Der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unabhängig davon, ob der körperliche und geistige Zustand des Versicherten noch den mit der Berufstätigkeit selbst verbundenen Anforderungen entspricht, auch dann eingetreten, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande ist, in zumutbarer Weise einen Arbeitsplatz zu erreichen. Ob diese Voraussetzung besteht, ist eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Tatsachenfeststellungen über die körperlichen und geistigen Einschränkungen des Versicherten zu klären ist. Dabei kommt es allerdings nicht auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten, sondern auf die Verhältnisse am allgemeinen Arbeitsmarkt an, weil der Versicherte sonst durch die Wahl seines Wohnortes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pension beeinflussen könnte. Sofern nicht medizinische Gründe entgegenstehen, muss der Versicherte daher auch einen Wechsel seines Wohnortes in Kauf nehmen. Ferner ist vom Versicherten zu verlangen, dass er ein öffentliches Verkehrsmittel benützt, wenn ihm dies aufgrund seines körperlichen und geistigen Zustandes zugemutet werden kann (SSV-NF 2/105 ua).
Es wird auch vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellt, dass im Sinne dieser dargelegten Grundsätze die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes daher auf der Grundlage der Verhältnisse im großstädtischen Bereich zu prüfen ist. Das Berufungsgericht hat in der von ihm anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung mit den Parteien die Frage erörtert, inwieweit die in Wien bestehenden U-Bahn-Haltestellen mit Lift oder Rollstuhlrampe ausgestattet sind und wieviele Arbeitsplätze in den für den Kläger noch in Betracht kommenden Verweisungsberufen im Wiener Bereich zur Verfügung stehen. Das Berufungsgericht hat den Parteien seine Auffassung dargelegt, wonach bei den in Wien bestehenden 86 U-Bahn-Haltestellen lediglich 4 nicht mit Lift oder Rollstuhlrampe ausgestattet seien und damit im Wiener Bereich 100 Arbeitsplätze in den für den Kläger noch in Betracht kommenden Verweisungsberufen zur Verfügung stehen. Das Berufungsgericht hat mit dieser Vorgangsweise der in der aktuellen Rechtsprechung des erkennenden Senates vertretenen Auffassung entsprochen, wonach es dem Berufungsgericht ohne vorherige Erörterung mit den Parteien nicht gestattet ist, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit offenkundige Tatsachen ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrunde zulegen, sofern nicht die Tatsache völlig unzuweifelhaft ist. In diesem Sinn muss den Parteien bei bezweifelbarer Offenkundigkeit Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 389/02g; 10 ObS 355/02g; 10 ObS 273/02y mwN ua; insoweit noch anders SSV-NF 14/7). Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht als offenkundig beurteilten Tatsachen wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung nach dem Inhalt des hierüber aufgenommenen Protokolls nicht erhoben. Das Berufungsgericht konnte daher von der Richtigkeit dieser von ihm zu Recht als offenkundig (vgl dazu SSV-NF 14/7) beurteilten Tatsachen ausgehen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann im Revisionsverfahren auch nicht deshalb bekämpft werden, weil die Feststellungen vom Berufungsgericht unter Anwendung des § 269 ZPO getroffen wurden (SSV-NF 14/7 ua; RIS-Justiz RS0040046). Eine Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht (§ 182 ZPO) gegenüber dem auch in der mündlichen Berufungsverhandlung bereits durch einen Rechtsanwalt qualifiziert vertreten gewesenen Kläger liegt ebenfalls nicht vor.Es wird auch vom Revisionswerber nicht in Abrede gestellt, dass im Sinne dieser dargelegten Grundsätze die Frage der Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes daher auf der Grundlage der Verhältnisse im großstädtischen Bereich zu prüfen ist. Das Berufungsgericht hat in der von ihm anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung mit den Parteien die Frage erörtert, inwieweit die in Wien bestehenden U-Bahn-Haltestellen mit Lift oder Rollstuhlrampe ausgestattet sind und wieviele Arbeitsplätze in den für den Kläger noch in Betracht kommenden Verweisungsberufen im Wiener Bereich zur Verfügung stehen. Das Berufungsgericht hat den Parteien seine Auffassung dargelegt, wonach bei den in Wien bestehenden 86 U-Bahn-Haltestellen lediglich 4 nicht mit Lift oder Rollstuhlrampe ausgestattet seien und damit im Wiener Bereich 100 Arbeitsplätze in den für den Kläger noch in Betracht kommenden Verweisungsberufen zur Verfügung stehen. Das Berufungsgericht hat mit dieser Vorgangsweise der in der aktuellen Rechtsprechung des erkennenden Senates vertretenen Auffassung entsprochen, wonach es dem Berufungsgericht ohne vorherige Erörterung mit den Parteien nicht gestattet ist, allein mit dem Hinweis auf Allgemeinkundigkeit offenkundige Tatsachen ohne Beweisaufnahme ergänzend seiner Entscheidung zugrunde zulegen, sofern nicht die Tatsache völlig unzuweifelhaft ist. In diesem Sinn muss den Parteien bei bezweifelbarer Offenkundigkeit Gelegenheit geboten werden, den Beweis der Unrichtigkeit einer vom Gericht als offenkundig beurteilten Tatsache anzutreten (10 ObS 389/02g; 10 ObS 355/02g; 10 ObS 273/02y mwN ua; insoweit noch anders SSV-NF 14/7). Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht als offenkundig beurteilten Tatsachen wurden in der mündlichen Berufungsverhandlung nach dem Inhalt des hierüber aufgenommenen Protokolls nicht erhoben. Das Berufungsgericht konnte daher von der Richtigkeit dieser von ihm zu Recht als offenkundig vergleiche dazu SSV-NF 14/7) beurteilten Tatsachen ausgehen. Die Richtigkeit dieser Feststellungen kann im Revisionsverfahren auch nicht deshalb bekämpft werden, weil die Feststellungen vom Berufungsgericht unter Anwendung des Paragraph 269, ZPO getroffen wurden (SSV-NF 14/7 ua; RIS-Justiz RS0040046). Eine Verletzung der Anleitungs- und Belehrungspflicht (Paragraph 182, ZPO) gegenüber dem auch in der mündlichen Berufungsverhandlung bereits durch einen Rechtsanwalt qualifiziert vertreten gewesenen Kläger liegt ebenfalls nicht vor.
Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichtes ist der Kläger wegen seiner Gehbehinderung vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. Der Frage der behindertengerechten Ausstattung der weiteren öffentlichen Verkehrsmittel in Wien wie Straßenbahnen und Busse kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Ist ein Versicherter in der Lage eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung zu verrichten, so ist davon auszugehen, dass er den vollen kollektivvertraglichen Lohn und damit auch die sogenannte "Lohnhälfte" iSd §§ 255 Abs 1 und 273 Abs 1 ASVG erzielen kann (stRsp SSV-NF 1/11; 1/54; 3/157 uva).Ausgehend von den Feststellungen des Berufungsgerichtes ist der Kläger wegen seiner Gehbehinderung vom allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausgeschlossen. Der Frage der behindertengerechten Ausstattung der weiteren öffentlichen Verkehrsmittel in Wien wie Straßenbahnen und Busse kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu. Ist ein Versicherter in der Lage eine Verweisungstätigkeit ohne Einschränkung zu verrichten, so ist davon auszugehen, dass er den vollen kollektivvertraglichen Lohn und damit auch die sogenannte "Lohnhälfte" iSd Paragraphen 255, Absatz eins und 273 Absatz eins, ASVG erzielen kann (stRsp SSV-NF 1/11; 1/54; 3/157 uva).
Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.Da der Revisionswerber somit keine für die Entscheidung des Verfahrens relevante Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, ist die außerordentliche Revision zurückzuweisen.