Die Revision ist berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die Frage, ob bei Verkürzung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG infolge eines unrichtigen Geburtstermines Zeiten eines vorgezogenen individuellen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MSchG bei Verlängerung der Schutzfristen nach § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG außer Betracht zu bleiben, sohin eine Zusammenrechnung der verkürzten Schutzfrist vor der Geburt mit einer vorgezogenen Schutzfrist nach § 3 Abs 3 MSchG nicht stattzufinden hat, verneint (SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 [krit Knöfler]; SSV-NF 6/32, 10 ObS 269/92, 10 ObS 1/93).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt die Frage, ob bei Verkürzung der Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG infolge eines unrichtigen Geburtstermines Zeiten eines vorgezogenen individuellen Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG bei Verlängerung der Schutzfristen nach Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG außer Betracht zu bleiben, sohin eine Zusammenrechnung der verkürzten Schutzfrist vor der Geburt mit einer vorgezogenen Schutzfrist nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG nicht stattzufinden hat, verneint (SSV-NF 3/85 = DRdA 1990/18 [krit Knöfler]; SSV-NF 6/32, 10 ObS 269/92, 10 ObS 1/93).
Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch die Neufassung des § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG durch Artikel I Z 7 des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes keinen Anlaß.Von dieser Rechtsprechung abzugehen bietet auch die Neufassung des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG durch Artikel römisch eins Ziffer 7, des Arbeitsrechtlichen Begleitgesetzes keinen Anlaß.
§ 5 Abs 1 Satz 3 MSchG nF lautet:Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG nF lautet:
"Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (§ 3 Abs 1) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen". Im Normalfall dauert die Schutzfrist und der nach § 162 Abs 2 ASVG davon abhängige Wochengeldbezug vor und nach der Entbindung insgesamt 16 Wochen. Bei Frühgeburten bleibt jedenfalls die 12-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung gewahrt. Wenn aber die Frühgeburt vor der Schutzfrist (Siebenmonatskind) oder zwischen Beginn der Schutzfrist und vier Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin erfolgte, verlängerte sich bis zum ArbBG die Schutzfrist nach der Geburt zwar auf höchstens 12 Wochen, jedoch trat eine soziale Benachteiligung gegenüber Normalfällen, in denen die Schutzfrist insgesamt 16 Wochen betrug, ein. Um diese sozialpolitisch als verfehlt empfundene Regelung bei Problemfällen zu beseitigen, ist es sachgerecht, daß § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG nF nun für alle Fälle der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung ebenso wie für den Normalfall eine einheitliche Gesamtdauer der Schutzfrist von 16 Wochen vorsieht, um auch diese besonders gravierenden im § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG genannten Fälle nicht schlechter zu behandeln als die Normalfälle (735 BlgNR 18. GP, 22)."Ist eine Verkürzung der Achtwochenfrist (Paragraph 3, Absatz eins,) vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen". Im Normalfall dauert die Schutzfrist und der nach Paragraph 162, Absatz 2, ASVG davon abhängige Wochengeldbezug vor und nach der Entbindung insgesamt 16 Wochen. Bei Frühgeburten bleibt jedenfalls die 12-wöchige Schutzfrist nach der Entbindung gewahrt. Wenn aber die Frühgeburt vor der Schutzfrist (Siebenmonatskind) oder zwischen Beginn der Schutzfrist und vier Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin erfolgte, verlängerte sich bis zum ArbBG die Schutzfrist nach der Geburt zwar auf höchstens 12 Wochen, jedoch trat eine soziale Benachteiligung gegenüber Normalfällen, in denen die Schutzfrist insgesamt 16 Wochen betrug, ein. Um diese sozialpolitisch als verfehlt empfundene Regelung bei Problemfällen zu beseitigen, ist es sachgerecht, daß Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG nF nun für alle Fälle der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung ebenso wie für den Normalfall eine einheitliche Gesamtdauer der Schutzfrist von 16 Wochen vorsieht, um auch diese besonders gravierenden im Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG genannten Fälle nicht schlechter zu behandeln als die Normalfälle (735 BlgNR 18. GP, 22).
Auch bei Problemfällen, in denen ein individuelles Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MSchG bestand, bedingt die Geburt vor dem der Berechnung der Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG zugrundezulegenden Zeitpunkt keine Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung über insgesamt 16 Wochen hinaus. Es ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis darauf, daß auch eine Verkürzung des individuellen Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs 3 MSchG (dieses ist nach dem Übereinkommen Nr 103 der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz [BGBl 1970/31] als zusätzlicher Urlaub zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft zu gewähren) zu einer Verlängerung der Schutzfrist im Sinne des § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG führen soll.Auch bei Problemfällen, in denen ein individuelles Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG bestand, bedingt die Geburt vor dem der Berechnung der Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG zugrundezulegenden Zeitpunkt keine Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung über insgesamt 16 Wochen hinaus. Es ergibt sich aus dem Gesetz kein Hinweis darauf, daß auch eine Verkürzung des individuellen Beschäftigungsverbot gemäß Paragraph 3, Absatz 3, MSchG (dieses ist nach dem Übereinkommen Nr 103 der Allgemeinen Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation über den Mutterschutz [BGBl 1970/31] als zusätzlicher Urlaub zur Vermeidung einer Gefährdung von Leben und Gesundheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft zu gewähren) zu einer Verlängerung der Schutzfrist im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG führen soll.
Der Oberste Gerichtshof wies schon in SSV-NF 6/32 darauf hin, daß die Beziehung des Begriffes der Achtwochenfrist in § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG ausschließlich auf § 3 Abs 1 MSchG, wie dies nun der Wortlaut des § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG nF ausdrücklich vorsieht, nur im Rahmen einer reinen Wortauslegung bei Außerachtlassung des Zusammenhanges und des Zweckes der Regelungen dahin verstanden werden könnte, daß bei Berechnung einer allfälligen Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auch dann vom Tag auszugehen ist, von dem nach ärztlichen Zeugnis das allgemeine Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 1 MSchG einzusetzen hat, wenn zuvor bereits ein durchgehendes individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs 3 MSchG bestand. § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG will jedoch nicht wie § 5 Abs 1 Satz 2 MSchG eine wegen eines besonderen Schonungsbedürfnisses der Frau nach der Geburt zu gewährende Schutzfrist einräumen, sondern gewährleistet der Frau im Falle einer Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt höchstens gesamte Schutzfrist von 16 Wochen.Der Oberste Gerichtshof wies schon in SSV-NF 6/32 darauf hin, daß die Beziehung des Begriffes der Achtwochenfrist in Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG ausschließlich auf Paragraph 3, Absatz eins, MSchG, wie dies nun der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG nF ausdrücklich vorsieht, nur im Rahmen einer reinen Wortauslegung bei Außerachtlassung des Zusammenhanges und des Zweckes der Regelungen dahin verstanden werden könnte, daß bei Berechnung einer allfälligen Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung auch dann vom Tag auszugehen ist, von dem nach ärztlichen Zeugnis das allgemeine Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz eins, MSchG einzusetzen hat, wenn zuvor bereits ein durchgehendes individuelles Beschäftigungsverbot nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG bestand. Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG will jedoch nicht wie Paragraph 5, Absatz eins, Satz 2 MSchG eine wegen eines besonderen Schonungsbedürfnisses der Frau nach der Geburt zu gewährende Schutzfrist einräumen, sondern gewährleistet der Frau im Falle einer Verkürzung der Schutzfrist vor der Geburt höchstens gesamte Schutzfrist von 16 Wochen.
Daß der Gesetzgeber den Begriff Achtwochenfrist in § 5 Abs 1 Satz 3 MSchG ausschließlich auf das generelle Beschäftigungsverbot vor der voraussichtlichen Entbindung des § 3 Abs 1 MSchG durch die nunmehrige Aufnahme des Klammerzitates bezog, bedeutet entgegen der Ansicht Knöflers (MSchG10 89, 117) nicht, daß die vorgezogene Schutzfrist nach § 3 Abs 3 MSchG bei Berechnung der Verlängerung der Schutzfrist nach § 5 Abs 1 MSchG außer Betracht zu lassen wäre. Es handelt sich dabei nur um einen Hinweis dafür, daß nur die Verkürzung des absoluten in § 3 Abs 1 MSchG genannten Beschäftigungsverbotes von acht Wochen zu einer Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung führen kann. Es ist dabei gleichgültig, ob dieses absolute Beschäftigungsverbot von der Schwangeren in Form des allgemeinen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 1 MSchG oder des individuellen Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 3 MSchG konsumiert wird.Daß der Gesetzgeber den Begriff Achtwochenfrist in Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 MSchG ausschließlich auf das generelle Beschäftigungsverbot vor der voraussichtlichen Entbindung des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG durch die nunmehrige Aufnahme des Klammerzitates bezog, bedeutet entgegen der Ansicht Knöflers (MSchG10 89, 117) nicht, daß die vorgezogene Schutzfrist nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG bei Berechnung der Verlängerung der Schutzfrist nach Paragraph 5, Absatz eins, MSchG außer Betracht zu lassen wäre. Es handelt sich dabei nur um einen Hinweis dafür, daß nur die Verkürzung des absoluten in Paragraph 3, Absatz eins, MSchG genannten Beschäftigungsverbotes von acht Wochen zu einer Verlängerung der Schutzfrist nach der Entbindung führen kann. Es ist dabei gleichgültig, ob dieses absolute Beschäftigungsverbot von der Schwangeren in Form des allgemeinen Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins, MSchG oder des individuellen Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz 3, MSchG konsumiert wird.
Nur die Verkürzung der Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs 1 MSchG (Achtwochenfrist) durch die Geburt führt zu einer Verlängerung der Schutzfrist des § 5 Abs 1 erster Satz MSchG nach der Geburt. Der Zweck dieses individuellen Beschäftigungsverbotes, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung vor der Niederkunft auszuschalten, wird nicht dadurch vereitelt, daß eine vorgezogene Geburt stattfindet, weil ja die Beschäftigung als Gefährungsfaktor bis dahin entfällt. Entgegen der Meinung Knöflers (DRdA 1990/18 [221] führt daher eine Verkürzung des individuellen Beschäftigungsverbotes in diesem Fall nicht zu einer Verlängerung der Schutzfrist, wenn damit nicht auch die Achtwochenfrist des § 3 Abs 1 MSchG verkürzt wird (10 Ob S 242/94).Nur die Verkürzung der Dauer des absoluten Beschäftigungsverbotes nach Paragraph 3, Absatz eins, MSchG (Achtwochenfrist) durch die Geburt führt zu einer Verlängerung der Schutzfrist des Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz MSchG nach der Geburt. Der Zweck dieses individuellen Beschäftigungsverbotes, eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortdauer der Beschäftigung vor der Niederkunft auszuschalten, wird nicht dadurch vereitelt, daß eine vorgezogene Geburt stattfindet, weil ja die Beschäftigung als Gefährungsfaktor bis dahin entfällt. Entgegen der Meinung Knöflers (DRdA 1990/18 [221] führt daher eine Verkürzung des individuellen Beschäftigungsverbotes in diesem Fall nicht zu einer Verlängerung der Schutzfrist, wenn damit nicht auch die Achtwochenfrist des Paragraph 3, Absatz eins, MSchG verkürzt wird (10 Ob S 242/94).
Die der Klägerin tatsächlich zugekommene Schutzfrist betrug insgesamt mehr als 16 Wochen. Die bei Frühgeburten zu gewährende Frist von 12 Wochen nach der Entbindung ist ebenfalls eingehalten.
Die Klägerin hat daher nur Anspruch auf Wochengeld in der bescheidmäßigen Höhe; das darüber hinausgehende Begehren war abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.