Rechtssatz RS0070615
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070615
Entscheidungsdatum
04.05.1999
Norm
MuttSchG §3
MuttSchG §5
ASVG §162
Rechtssatz
Wurde die Dienstnehmerin infolge eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MuttSchG vor der Entbindung insgesamt zumindest acht Wochen nicht beschäftigt, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung auch dann nicht, wenn die Entbindung vor dem angenommenen Zeitpunkt stattfand. Der Dienstnehmerin gebührt daher Wochengeld nur für die Dauer von acht Wochen nach der Entbindung.Wurde die Dienstnehmerin infolge eines Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3, MuttSchG vor der Entbindung insgesamt zumindest acht Wochen nicht beschäftigt, so verlängert sich die achtwöchige Schutzfrist nach der Entbindung auch dann nicht, wenn die Entbindung vor dem angenommenen Zeitpunkt stattfand. Der Dienstnehmerin gebührt daher Wochengeld nur für die Dauer von acht Wochen nach der Entbindung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 181/89
Entscheidungstext OGH 04.07.1989 10 ObS 181/89
Veröff: SSV-NF 3/85
- 10 ObS 13/92
Entscheidungstext OGH 24.03.1992 10 ObS 13/92
Auch; Beisatz: Mit ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes. (T1) Veröff: SSV-NF 6/32
- 10 ObS 269/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 269/92
Auch
- 10 ObS 242/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 10 ObS 242/94
Beisatz: Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch die Neufassung des § 5 Abs 1 Satz 3 MuttSchG durch Artikel I Z 7 des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes keinen Anlaß. (T2)
- 10 ObS 260/94
Entscheidungstext OGH 06.12.1994 10 ObS 260/94
Beis wie T2
- 10 ObS 41/99y
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 41/99y
Vgl auch; Beis wie T2
Schlagworte
SW: Arbeitnehmerin
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0070615
Dokumentnummer
JJR_19890704_OGH0002_010OBS00181_8900000_001