Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO); berechtigt ist jedoch die Rechtsrüge des Klägers (§ 503 Z 4 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO); berechtigt ist jedoch die Rechtsrüge des Klägers (Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO).
Gemäß § 255 Abs 1 ASVG gilt ein Versicherter, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe abgesunken ist.Gemäß Paragraph 255, Absatz eins, ASVG gilt ein Versicherter, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war, als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem dieser Berufe abgesunken ist.
Nach § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Abs 1 leg cit vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften (hier: Berufskraftfahrer - Ausbildungsverordnung BGBl 1995/902; gleichermaßen auch die hiedurch aufgehobenen Verordnungen BGBl 1987/396 und BGBl 1992/508) zum Berufsbild des Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden (SSV-NF 2/78, 3/70 ua). Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen (SSV-NF 12/5; infas 1998, S 17).Nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG liegt ein angelernter Beruf im Sinne des Absatz eins, leg cit vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften (hier: Berufskraftfahrer - Ausbildungsverordnung BGBl 1995/902; gleichermaßen auch die hiedurch aufgehobenen Verordnungen BGBl 1987/396 und BGBl 1992/508) zum Berufsbild des Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden (SSV-NF 2/78, 3/70 ua). Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen (SSV-NF 12/5; infas 1998, S 17).
Zutreffend macht der Revisionswerber geltend, dass sein "Tätigkeitsprofil" nicht ausreichend geklärt wurde, womit nichts anderes gerügt wird, als dass der Inhalt seiner Berufstätigkeit nicht ausreichend geprüft wurde. Das Erstgericht stellte zwar fest, dass der Kläger als "LKW-Chauffeur" gearbeitet hat und welche Tätigkeiten der Kläger beim letzten Arbeitgeber, einem Lieferbetonunternehmen, zu verrichten hatte, ohne aber weiter zu klären, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger davor im Einzelnen verrichtete, zumal zum einen von Auslandstransporten mit Christbäumen, zum anderen davon die Rede ist, dass der Kläger (jedenfalls) auch in den übrigen Beitragsmonaten des Beobachtungszeitraumes als Kraftfahrer arbeitete. Bezüglich der Berufstätigkeiten vor dem Beobachtungszeitraum fehlen ebenfalls Feststellungen. Hinsichtlich der Auslandstransporte mit Christbäumen blieb offen, wann, in welchem Ausmaß, im Rahmen welchen Versicherungsverhältnisses diese verrichtet wurden und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür im Einzelnen erforderlich waren. Ohne genaue und vollständige Feststellung des Inhaltes der vom Kläger im Einzelnen verrichteten Tätigkeiten kann nicht beurteilt werden, ob diese im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG qualifiziert waren. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist aber in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht auf Grund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 3/46, 3/136, 4/119, 6/46, 8/21 ua). Vom Fehlen jeglichen Anhaltspunktes kann hier jedoch nicht gesprochen werden.Zutreffend macht der Revisionswerber geltend, dass sein "Tätigkeitsprofil" nicht ausreichend geklärt wurde, womit nichts anderes gerügt wird, als dass der Inhalt seiner Berufstätigkeit nicht ausreichend geprüft wurde. Das Erstgericht stellte zwar fest, dass der Kläger als "LKW-Chauffeur" gearbeitet hat und welche Tätigkeiten der Kläger beim letzten Arbeitgeber, einem Lieferbetonunternehmen, zu verrichten hatte, ohne aber weiter zu klären, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger davor im Einzelnen verrichtete, zumal zum einen von Auslandstransporten mit Christbäumen, zum anderen davon die Rede ist, dass der Kläger (jedenfalls) auch in den übrigen Beitragsmonaten des Beobachtungszeitraumes als Kraftfahrer arbeitete. Bezüglich der Berufstätigkeiten vor dem Beobachtungszeitraum fehlen ebenfalls Feststellungen. Hinsichtlich der Auslandstransporte mit Christbäumen blieb offen, wann, in welchem Ausmaß, im Rahmen welchen Versicherungsverhältnisses diese verrichtet wurden und welche Kenntnisse und Fähigkeiten hiefür im Einzelnen erforderlich waren. Ohne genaue und vollständige Feststellung des Inhaltes der vom Kläger im Einzelnen verrichteten Tätigkeiten kann nicht beurteilt werden, ob diese im Sinne des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG qualifiziert waren. Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist aber in allen Fällen, in denen ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Wenn nach dem Inhalt des Prozessvorbringens hierüber keine ausreichende Klarheit besteht und nach der Aktenlage nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden kann, dass der Versicherte nur als einfacher Hilfsarbeiter tätig war, hat das Gericht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG diese Frage von Amts wegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen. Nur dann, wenn jeglicher Anhaltspunkt dafür fehlt, dass ein Versicherter eine angelernte Tätigkeit ausgeübt hat, bedarf es keiner weiteren Erhebungen und Feststellungen über die genaue Art der Tätigkeit (SSV-NF 3/46, 3/136, 4/119, 6/46, 8/21 ua). Vom Fehlen jeglichen Anhaltspunktes kann hier jedoch nicht gesprochen werden.
Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem Berufsbild eines Berufskraftfahrers in den letzten Jahren bereits in zahlreichen Entscheidungen zu befassen gehabt (SSV-NF 2/66 = SZ 61/147; SSV-NF 4/80, 8/17, 9/35, 9/63; ARD 4.551/6/94; des weiteren [unveröffentlicht] 10 ObS 124/93, 10 ObS 57/95, 10 ObS 130/97h, 10 ObS 104/99p, 10 ObS 234/99f, 10 ObS 290/99s, 10 ObS 365/99w).
Fest steht, dass der Kläger zwar keine Berufskraftfahrerausbildung absolviert hat, doch hat er nach den Feststellungen Tätigkeiten verrichtet, die maßgebliche Kenntnisse erfordern, die Gegenstand dieser Ausbildung sind. Der Kläger war nach den Feststellungen nicht nur im Inland, sondern auch im internationalen Güterverkehr tätig, worüber jedoch nähere Feststellungen über das Ausmaß und die damit im Einzelnen verbundenen Anforderungen fehlen. Der Kläger hatte die notwendige Routen- und Terminplanung selbst vorzunehmen. Wie bereits ausgeführt, könnte aber auch dies nicht zur Bejahung des Berufsschutzes führen, wenn gelernte Kraftfahrer über viel weitergehende Kenntnisse verfügen, die in der Praxis von einschlägigen Facharbeitern auch verlangt werden.
Andererseits steht fest, dass der Kläger über keinen "Gefahrengutschein" verfügt, wobei allerdings wiederum nicht feststeht, ob der Kläger Kenntnisse bezüglich des Transportes gefährlicher Güter hat- soweit sie in der Berufskraftfahrerlehre vermittelt werden - und wie weit solche Kenntnisse bei gelernten Kraftfahrern in der Praxis überhaupt vorausgesetzt werden. Dies wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein. Im Hinblick darauf, dass sehr verschiedene Arten von Gefahrgütern in Frage kommen (explosive bzw brennbare Stoffe, strahlendes Material, Säuren ua), die jeweils spezifische Kenntnisse fordern, ist es nicht auszuschließen, dass hier zwar allenfalls gewisse Grundkenntnisse verlangt werden, die speziellen Kenntnisse über die im Einzelfall nach der Art des Betriebes transportierten Güter im Rahmen einer betrieblichen Einschulung vermittelt werden (SSV-NF 12/5). Im Übrigen ist aber bezüglich des "Gefahrengutscheines" (genauer: Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung) zu beachten, dass zwar im Rahmen der Berufskraftfahrerlehre Kenntnisse über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße vermittelt werden (vgl § 4 Pos 15 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung, BGBl 1995/902), der Transport gefährlicher Güter auf der Straße aber neben der als selbstverständlich vorausgesetzten Lenkerberechtigung für die jeweils in Frage kommende "Beförderungseinheit" eine besondere Ausbildung des Lenkers nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBl I 1998/145, (bzw vor dem 1. 9. 1998 nach dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 [GGSt]) voraussetzt, deren nähere Details in der Gefahrgutbeförderungungsverordnung (GGBV), BGBl II 1999/303, (bzw vorher Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung, BGBl 1987/506) geregelt sind. Der erfolgreiche Abschluss der Berufskraftfahrerlehre ersetzt diese besondere Ausbildung nicht. Das bloße Fehlen einer Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung kann daher der Annahme, ob der Kläger jemals im Beruf des Berufskraftfahrers angelernt wurde, nicht entgegenstehen.Andererseits steht fest, dass der Kläger über keinen "Gefahrengutschein" verfügt, wobei allerdings wiederum nicht feststeht, ob der Kläger Kenntnisse bezüglich des Transportes gefährlicher Güter hat- soweit sie in der Berufskraftfahrerlehre vermittelt werden - und wie weit solche Kenntnisse bei gelernten Kraftfahrern in der Praxis überhaupt vorausgesetzt werden. Dies wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein. Im Hinblick darauf, dass sehr verschiedene Arten von Gefahrgütern in Frage kommen (explosive bzw brennbare Stoffe, strahlendes Material, Säuren ua), die jeweils spezifische Kenntnisse fordern, ist es nicht auszuschließen, dass hier zwar allenfalls gewisse Grundkenntnisse verlangt werden, die speziellen Kenntnisse über die im Einzelfall nach der Art des Betriebes transportierten Güter im Rahmen einer betrieblichen Einschulung vermittelt werden (SSV-NF 12/5). Im Übrigen ist aber bezüglich des "Gefahrengutscheines" (genauer: Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung) zu beachten, dass zwar im Rahmen der Berufskraftfahrerlehre Kenntnisse über den Transport gefährlicher Güter auf der Straße vermittelt werden vergleiche Paragraph 4, Pos 15 Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung, BGBl 1995/902), der Transport gefährlicher Güter auf der Straße aber neben der als selbstverständlich vorausgesetzten Lenkerberechtigung für die jeweils in Frage kommende "Beförderungseinheit" eine besondere Ausbildung des Lenkers nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG), BGBl römisch eins 1998/145, (bzw vor dem 1. 9. 1998 nach dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 und der Straßenverkehrsordnung 1960 [GGSt]) voraussetzt, deren nähere Details in der Gefahrgutbeförderungungsverordnung (GGBV), BGBl römisch zwei 1999/303, (bzw vorher Gefahrgut-Lenkerausbildungsverordnung, BGBl 1987/506) geregelt sind. Der erfolgreiche Abschluss der Berufskraftfahrerlehre ersetzt diese besondere Ausbildung nicht. Das bloße Fehlen einer Bescheinigung über die Gefahrgutlenkerschulung kann daher der Annahme, ob der Kläger jemals im Beruf des Berufskraftfahrers angelernt wurde, nicht entgegenstehen.
Das Berufungsgericht hielt dem Kläger, wie schon erwähnt, entgegen, dass zum Berufsbild des Berufskraftfahrers eine ganze Reihe von Rechtskenntnissen aber auch Kenntnisse über kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Zahlungsverkehr etc gehören, ohne dass allerdings vom Erstgericht festgestellt wurde, ob beim Kläger diese Kenntnisse fehlen und - was vor allem wesentlich ist - ob sie für die von ihm verrichteten Tätigkeiten erforderlich waren. Dies wird nachzuholen sein. Hiezu ist aber bereits jetzt festzuhalten, dass der Mangel an Kenntnissen von im Rahmen der Berufsausbildung vermittelten theoretischen Fächern nur dann ins Gewicht fällt, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Arbeitsmarkt erforderlich sind. Nach der zitierten Rechtsprechung kommt es in erster Linie darauf an, was von gelernten Arbeitern am Arbeitsmarkt üblicherweise verlangt wird. Die Ausbildung im Handels- und Transportrecht, kaufmännischen Rechnen und Schriftverkehr etc zählen zwar zu den Kenntnissen, die im Rahmen des Lehrberufes eines Berufskraftfahrers zu vermitteln sind, es steht aber nicht fest, wie weit sie in der Praxis von gelernten Arbeitern tatsächlich verlangt werden sowie in welchem Umfang der Kläger über einschlägige Kenntnisse verfügt bzw ob und wie weit diese hinter den in der Praxis verlangten Kenntnissen zurückbleiben (SSV-NF 12/5).
Der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 9/63 lag ein Sachverhalt zugrunde, nach dem der dortige Kläger ausschließlich Viehtransport im Inland durchgeführt hatte. Ihm fehlten Kenntnisse des internationalen Transportwesens, sodass schon aus diesem Grund die Annahme eines Anlernberufes nicht in Frage kam. Im Hinblick darauf, dass der Kläger im vorliegenden Verfahren auch Auslandsfahrten durchführte, dem zufolge offenbar über weitergehende Kenntnisse als der Versicherte in SSV-NF 9/63 verfügt und daher die Voraussetzungen für den geltend gemachten Berufsschutz nicht von vornherein verneint werden können, dies insbesondere auch nicht mit dem Hinweis, er wäre "nur" mit einem Spezialfahrzeug gefahren, erweist sich die Feststellungsgrundlage im aufgezeigten Sinn ergänzungsbedürftig. Dabei wird auch auf die Frage des Erfordernisses von Kenntnissen über vor allem größere Reparaturarbeiten als zum Berufsbild gehörig einzugehen sein (SSV-NF 12/5).
Derzeit fehlt für den vom Berufungsgericht angestellten Vergleich der vom Kläger angelernten und ausgeübten Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen, die im Lehrberuf Berufskraftfahrer tatsächlich erforderlich sind (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung BGBl 1995/902; Berufslexikon des AMS Österreich, Bd 1 Lehrberufe 1997, 38 f) die notwendige Tatsachengrundlage.
Im fortgesetzten Verfahren wird in Abhängigkeit von der Frage, ob der Kläger jemals im Beruf des Berufskraftfahrers angelernt wurde, auch die Frage, wann dieser Anlernvorgang allenfalls abgeschlossen war (vgl SSV-NF 7/129) und ob der Kläger im Beobachtungszeitraum in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate eine Berufstätigkeit ausübte, für die Kenntnisse und Fähigkeiten des angelernten Berufes erforderlich waren (SSV-NF 2/98, 4/166, 8/103), zu klären sein. Ist der Berufsschutz des Klägers zu bejahen, wird auch im Hinblick auf eine allfällige Verweisbarkeit zu prüfen sein, ob der Kläger - abgesehen von seiner bisherigen Tätigkeit als "LKW-Chauffeur", deren Ausübbarkeit von den Vorinstanzen ohne nähere Begründung stillschweigend verneint wird - allenfalls auf andere, allerdings noch näher zu untersuchende Tätigkeiten wie etwa Fahrer von Dienstpersonenkraftwagen oder eines Direktionschauffeurs verwiesen werden kann (10 ObS 205/97p, 10 ObS 365/99w). In der Entscheidung des Senates vom 9. 11. 1999, 10 ObS 290/99s, wurde dem Erstgericht im fortgesetzten Verfahren aber auch aufgetragen, gegebenenfalls weiters zu prüfen, ob nicht auch noch andere einschlägige, wenn auch nicht unmittelbar mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Verweisungsberufe, wie beispielsweise der Beruf eines Fuhrparkleiter, für den Kläger in Betracht kämen. Allgemein ist für eine zulässige Verweisung entscheidend, dass sich die Tätigkeit, auf die der Versicherte mit Berufsschutz verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist (SSV-NF 7/62, 9/40 ua); die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten Berufes angesehen werden können (SSV-NF 9/35 mwN).Im fortgesetzten Verfahren wird in Abhängigkeit von der Frage, ob der Kläger jemals im Beruf des Berufskraftfahrers angelernt wurde, auch die Frage, wann dieser Anlernvorgang allenfalls abgeschlossen war vergleiche SSV-NF 7/129) und ob der Kläger im Beobachtungszeitraum in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate eine Berufstätigkeit ausübte, für die Kenntnisse und Fähigkeiten des angelernten Berufes erforderlich waren (SSV-NF 2/98, 4/166, 8/103), zu klären sein. Ist der Berufsschutz des Klägers zu bejahen, wird auch im Hinblick auf eine allfällige Verweisbarkeit zu prüfen sein, ob der Kläger - abgesehen von seiner bisherigen Tätigkeit als "LKW-Chauffeur", deren Ausübbarkeit von den Vorinstanzen ohne nähere Begründung stillschweigend verneint wird - allenfalls auf andere, allerdings noch näher zu untersuchende Tätigkeiten wie etwa Fahrer von Dienstpersonenkraftwagen oder eines Direktionschauffeurs verwiesen werden kann (10 ObS 205/97p, 10 ObS 365/99w). In der Entscheidung des Senates vom 9. 11. 1999, 10 ObS 290/99s, wurde dem Erstgericht im fortgesetzten Verfahren aber auch aufgetragen, gegebenenfalls weiters zu prüfen, ob nicht auch noch andere einschlägige, wenn auch nicht unmittelbar mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Verweisungsberufe, wie beispielsweise der Beruf eines Fuhrparkleiter, für den Kläger in Betracht kämen. Allgemein ist für eine zulässige Verweisung entscheidend, dass sich die Tätigkeit, auf die der Versicherte mit Berufsschutz verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist (SSV-NF 7/62, 9/40 ua); die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten Berufes angesehen werden können (SSV-NF 9/35 mwN).
Da somit zusammenfassend wesentliche Fragen bisher nicht erörtert und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, kann derzeit noch nicht abschließend beurteilt werden, ob der Kläger Berufsschutz genießt und welche Verweisungstätigkeiten für ihn in Frage kommen. Das Verfahren erweist sich daher als ergänzungsbedürftig, weshalb der Revision Folge zu geben war. Da es offenbar noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.