Wie das Berufungsgericht völlig richtig hervorgehoben hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Prüfung der Voraussetzungen des § 144 ASVG, der dem hier anzuwendenden § 66 B-KUVG entspricht, nicht allein darauf an, ob die Klägerin im fraglichen Zeitraum ärztlicher Hilfe bedurfte (diese hätte ja auch innerhalb des Ordinationsbetriebes niedergelassener Ärzte oder ambulant erfolgen können), sondern vielmehr darauf, ob sie einer solchen ärztlichen Behandlung bedurfte, die - aus medizinischen Gründen - nur in einer Krankenanstalt, also im Rahmen der Anstaltspflege erbracht werden konnte (10 ObS 196/97i = SVSlg 43.398; vgl auch 10 ObS 432/97w = SSV-NF 12/40, 10 ObS 2317/96z = SSV-NF 10/119, 10 ObS 151/95 = SSV-NF 9/65, 10 ObS 43,44/91 = SSV-NF 5/134 = SZ 64/173 jeweils mwN). Diese Frage, die ihrer Art nach eine medizinische und damit keine rechtliche Frage darstellt, ist nach den Feststellungen von den Tatsacheninstanzen unter eingehender Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles bejaht worden. Die Revisionsausführungen stellen demgegenüber hauptsächlich den Versuch dar, die Tatsachengrundlage und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen kann aber keine Rede davon sein, daß der Krankenhausaufenthalt etwa nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht mehr einer erfolgsversprechenden Behandlung der Krankheit gedient hätte. Auf die weiteren Überlegungen der Revisionswerberin braucht nicht eingegangen zu werden.Wie das Berufungsgericht völlig richtig hervorgehoben hat, kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 144, ASVG, der dem hier anzuwendenden Paragraph 66, B-KUVG entspricht, nicht allein darauf an, ob die Klägerin im fraglichen Zeitraum ärztlicher Hilfe bedurfte (diese hätte ja auch innerhalb des Ordinationsbetriebes niedergelassener Ärzte oder ambulant erfolgen können), sondern vielmehr darauf, ob sie einer solchen ärztlichen Behandlung bedurfte, die - aus medizinischen Gründen - nur in einer Krankenanstalt, also im Rahmen der Anstaltspflege erbracht werden konnte (10 ObS 196/97i = SVSlg 43.398; vergleiche auch 10 ObS 432/97w = SSV-NF 12/40, 10 ObS 2317/96z = SSV-NF 10/119, 10 ObS 151/95 = SSV-NF 9/65, 10 ObS 43,44/91 = SSV-NF 5/134 = SZ 64/173 jeweils mwN). Diese Frage, die ihrer Art nach eine medizinische und damit keine rechtliche Frage darstellt, ist nach den Feststellungen von den Tatsacheninstanzen unter eingehender Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles bejaht worden. Die Revisionsausführungen stellen demgegenüber hauptsächlich den Versuch dar, die Tatsachengrundlage und damit die Beweiswürdigung der Vorinstanzen zu bekämpfen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen kann aber keine Rede davon sein, daß der Krankenhausaufenthalt etwa nur die fehlende häusliche Pflege und Obsorge ersetzt und nicht mehr einer erfolgsversprechenden Behandlung der Krankheit gedient hätte. Auf die weiteren Überlegungen der Revisionswerberin braucht nicht eingegangen zu werden.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Einheitssatz für die Revisionsbeantwortung wurde zu Unrecht in dreifacher Höhe verzeichnet und war nur einfach zuzusprechen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Der Einheitssatz für die Revisionsbeantwortung wurde zu Unrecht in dreifacher Höhe verzeichnet und war nur einfach zuzusprechen.