, genügt der Anscheinsbeweis ja dann nicht, wenn es zumindest gleich wahrscheinlich ist, daß den gegenwärtigen Beschwerden eine andere Ursache zugrundeliegt.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage nicht ersichtlich.