Gegen dieses Urteil richtet sich das als außerordentliche Revision bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung und dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision der Klägerin keine Folge zu geben.
Die Revision der Klägerin ist unabhängig von den gegenteiligen Aussprüchen des Berufungsgerichtes gemäß § 46 Abs 3 ASGG jedenfalls zulässig, weil Wochengeld eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen ist (SSV-NF 3/85, 7/63); sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision der Klägerin ist unabhängig von den gegenteiligen Aussprüchen des Berufungsgerichtes gemäß Paragraph 46, Absatz 3, ASGG jedenfalls zulässig, weil Wochengeld eine wiederkehrende Leistung in Sozialrechtssachen ist (SSV-NF 3/85, 7/63); sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin stützt ihre Ausführungen im wesentlichen auf die Kritik von Knöfler (DRdA 1990, 220 ff) zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 sowie die Ausführungen von Martinek (DRdA 1991/31) zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.1990, Zl 90/12/0090 und den von Knöfler verfaßten Kommentar zum Mutterschutzgesetz10, 89, 114 und meint, der Gesetzgeber hätte nunmehr durch die Novellierung des § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz = ArbBG, BGBl 1992/833 eine Klarstellung dahingehend getroffen, daß eine Zusammenrechnung der verkürzten Schutzfrist vor der Geburt mit einer vorgezogenen Schutzfrist nach § 3 Abs 3 MSchG nicht zu erfolgen habe.Die Revisionswerberin stützt ihre Ausführungen im wesentlichen auf die Kritik von Knöfler (DRdA 1990, 220 ff) zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 sowie die Ausführungen von Martinek (DRdA 1991/31) zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.4.1990, Zl 90/12/0090 und den von Knöfler verfaßten Kommentar zum Mutterschutzgesetz10, 89, 114 und meint, der Gesetzgeber hätte nunmehr durch die Novellierung des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz = ArbBG, BGBl 1992/833 eine Klarstellung dahingehend getroffen, daß eine Zusammenrechnung der verkürzten Schutzfrist vor der Geburt mit einer vorgezogenen Schutzfrist nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG nicht zu erfolgen habe.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die Frage, ob bei Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG infolge eines unrichtigen Geburtstermines Zeiten eines vorgezogenen individuellen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MSchG bei Verlängerung der Schutzfrist nach § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG außer Betracht zu bleiben, sohin eine Zusammenrechnung der verkürzten Schutzfrist vor der Geburt mit einer vorgezogenen Schutzfrist nach § 3 Abs 3 MSchG nicht stattzufinden hat, verneint (SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 [krit Knöfler]; SSV-NF 6/32, 10 ObS 269/92, 10 ObS 1/93).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die Frage, ob bei Verkürzung der Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG infolge eines unrichtigen Geburtstermines Zeiten eines vorgezogenen individuellen Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG bei Verlängerung der Schutzfrist nach Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG außer Betracht zu bleiben, sohin eine Zusammenrechnung der verkürzten Schutzfrist vor der Geburt mit einer vorgezogenen Schutzfrist nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG nicht stattzufinden hat, verneint (SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 [krit Knöfler]; SSV-NF 6/32, 10 ObS 269/92, 10 ObS 1/93).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch die Neufassung des § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG durch Artikel I Z 7 des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes keinen Anlaß.Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch die Neufassung des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG durch Artikel römisch eins Ziffer 7, des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes keinen Anlaß.
§ 5 Abs 1 Satz 3 MSchG nF lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG nF lautet:
"Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen". Im Normalfall dauert die Schutzfrist und der nach § 162 Abs 2 ASVG davon abhängige Wochengeldbezug vor und nach der Entbindung insgesamt 16 Wochen. Bei Frühgeburten bleibt jedenfalls die 12-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung gewahrt. Wenn aber die Frühgeburt vor der Schutzfrist (Siebenmonatskind) oder zwischen Beginn der Schutzfrist und vier Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin erfolgte, verlängerte sich bis zum ArbBG die Schutzfrist nach der Geburt zwar auf höchstens 12 Wochen, jedoch trat eine soziale Benachteiligung gegenüber Normalfällen, in denen die Schutzfrist insgesamt 16 Wochen betrug, ein. Um diese sozialpolitisch als verfehlt empfundene Regelung bei Problemfällen zu beseitigen, ist es sachgerecht, daß § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG nF nun für alle Fälle der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung ebenso wie für den Normalfall eine einheitliche Gesamtdauer der Schutzfrist von 16 Wochen vorsieht, um auch diese besonders gravierenden im § 5 Abs 1 Satz MSchG genannten Fälle nicht schlechter zu behandeln als die Normalfälle (735 BlgNR 18.GP, 22)."Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen". Im Normalfall dauert die Schutzfrist und der nach Paragraph 162, Absatz 2, ASVG davon abhängige Wochengeldbezug vor und nach der Entbindung insgesamt 16 Wochen. Bei Frühgeburten bleibt jedenfalls die 12-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung gewahrt. Wenn aber die Frühgeburt vor der Schutzfrist (Siebenmonatskind) oder zwischen Beginn der Schutzfrist und vier Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin erfolgte, verlängerte sich bis zum ArbBG die Schutzfrist nach der Geburt zwar auf höchstens 12 Wochen, jedoch trat eine soziale Benachteiligung gegenüber Normalfällen, in denen die Schutzfrist insgesamt 16 Wochen betrug, ein. Um diese sozialpolitisch als verfehlt empfundene Regelung bei Problemfällen zu beseitigen, ist es sachgerecht, daß Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG nF nun für alle Fälle der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung ebenso wie für den Normalfall eine einheitliche Gesamtdauer der Schutzfrist von 16 Wochen vorsieht, um auch diese besonders gravierenden im Paragraph 5, Absatz eins, Satz MSchG genannten Fälle nicht schlechter zu behandeln als die Normalfälle (735 BlgNR 18.GP, 22).
Eine Verkürzung der die zur Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG verlängernde Freistellungszeit nach § 3 Abs 3 MSchG durch eine Entbindung bedingt auch in Problemfällen keine Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung über insgesamt 16 Wochen hinaus. Es findet sich im Gesetz kein Hinweis dafür, daß auch eine Verkürzung des unbefristeten individuellen - nach dem Übereinkommen Nr.103 der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz (BGBl 1970/31) als zusätzlicher Urlaub zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährender - Beschäftigungsverbotes des § 3 Abs 3 MSchG zu einer Verlängerung der Schutzfrist im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG führen soll.Eine Verkürzung der die zur Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG verlängernde Freistellungszeit nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG durch eine Entbindung bedingt auch in Problemfällen keine Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung über insgesamt 16 Wochen hinaus. Es findet sich im Gesetz kein Hinweis dafür, daß auch eine Verkürzung des unbefristeten individuellen - nach dem Übereinkommen Nr.103 der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz (BGBl 1970/31) als zusätzlicher Urlaub zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährender - Beschäftigungsverbotes des Paragraph 3, Absatz 3, MSchG zu einer Verlängerung der Schutzfrist im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG führen soll.
Der Oberste Gerichtshof wies schon in SSV-NF 6/32 darauf hin, daß die Beziehung des Begriffes der Achtwochenfrist in § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG ausschließlich auf § 3 Abs 1 MSchG, wie dies nun der Wortlaut des § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG nF ausdrücklich vorsieht nur im Rahmen einer reinen Wortauslegung bei Außerachtlassung des Zusammenhanges und des Zweckes der Regelungen dahin verstanden werden könnte, daß bei Berechnung einer allfälligen Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auch dann vom Tag auszugehen ist, von dem nach dem ärztlichen Zeugnis das allgemeine Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MSchG einzusetzen hat, wenn zuvor bereits ein durchgehendes individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 3 MSchG bestand. § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG will jedoch nicht wie § 5 Abs 1 Satz 2 MSchG eine wegen einem besonderen Schonungsbedürfnis der Frau nach der Geburt zu gewährende Schutzfrist einräumen, sondern gewährleistet der Frau im Falle einer Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt höchstens eine gesamte Schutzfrist von 16 Wochen.Der Oberste Gerichtshof wies schon in SSV-NF 6/32 darauf hin, daß die Beziehung des Begriffes der Achtwochenfrist in Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG ausschließlich auf Paragraph 3, Absatz eins, MSchG, wie dies nun der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG nF ausdrücklich vorsieht nur im Rahmen einer reinen Wortauslegung bei Außerachtlassung des Zusammenhanges und des Zweckes der Regelungen dahin verstanden werden könnte, daß bei Berechnung einer allfälligen Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auch dann vom Tag auszugehen ist, von dem nach dem ärztlichen Zeugnis das allgemeine Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz eins, MSchG einzusetzen hat, wenn zuvor bereits ein durchgehendes individuelles Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG bestand. Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG will jedoch nicht wie Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 MSchG eine wegen einem besonderen Schonungsbedürfnis der Frau nach der Geburt zu gewährende Schutzfrist einräumen, sondern gewährleistet der Frau im Falle einer Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt höchstens eine gesamte Schutzfrist von 16 Wochen.
Daß der Gesetzgeber den Begriff Achtwochenfrist in § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG ausschließlich auf das generelle Beschäftigungsverbot vor der voraussichtlichen Entbindung des § 3 Abs 1 MSchG durch die nunmehrige Aufnahme des Klammerzitates bezog, bedeutet entgegen der Ansicht Knöflers (MSchG10 89, 117) nicht, daß die vorgezogene Schutzfrist nach § 3 Abs 3 MSchG bei Berechnung der Verlängerung der Schutzfrist nach § 5 Abs 1 MSchG außer Betracht zu lassen wäre. Es handelt sich dabei nur um einen Hinweis dafür, daß nur die Verkürzung des absoluten in § 3 Abs 1 MSchG genannten Beschäftigungsverbotes von acht Wochen zu einer Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung führen kann. Es ist dabei gleichgültig, ob dieses absolute Beschäftigungsverbot von der Schwangeren in Form des allgemeinen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 1 MSchG oder des individuellen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MSchG konsumiert wird.Daß der Gesetzgeber den Begriff Achtwochenfrist in Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG ausschließlich auf das generelle Beschäftigungsverbot vor der voraussichtlichen Entbindung des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG durch die nunmehrige Aufnahme des Klammerzitates bezog, bedeutet entgegen der Ansicht Knöflers (MSchG10 89, 117) nicht, daß die vorgezogene Schutzfrist nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG bei Berechnung der Verlängerung der Schutzfrist nach Paragraph 5, Absatz eins, MSchG außer Betracht zu lassen wäre. Es handelt sich dabei nur um einen Hinweis dafür, daß nur die Verkürzung des absoluten in Paragraph 3, Absatz eins, MSchG genannten Beschäftigungsverbotes von acht Wochen zu einer Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung führen kann. Es ist dabei gleichgültig, ob dieses absolute Beschäftigungsverbot von der Schwangeren in Form des allgemeinen Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins, MSchG oder des individuellen Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG konsumiert wird.
Nur die Verkürzung der Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 1 MSchG (Achtwochenfrist) durch die Geburt führt zu einer Verlängerung der Schutzfrist des § 5 Abs 1 erster Satz MSchG nach der Geburt. Der Zweck dieses individuellen Beschäftigungsverbotes, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung vor der Niederkunft auszuschalten, wird nicht dadurch vereitelt, daß eine vorgezogene Geburt stattfindet, weil ja die Beschäftigung als Gefährdungsfaktor bis dahin entfällt. Entgegen der Meinung Knöflers (DRdA 1990/18 [221]) führt daher eine Verkürzung des individuellen Beschäftigungsverbotes in diesem Fall nicht zu einer Verlängerung der Schutzfrist, wenn damit nicht auch die Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG verkürzt wird.Nur die Verkürzung der Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins, MSchG (Achtwochenfrist) durch die Geburt führt zu einer Verlängerung der Schutzfrist des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz MSchG nach der Geburt. Der Zweck dieses individuellen Beschäftigungsverbotes, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung vor der Niederkunft auszuschalten, wird nicht dadurch vereitelt, daß eine vorgezogene Geburt stattfindet, weil ja die Beschäftigung als Gefährdungsfaktor bis dahin entfällt. Entgegen der Meinung Knöflers (DRdA 1990/18 [221]) führt daher eine Verkürzung des individuellen Beschäftigungsverbotes in diesem Fall nicht zu einer Verlängerung der Schutzfrist, wenn damit nicht auch die Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG verkürzt wird.
Die der Klägerin tatsächlich zugekommene Schutzfrist betrug insgesamt mehr als 16 Wochen. Die bei Frühgeburten zu gewährende Frist von 12 Wochen nach der Entbindung ist ebenfalls eingehalten.
Der Revision kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.