Die Revision ist teilweise berechtigt.
Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgesprochen, daß der Pensionswerber die Erfüllung der Bruchteilsdeckung des § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG ohne Berücksichtigung neutraler Zeiten zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (§ 236 ASVG) nachweisen muß. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in dem vom Revisionswerber angeführten Parallelverfahren 10 ObS 2306/96g begründete, werden Rahmenzeiträume des § 253 d Abs 1 Z 2 ASVG, in denen eine Bruchteilsdeckung vorliegen muß, durch neutrale Zeiten nicht verlängert.Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgesprochen, daß der Pensionswerber die Erfüllung der Bruchteilsdeckung des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ohne Berücksichtigung neutraler Zeiten zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) nachweisen muß. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in dem vom Revisionswerber angeführten Parallelverfahren 10 ObS 2306/96g begründete, werden Rahmenzeiträume des Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, in denen eine Bruchteilsdeckung vorliegen muß, durch neutrale Zeiten nicht verlängert.
Nur eine schuldhafte, also eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Duldungs- oder Mitwirkungspflicht des Versicherten, der sich einer zumutbaren Operation zu unterziehen hat, führt zum Verlust des Anspruches (SSV-NF 4/23, 6/13, 6/14, 7/8). Die Duldungspflichten verlangen vom Versicherten, sich bestimmten ärztlichen Untersuchungen oder Heilbehandlungen zu unterziehen. Der Zweck besteht darin, das durch die Sozialversicherung zu tragende Risiko möglichst gering zu halten. Sie können als Ausdruck des auch im Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben angesehen werden, der es dem Versicherten gebietet, die Interessen der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren. Duldung kann daher vor allem nur verlangt werden, wenn dadurch die Chance besteht, ein von der Versichertengemeinschaft zu tragendes Risiko zu verringern und wenn ein ärztlicher Eingriff dem Versicherten zumutbar ist (SSV-NF 4/23). Der Versicherte hat sich demnach einer zumutbaren Operation zu unterziehen. Für die Zumutbarkeit hat die Judikatur Kriterien entwickelt (SSV-NF 4/23, 6/14 = SZ 65/18 ua), die aber hier deshalb nicht zu untersuchen sind, weil die Zumutbarkeit der Staroperation vom Revisionswerber nicht bestritten wird. Er meint lediglich, daß er finanziell nicht in der Lage sei, die Operationskosten zu tragen und er an seinem Aufenthaltsort in Bosnien nicht krankenversichert sei.
Darauf kommt es aber nicht an. Ein Versicherter, der österreichische Versicherungszeiten erwirbt, muß damit rechnen, bei Beurteilung der Frage der Invalidität, unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Abkommen, nach den Regelungen über die Invaliditätspension nach dem ASVG behandelt zu werden (vgl SSV-NF 1/22). Daß auf persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen wäre, ist den Bestimmungen des ASVG über die Invaliditätspension nicht zu entnehmen, wo doch gerade die geminderte Arbeitsfähigkeit abstrakt und nicht abgestellt auf die konkreten individuellen Verhältnisse zu ermitteln ist (Teschner in Tomandl, System 7.ErgLfg 373). Persönliche Umstände, wie beispielsweise die Sprache (SSV-NF 1/22, 6/26), aber auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Krankenversicherung müssen daher bei Beurteilung der dargestellten Fragen außer Betracht bleiben. Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muß nämlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die mit dem Gesundheitsstand nicht im Zusammenhang stehen, sind bei Prüfung der Invalidität bzw der geminderten Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer systemwidrigen Privilegierung nicht krankenversicherter oder einkommens- und vermögensloser Personen führen.Darauf kommt es aber nicht an. Ein Versicherter, der österreichische Versicherungszeiten erwirbt, muß damit rechnen, bei Beurteilung der Frage der Invalidität, unter Berücksichtigung zwischenstaatlicher Abkommen, nach den Regelungen über die Invaliditätspension nach dem ASVG behandelt zu werden vergleiche SSV-NF 1/22). Daß auf persönliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse abzustellen wäre, ist den Bestimmungen des ASVG über die Invaliditätspension nicht zu entnehmen, wo doch gerade die geminderte Arbeitsfähigkeit abstrakt und nicht abgestellt auf die konkreten individuellen Verhältnisse zu ermitteln ist (Teschner in Tomandl, System 7.ErgLfg 373). Persönliche Umstände, wie beispielsweise die Sprache (SSV-NF 1/22, 6/26), aber auch die persönlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder die Krankenversicherung müssen daher bei Beurteilung der dargestellten Fragen außer Betracht bleiben. Die Ursache für die geminderte Arbeitsfähigkeit muß nämlich der körperliche und geistige Zustand des Versicherten sein. Umstände, die mit dem Gesundheitsstand nicht im Zusammenhang stehen, sind bei Prüfung der Invalidität bzw der geminderten Arbeitsfähigkeit von vornherein nicht zu berücksichtigen. Eine andere Betrachtungsweise würde zu einer systemwidrigen Privilegierung nicht krankenversicherter oder einkommens- und vermögensloser Personen führen.
Die Abweisung des Begehrens auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sowie auf Invaliditätspension ab 23.2.1996 erfolgten daher zu Recht.
Der Revision kommt aber soweit Berechtigung zu, als das Berufungsgericht zwar mit den Feststellungen konform von der Invalidität des Klägers ab Antragstag ausgeht, es aber unterläßt, zu prüfen, ob der Zustand des Klägers (was aufgrund seines Augenleidens und der Feststellungen nicht ausgeschlossen ist) doch bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensionsantrag bestand. Dann hätte ihm nämlich die Invaliditätspension bereits ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag gebührt (SSV-NF 6/14, 9/92). Da nach § 254 Abs 1 Z 2 ASVG der Anspruch auf Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes besteht, beginnen diese 27 Wochen nur dann mit dem Pensionsantrag, wenn dieser zugleich mit dem Eintritt des die vorübergehende Invalidität begründenden Sachverhaltes gestellt wird, was aber fast nie der Fall sein wird. Damit ist unabhängig eines darauf gerichteten Antrages im Falle einer vorübergehenden Invalidität der Beginn des Bestandes der Invalidität grundsätzlich zu prüfen.Der Revision kommt aber soweit Berechtigung zu, als das Berufungsgericht zwar mit den Feststellungen konform von der Invalidität des Klägers ab Antragstag ausgeht, es aber unterläßt, zu prüfen, ob der Zustand des Klägers (was aufgrund seines Augenleidens und der Feststellungen nicht ausgeschlossen ist) doch bereits mehr als 26 Wochen vor dem Pensionsantrag bestand. Dann hätte ihm nämlich die Invaliditätspension bereits ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag gebührt (SSV-NF 6/14, 9/92). Da nach Paragraph 254, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG der Anspruch auf Invaliditätspension bei vorübergehender Invalidität ab der 27. Woche ihres Bestandes besteht, beginnen diese 27 Wochen nur dann mit dem Pensionsantrag, wenn dieser zugleich mit dem Eintritt des die vorübergehende Invalidität begründenden Sachverhaltes gestellt wird, was aber fast nie der Fall sein wird. Damit ist unabhängig eines darauf gerichteten Antrages im Falle einer vorübergehenden Invalidität der Beginn des Bestandes der Invalidität grundsätzlich zu prüfen.
In diesem Sinne wird im fortzusetzenden Verfahren der Beginn des Bestandes der Invalidität festzustellen sein.
Da die Sozialrechtssache noch nicht abschließend erledigt werden kann, kann auch über die Kosten noch nicht endgültig abgesprochen werden. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Da die Sozialrechtssache noch nicht abschließend erledigt werden kann, kann auch über die Kosten noch nicht endgültig abgesprochen werden. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.