Die Klägerin bekämpft unter allen geltend gemachten Revisionsgründen vor allem die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach es offenkundig sei, dass in den vom Erstgericht beispielshaft angeführten Verweisungsberufen einer Kassierin oder Portierin österreichweit jeweils mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden seien. Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105, 10 ObS 346/00f ua; RIS-Justiz RS0040046). Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre (10 ObS 346/00f, 10 ObS 362/99d, 1 Ob 185/98g mwN ua). Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht über die Zahl der in den genannten Verweisungsberufen österreichweit vorhandenen Arbeitsplätze keine ausdrückliche Feststellung getroffen hat.Die Klägerin bekämpft unter allen geltend gemachten Revisionsgründen vor allem die Ausführungen des Berufungsgerichtes, wonach es offenkundig sei, dass in den vom Erstgericht beispielshaft angeführten Verweisungsberufen einer Kassierin oder Portierin österreichweit jeweils mehr als 100 Arbeitsplätze vorhanden seien. Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes handelt es sich um Tatsachenfeststellungen, welche vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden und deren Richtigkeit im Revisionsverfahren nicht überprüft werden kann (SSV-NF 6/105, 10 ObS 346/00f ua; RIS-Justiz RS0040046). Nur soweit das Erstgericht hierüber einen Sachverständigenbeweis abgeführt und - darauf gestützt - eine Tatsache festgestellt hätte, das Berufungsgericht jedoch "auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung" eine gegenteilige Feststellung getroffen oder die erstinstanzlichen Feststellungen modifiziert hätte, läge wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit ein Verfahrensmangel vor, weil eine solche Abweichung nur bei einer Beweiswiederholung zulässig wäre (10 ObS 346/00f, 10 ObS 362/99d, 1 Ob 185/98g mwN ua). Ein solcher Verfahrensmangel liegt hier jedoch schon deshalb nicht vor, weil das Erstgericht über die Zahl der in den genannten Verweisungsberufen österreichweit vorhandenen Arbeitsplätze keine ausdrückliche Feststellung getroffen hat.
Auch mit den Ausführungen zu dem im § 503 Z 3 ZPO bezeichneten Revisionsgrund wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern der unzulässige Versuch unternommen, die Richtigkeit der vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen.Auch mit den Ausführungen zu dem im Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO bezeichneten Revisionsgrund wird keine Aktenwidrigkeit aufgezeigt, sondern der unzulässige Versuch unternommen, die Richtigkeit der vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffenen Tatsachenfeststellung zu bekämpfen.
Soweit die Klägerin in ihrer Rechtsrüge die Ansicht vertritt, sie sei in Anbetracht des langen Zeitraumes ihrer Nichterwerbstätigkeit und im Hinblick auf die aktenkundigen Gesundheitsstörungen de facto vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie nach den Feststellungen der Vorinstanzen auch unter Berücksichtigung ihrer Leidenszustände die genannten Verweisungstätigkeiten noch verrichten kann und der Umstand, ob die Versicherte auf Grund der konkreten Arbeitsmarktsituation eine freie Arbeitsstelle finden wird, nach ständiger Rechtsprechung für die Frage der Invalidität ohne Bedeutung ist, da für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (SSV-NF 8/92, 6/56 mwN ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.