Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Abkommen mit Serbien über soziale Sicherheit sei zwar zunächst grundsätzlich anwendbar gewesen. Da sie aber mittlerweile ihren Wohnsitz nach Bosnien verlegt habe, sei dieses Abkommen gemäß dessen Art 5 nicht mehr anwendbar. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 3 ASVG komme nicht in Betracht; hingegen sei die Aufrechnungsschranke des § 103 Abs 2 ASVG jedenfalls anzuwenden. Schließlich bestehe ein allfälliger Rückforderungsanspruch der beklagten Partei nicht zu Recht (§ 107 Abs 2 lit a ASVG) bzw sei ein solcher Anspruch verjährt (§ 107 Abs 2 lit b ASVG), weil sich die beklagte Partei den Wissensstand des jugoslawischen Versicherungsträgers zurechnen lassen müsse.Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das Abkommen mit Serbien über soziale Sicherheit sei zwar zunächst grundsätzlich anwendbar gewesen. Da sie aber mittlerweile ihren Wohnsitz nach Bosnien verlegt habe, sei dieses Abkommen gemäß dessen Artikel 5, nicht mehr anwendbar. Eine analoge Anwendung der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG komme nicht in Betracht; hingegen sei die Aufrechnungsschranke des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG jedenfalls anzuwenden. Schließlich bestehe ein allfälliger Rückforderungsanspruch der beklagten Partei nicht zu Recht (Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG) bzw sei ein solcher Anspruch verjährt (Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG), weil sich die beklagte Partei den Wissensstand des jugoslawischen Versicherungsträgers zurechnen lassen müsse.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegen zu halten:
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Zerfall des früheren Jugoslawien die Republik Österreich auch mit der neuen Bundesrepublik Jugoslawien (ab 2003: Serbien und Montenegro) ein neues Abkommen über soziale Sicherheit (im Weiteren kurz Abkommen) abgeschlossen hat. Dieses Abkommen vom 5. 6. 1998 ist nach Ratifizierung am 1. 5. 2002 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt am 4. 6. 2002 kundgemacht worden (BGBl III 2002/100). Im Hinblick auf die Unabhängigkeit Montenegros ab Juni 2006 umfasst der Ausdruck „Bundesrepublik Jugoslawien" hinsichtlich seiner Anwendung im Verhältnis zu Serbien nunmehr die „Republik Serbien" und hinsichtlich seiner Anwendung im Verhältnis zu Montenegro nunmehr die „Republik Montenegro". Das mit der Bundesrepublik Jugoslawien seinerzeit abgeschlossene Abkommen ist daher im Verhältnis zu Serbien weiterhin anzuwenden (vgl Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht 49. Lfg Serbien 3).Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Zerfall des früheren Jugoslawien die Republik Österreich auch mit der neuen Bundesrepublik Jugoslawien (ab 2003: Serbien und Montenegro) ein neues Abkommen über soziale Sicherheit (im Weiteren kurz Abkommen) abgeschlossen hat. Dieses Abkommen vom 5. 6. 1998 ist nach Ratifizierung am 1. 5. 2002 in Kraft getreten und im Bundesgesetzblatt am 4. 6. 2002 kundgemacht worden (BGBl römisch drei 2002/100). Im Hinblick auf die Unabhängigkeit Montenegros ab Juni 2006 umfasst der Ausdruck „Bundesrepublik Jugoslawien" hinsichtlich seiner Anwendung im Verhältnis zu Serbien nunmehr die „Republik Serbien" und hinsichtlich seiner Anwendung im Verhältnis zu Montenegro nunmehr die „Republik Montenegro". Das mit der Bundesrepublik Jugoslawien seinerzeit abgeschlossene Abkommen ist daher im Verhältnis zu Serbien weiterhin anzuwenden vergleiche Siedl/Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht 49. Lfg Serbien 3).
Dieses Abkommen gilt nach seinem Art 3 lit a für Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit), für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten. Auch die Klägerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sie von diesem persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst ist, sie zieht dies aber unter Hinweis auf Art 5 des Abkommens und ihren nunmehrigen Wohnort in Bosnien in Zweifel. Die Regelung des Art 5 des Abkommens sieht jedoch nur vor, dass die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften von der Gebietsgleichstellung und damit vom Leistungsexport in den anderen Vertragsstaat ausgeschlossen ist; sie betrifft damit aber nicht die Frage des persönlichen Geltungsbereichs des Abkommens. Es hat daher im vorliegenden Fall das erwähnte Abkommen Anwendung zu finden.Dieses Abkommen gilt nach seinem Artikel 3, Litera a, für Personen (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit), für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten. Auch die Klägerin bestreitet grundsätzlich nicht, dass sie von diesem persönlichen Geltungsbereich des Abkommens erfasst ist, sie zieht dies aber unter Hinweis auf Artikel 5, des Abkommens und ihren nunmehrigen Wohnort in Bosnien in Zweifel. Die Regelung des Artikel 5, des Abkommens sieht jedoch nur vor, dass die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften von der Gebietsgleichstellung und damit vom Leistungsexport in den anderen Vertragsstaat ausgeschlossen ist; sie betrifft damit aber nicht die Frage des persönlichen Geltungsbereichs des Abkommens. Es hat daher im vorliegenden Fall das erwähnte Abkommen Anwendung zu finden.
Art 32 Abs 1 und 2 dieses Abkommens lauten wie folgt:Artikel 32, Absatz eins und 2 dieses Abkommens lauten wie folgt:
„(1) Hat ein Träger eines Vertragsstaats einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats Anspruch besteht, einbehalten werden.
(2) Hat ein Träger des einen Vertragsstaats für eine Zeit, für die ein Träger des anderen Vertragsstaats nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrags als Vorschuss im Sinn des Absatzes 1."
Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass diese auch in Abkommen über soziale Sicherheit mit anderen Staaten enthaltene Bestimmung ganz allgemein - unabhängig von den Besonderheiten der österreichischen Ausgleichszulage - die zwischenstaatliche Aufrechnung von Überbezügen und anderweitigen Ersatzforderungen regelt. Wie der Oberste Gerichtshof zu der gleichlautenden Bestimmung des Art 45 Abs 1 AbkSozSi-BRD in der Fassung des Dritten Zusatzabkommens, BGBl 1982/299, bereits ausgesprochen hat, gilt im Verhältnis zu den Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung auch die Ausgleichszulage als „entsprechende Leistung" (SSV-NF 2/82). Es handelt sich somit auch im vorliegenden Fall bei der Ausgleichszulage um eine den Leistungen aus der jugoslawischen Rentenversicherung entsprechende Leistung im Sinne des Art 32 Abs 1 und 2 des hier anzuwendenden Abkommens. Der beklagte österreichische Versicherungsträger hat der Klägerin für die Zeit von 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2003 unbestritten um 351,35 EUR höhere als die gebührenden Leistungen an Ausgleichszulage gezahlt. Für diese Zeit hatte der jugoslawische Versicherungsträger nachträglich Leistungen aus der Rentenversicherung in der genannten Höhe direkt an die Klägerin ausgezahlt. Der Betrag 351,35 EUR gilt daher nach Art 32 Abs 2 des Abkommens als Vorschuss im Sinne des Abs 1, nach dem die Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats Anspruch besteht, einbehalten werden kann, wenn ein Träger eines Vertragsstaats einen Vorschuss gezahlt hat. Es hätte daher die Nachzahlung des jugoslawischen Versicherungsträgers in Höhe des festgestellten Überbezugs der Klägerin von 351,35 EUR nach Art 32 des Abkommens einbehalten werden können.Zutreffend hat bereits das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass diese auch in Abkommen über soziale Sicherheit mit anderen Staaten enthaltene Bestimmung ganz allgemein - unabhängig von den Besonderheiten der österreichischen Ausgleichszulage - die zwischenstaatliche Aufrechnung von Überbezügen und anderweitigen Ersatzforderungen regelt. Wie der Oberste Gerichtshof zu der gleichlautenden Bestimmung des Artikel 45, Absatz eins, AbkSozSi-BRD in der Fassung des Dritten Zusatzabkommens, BGBl 1982/299, bereits ausgesprochen hat, gilt im Verhältnis zu den Leistungen aus der deutschen Rentenversicherung auch die Ausgleichszulage als „entsprechende Leistung" (SSV-NF 2/82). Es handelt sich somit auch im vorliegenden Fall bei der Ausgleichszulage um eine den Leistungen aus der jugoslawischen Rentenversicherung entsprechende Leistung im Sinne des Artikel 32, Absatz eins und 2 des hier anzuwendenden Abkommens. Der beklagte österreichische Versicherungsträger hat der Klägerin für die Zeit von 1. 1. 1999 bis 31. 12. 2003 unbestritten um 351,35 EUR höhere als die gebührenden Leistungen an Ausgleichszulage gezahlt. Für diese Zeit hatte der jugoslawische Versicherungsträger nachträglich Leistungen aus der Rentenversicherung in der genannten Höhe direkt an die Klägerin ausgezahlt. Der Betrag 351,35 EUR gilt daher nach Artikel 32, Absatz 2, des Abkommens als Vorschuss im Sinne des Absatz eins,, nach dem die Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats Anspruch besteht, einbehalten werden kann, wenn ein Träger eines Vertragsstaats einen Vorschuss gezahlt hat. Es hätte daher die Nachzahlung des jugoslawischen Versicherungsträgers in Höhe des festgestellten Überbezugs der Klägerin von 351,35 EUR nach Artikel 32, des Abkommens einbehalten werden können.
Aus dem im Verfahren erster Instanz verlesenen Pensionsakt ergibt sich, dass die beklagte Partei in einer an den jugoslawischen Versicherungsträger gerichteten Mitteilung vom 29. 11. 2004 (Blatt 123 des Pensionsakts) ausdrücklich einen solchen Ersatzanspruch auf die Pensionsnachzahlung gemäß Art 32 des Abkommens erhoben hat. Dennoch hat der jugoslawische Versicherungsträger, was auch von der Klägerin nie bestritten wurde, die Pensionsnachzahlung direkt an sie ausbezahlt. Ist es dem österreichischen Versicherungsträger aber gestattet, sich einen Nachzahlungsbetrag für einen Zeitraum, in dem ein Überbezug entstanden ist, beim jugoslawischen Versicherungsträger einbehalten zu lassen und in der Folge zu vereinnahmen, so muss er auch berechtigt sein, sich im Falle einer versehentlichen direkten Auszahlung des Nachzahlungsbetrags diesen vom Pensionisten refundieren zu lassen. Da das anzuwendende Sozialversicherungsabkommen keine Bestimmung bzw Sanktion enthält, was Rechtens ist, wenn der jugoslawische Versicherungsträger abkommenswidrig das Einbehalten verhindert und dem Pensionisten die vom österreichischen Versicherungsträger bereits abkommensgemäß angesprochene Nachzahlung auszahlt, erscheint dieser Analogieschluss zulässig (vgl OLG Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungssachen SSV 25/17). Eine solche Aufrechnungsmöglichkeit entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass eine zunächst gebührende und rechtmäßig ausgezahlte Ausgleichszulage nicht behalten werden darf, wenn sich nachträglich durch rückwirkende Zuerkennung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ergibt, dass der Richtsatz erreicht oder überstiegen worden wäre, wenn diese Pensionsleistung früher zuerkannt worden wäre. Andernfalls würde es rückwirkend betrachtet zu einer Bereicherung des Pensionisten um die während des sich überschneidenden Zeitraums bezogene Ausgleichszulage kommen (vgl SSV-NF 8/109).Aus dem im Verfahren erster Instanz verlesenen Pensionsakt ergibt sich, dass die beklagte Partei in einer an den jugoslawischen Versicherungsträger gerichteten Mitteilung vom 29. 11. 2004 (Blatt 123 des Pensionsakts) ausdrücklich einen solchen Ersatzanspruch auf die Pensionsnachzahlung gemäß Artikel 32, des Abkommens erhoben hat. Dennoch hat der jugoslawische Versicherungsträger, was auch von der Klägerin nie bestritten wurde, die Pensionsnachzahlung direkt an sie ausbezahlt. Ist es dem österreichischen Versicherungsträger aber gestattet, sich einen Nachzahlungsbetrag für einen Zeitraum, in dem ein Überbezug entstanden ist, beim jugoslawischen Versicherungsträger einbehalten zu lassen und in der Folge zu vereinnahmen, so muss er auch berechtigt sein, sich im Falle einer versehentlichen direkten Auszahlung des Nachzahlungsbetrags diesen vom Pensionisten refundieren zu lassen. Da das anzuwendende Sozialversicherungsabkommen keine Bestimmung bzw Sanktion enthält, was Rechtens ist, wenn der jugoslawische Versicherungsträger abkommenswidrig das Einbehalten verhindert und dem Pensionisten die vom österreichischen Versicherungsträger bereits abkommensgemäß angesprochene Nachzahlung auszahlt, erscheint dieser Analogieschluss zulässig vergleiche OLG Wien als seinerzeitiges Höchstgericht in Leistungssachen SSV 25/17). Eine solche Aufrechnungsmöglichkeit entspricht auch dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass eine zunächst gebührende und rechtmäßig ausgezahlte Ausgleichszulage nicht behalten werden darf, wenn sich nachträglich durch rückwirkende Zuerkennung einer Leistung aus einer Pensionsversicherung ergibt, dass der Richtsatz erreicht oder überstiegen worden wäre, wenn diese Pensionsleistung früher zuerkannt worden wäre. Andernfalls würde es rückwirkend betrachtet zu einer Bereicherung des Pensionisten um die während des sich überschneidenden Zeitraums bezogene Ausgleichszulage kommen vergleiche SSV-NF 8/109).
Im Sinne dieser Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof zu der vergleichbaren Regelung des Art 45 Abs 1 AbkSozSi-BRD in der damals geltenden Fassung bereits ausgesprochen, dass es zur Erreichung des mit dieser Bestimmung beabsichtigten Zwecks, die Hereinbringung von echten Vorschüssen und als Vorschüsse geltenden, von einem Versicherungsträger zu Unrecht erbrachten Leistungen durch Aufrechnung zu erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen der innerstaatlichen Sozialversicherungsgesetze hinaus zu gehen, erforderlich ist, unter den in § 71 Abs 1 Z 3 GSVG (entspricht § 103 Abs 1 Z 3 ASVG) genannten „von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse" nicht nur die echten Vorschüsse im Sinne des die zitierte Wortfolge erläuternden Klammerausdrucks, nämlich im Sinn des § 368 Abs 2 ASVG zu verstehen, sondern auch die als Vorschüsse geltenden Nachzahlungen im Sinn des Art 45 Abs 1 AbkSozSi-BRD (SSV-NF 2/130). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an und gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die beklagte Partei von ihr erbrachte Leistungen, die aufgrund des Art 32 Abs 2 des hier anzuwendenden Abkommens als Vorschuss gelten, gemäß § 103 Abs 1 Z 3 ASVG gegen die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen darf (in diesem Sinne auch SSV-NF 5/70). Soweit demgegenüber in der Entscheidung 10 ObS 34/01z (= SSV-NF 15/46) die Ansicht vertreten wurde, dass auf die in den Abkommen definierten Vorschüsse § 103 ASVG nicht angewendet werden könne und der Versicherungsträger auf den Einbehalt der Nachzahlung durch den ausländischen Versicherungsträger beschränkt sei, wird diese Auffassung aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht mehr aufrecht erhalten.Im Sinne dieser Erwägungen hat der Oberste Gerichtshof zu der vergleichbaren Regelung des Artikel 45, Absatz eins, AbkSozSi-BRD in der damals geltenden Fassung bereits ausgesprochen, dass es zur Erreichung des mit dieser Bestimmung beabsichtigten Zwecks, die Hereinbringung von echten Vorschüssen und als Vorschüsse geltenden, von einem Versicherungsträger zu Unrecht erbrachten Leistungen durch Aufrechnung zu erleichtern und daher über die die Aufrechnung regelnden und erschwerenden Bestimmungen der innerstaatlichen Sozialversicherungsgesetze hinaus zu gehen, erforderlich ist, unter den in Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG (entspricht Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG) genannten „von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse" nicht nur die echten Vorschüsse im Sinne des die zitierte Wortfolge erläuternden Klammerausdrucks, nämlich im Sinn des Paragraph 368, Absatz 2, ASVG zu verstehen, sondern auch die als Vorschüsse geltenden Nachzahlungen im Sinn des Artikel 45, Absatz eins, AbkSozSi-BRD (SSV-NF 2/130). Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an und gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die beklagte Partei von ihr erbrachte Leistungen, die aufgrund des Artikel 32, Absatz 2, des hier anzuwendenden Abkommens als Vorschuss gelten, gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG gegen die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen darf (in diesem Sinne auch SSV-NF 5/70). Soweit demgegenüber in der Entscheidung 10 ObS 34/01z (= SSV-NF 15/46) die Ansicht vertreten wurde, dass auf die in den Abkommen definierten Vorschüsse Paragraph 103, ASVG nicht angewendet werden könne und der Versicherungsträger auf den Einbehalt der Nachzahlung durch den ausländischen Versicherungsträger beschränkt sei, wird diese Auffassung aufgrund der dargelegten Erwägungen nicht mehr aufrecht erhalten.
Das Berufungsgericht ist daher in analoger Anwendung des § 103 Abs 1 Z 3 ASVG zutreffend von der Zulässigkeit der gegenständlichen Aufrechnung ausgegangen. Somit kommt auch die von der Revisionswerberin geltend gemachte Aufrechnungsbeschränkung des § 103 Abs 2 ASVG nicht zum Tragen. Es muss auch nicht geprüft werden, ob die beklagte Partei die von ihr vorgenommene Aufrechnung mit Erfolg auch auf die Bestimmung des § 296 Abs 4 ASVG stützen könnte (vgl dazu SSV-NF 12/2; 8/109). Auch die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage eines Rückforderungsrechts der beklagten Partei nach § 107 ASVG sind für den Erfolg des Klagebegehrens ohne Bedeutung. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls und die offenbar angespannten finanziellen Verhältnisse der Klägerin entspricht es der Billigkeit, ihr trotz ihres gänzlichen Unterliegens im Revisionsverfahren die Hälfte der von ihr verzeichneten Revisionskosten zuzuerkennen (vgl 10 ObS 110/07k ua).Das Berufungsgericht ist daher in analoger Anwendung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zutreffend von der Zulässigkeit der gegenständlichen Aufrechnung ausgegangen. Somit kommt auch die von der Revisionswerberin geltend gemachte Aufrechnungsbeschränkung des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG nicht zum Tragen. Es muss auch nicht geprüft werden, ob die beklagte Partei die von ihr vorgenommene Aufrechnung mit Erfolg auch auf die Bestimmung des Paragraph 296, Absatz 4, ASVG stützen könnte vergleiche dazu SSV-NF 12/2; 8/109). Auch die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage eines Rückforderungsrechts der beklagten Partei nach Paragraph 107, ASVG sind für den Erfolg des Klagebegehrens ohne Bedeutung. Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls und die offenbar angespannten finanziellen Verhältnisse der Klägerin entspricht es der Billigkeit, ihr trotz ihres gänzlichen Unterliegens im Revisionsverfahren die Hälfte der von ihr verzeichneten Revisionskosten zuzuerkennen vergleiche 10 ObS 110/07k ua).