Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger wendet sich in seinen Revisionsausführungen nicht gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass seine Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestehenden chronischen Hauterkrankung, die auch bereits die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 20. 9. 1998 bis 28. 10. 1999, während welcher Zeit dem Kläger (mit der festgestellten zeitlichen Unterbrechung) Krankengeld gewährt wurde, auch nach dem 28. 10. 1999 in unveränderter Form - auch im klagsgegenständlichen Zeitraum ab 2. 3. 2000 - weiterbestanden hat. Der Kläger meint jedoch, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld nach § 139 Abs 4 ASVG lediglich den zwischenzeitigen Bestand einer Versicherung durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung zur Voraussetzung habe. Es sei hingegen dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass ein neuer Versicherungsfall nur dann angenommen werden könne, wenn nach gegebener Arbeitsfähigkeit neuerlich Arbeitsunfähigkeit eintrete.Der Kläger wendet sich in seinen Revisionsausführungen nicht gegen die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass seine Arbeitsunfähigkeit wegen einer bestehenden chronischen Hauterkrankung, die auch bereits die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit vom 20. 9. 1998 bis 28. 10. 1999, während welcher Zeit dem Kläger (mit der festgestellten zeitlichen Unterbrechung) Krankengeld gewährt wurde, auch nach dem 28. 10. 1999 in unveränderter Form - auch im klagsgegenständlichen Zeitraum ab 2. 3. 2000 - weiterbestanden hat. Der Kläger meint jedoch, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ein neuerlicher Anspruch auf Krankengeld nach Paragraph 139, Absatz 4, ASVG lediglich den zwischenzeitigen Bestand einer Versicherung durch mindestens 13 Wochen in einer den Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung zur Voraussetzung habe. Es sei hingegen dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen, dass ein neuer Versicherungsfall nur dann angenommen werden könne, wenn nach gegebener Arbeitsfähigkeit neuerlich Arbeitsunfähigkeit eintrete.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der nach § 138 Abs 1 ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert nach § 120 Abs 1 Z 2 ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt (RIS-Justiz RS0084738).Der Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, der nach Paragraph 138, Absatz eins, ASVG den Anspruch auf Krankengeld auslöst, erfordert nach Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Der Versicherungsfall ist erst beendet, wenn die Arbeitsunfähigkeit wegfällt (RIS-Justiz RS0084738).
Gemäß § 139 Abs 1 ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, welche die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach § 122 Abs 2 Z 2 bis 4 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.Gemäß Paragraph 139, Absatz eins, ASVG besteht Krankengeldanspruch für ein und denselben Versicherungsfall bis zur Dauer von 26 Wochen, auch wenn während dieser Zeit zu der Krankheit, welche die Arbeitsunfähigkeit zuerst verursachte, eine neue Krankheit hinzugetreten ist. Wenn der Anspruchsberechtigte innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles mindestens sechs Monate in der Krankenversicherung versichert war, verlängert sich für diese Personen, ausgenommen für die nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Anspruchsberechtigten, die Dauer auf bis zu 52 Wochen.
Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge der Krankheit für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden gemäß § 139 Abs 3 ASVG die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung. Gemäß § 139 Abs 4 ASVG entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, nach Ausschöpfung der Höchstdauer des Bezuges erst wieder, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.Entsteht nach Wegfall des Krankengeldanspruches vor Ablauf der Höchstdauer neuerlich, und zwar innerhalb von 13 Wochen, infolge der Krankheit für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, ein Anspruch auf Krankengeld, so werden gemäß Paragraph 139, Absatz 3, ASVG die Anspruchszeiten für diese Krankheitsfälle zur Feststellung der Höchstdauer zusammengerechnet; die neuerliche Erkrankung gilt als Fortsetzung der vorausgegangenen Erkrankung. Gemäß Paragraph 139, Absatz 4, ASVG entsteht ein neuer Anspruch auf Krankengeld infolge der Krankheit, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, nach Ausschöpfung der Höchstdauer des Bezuges erst wieder, wenn der Erkrankte in der Zwischenzeit durch mindestens 52 Wochen in einer sonstigen gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.
Diese - seit der 9. ASVGNov (BGBl 1962/13) in § 139 Abs 3 und 4 ASVG enthaltenen - Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen das Krankengeld bei Wiedererkrankung an derselben nicht behobenen Krankheitsursache gebührt, und zwar sowohl im Falle der Unterbrechung des Krankenstandes vor Ablauf der Höchstdauer als auch im Falle der Wiedererkrankung nach Ablauf der Höchstdauer, waren in der Stammfassung des ASVG im Abs 3 des § 139 zusammengefasst (vgl Erläuternde Bemerkungen zur RV 599 BlgNR 7. GP, 55 f). Um zu einer halbwegs gleichmäßigen Behandlung von längerdauernder Arbeitsunfähigkeit einerseits und mehreren, in relativ kurzem Abstand aufeinanderfolgenden kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten andererseits zu gelangen, sieht das Gesetz in § 139 Abs 3 ASVG vor, dass mehrere Arbeitsunfähigkeiten als einheitlicher Versicherungsfall gelten, wenn die neuerliche Arbeitsunfähigkeit innerhalb von - nach der Stammfassung: vier Monaten; seit der 9. ASVGNov (BGBl 1962/13): 13 Wochen - eintritt und von derselben Krankheit verursacht worden ist wie die vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit (vgl Jabornegg, Der Versicherungsfall in der Sozialversicherung, DRdA 1982, 11 ff [23]). Wird der Versicherte vor Ablauf der Höchstdauer, aber nach Ablauf der Frist von - nunmehr - 13 Wochen infolge derselben Krankheit neuerdings arbeitsunfähig, so beginnt ein neuer Versicherungsfall, für den wiederum Anspruch auf Krankengeld für die Höchstdauer ohne Anrechnung der früheren Krankheitsdauer besteht (vgl EB aaO 56). In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 139 Abs 3 ASVG den neuerlichen Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinn des § 120 Abs 1 Z 2 ASVG, für den alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, zur Voraussetzung hat (SSV-NF 3/33, 1/35).Diese - seit der 9. ASVGNov (BGBl 1962/13) in Paragraph 139, Absatz 3 und 4 ASVG enthaltenen - Bestimmungen darüber, unter welchen Voraussetzungen das Krankengeld bei Wiedererkrankung an derselben nicht behobenen Krankheitsursache gebührt, und zwar sowohl im Falle der Unterbrechung des Krankenstandes vor Ablauf der Höchstdauer als auch im Falle der Wiedererkrankung nach Ablauf der Höchstdauer, waren in der Stammfassung des ASVG im Absatz 3, des Paragraph 139, zusammengefasst vergleiche Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage 599 BlgNR 7. GP, 55 f). Um zu einer halbwegs gleichmäßigen Behandlung von längerdauernder Arbeitsunfähigkeit einerseits und mehreren, in relativ kurzem Abstand aufeinanderfolgenden kurzfristigen Arbeitsunfähigkeiten andererseits zu gelangen, sieht das Gesetz in Paragraph 139, Absatz 3, ASVG vor, dass mehrere Arbeitsunfähigkeiten als einheitlicher Versicherungsfall gelten, wenn die neuerliche Arbeitsunfähigkeit innerhalb von - nach der Stammfassung: vier Monaten; seit der 9. ASVGNov (BGBl 1962/13): 13 Wochen - eintritt und von derselben Krankheit verursacht worden ist wie die vorausgegangene Arbeitsunfähigkeit vergleiche Jabornegg, Der Versicherungsfall in der Sozialversicherung, DRdA 1982, 11 ff [23]). Wird der Versicherte vor Ablauf der Höchstdauer, aber nach Ablauf der Frist von - nunmehr - 13 Wochen infolge derselben Krankheit neuerdings arbeitsunfähig, so beginnt ein neuer Versicherungsfall, für den wiederum Anspruch auf Krankengeld für die Höchstdauer ohne Anrechnung der früheren Krankheitsdauer besteht vergleiche EB aaO 56). In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 3, ASVG den neuerlichen Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinn des Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, für den alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, zur Voraussetzung hat (SSV-NF 3/33, 1/35).
Nichts anderes kann aber auch für die hier maßgebende Bestimmung des § 139 Abs 4 ASVG gelten. Diese Bestimmung regelt die Frage, wann im Falle der Aussteuerung trotz Vorliegens derselben Krankheit ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintreten kann und damit ein neuer Krankengeldanspruch erworben werden kann. Tritt ein Versicherter, dessen Krankengeldanspruch wegen Ablaufes der Höchstdauer erschöpft ist, in der Folgezeit wieder in ein Versicherungsverhältnis ein und wird er infolge einer anderen Krankheit als der Krankheit, für die er bereits ausgesteuert worden ist, neuerdings arbeitsunfähig, so gilt dies als ein neuer Versicherungsfall. Ist aber die neuerdings eintretende Arbeitsunfähigkeit auf dieselbe Krankheit zurückzuführen, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, dann hat es auch für die Wiedererkrankung bei den Folgen der Aussteuerung zu verbleiben, es sei denn, dass der Erkrankte in der Zwischenzeit mindestens 13 Wochen in einer dem Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen sonst in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Durch den Bestand einer Versicherung von so beträchtlicher Dauer soll der Versicherte eine neue Anwartschaft auf Krankengeld erwerben, auch wenn die Wiedererkrankung auf dieselbe nicht behobene Krankheitsursache zurückgeht, wie im früheren Versicherungsfall, für den er bereits ausgesteuert wurde (EB aaO 56).Nichts anderes kann aber auch für die hier maßgebende Bestimmung des Paragraph 139, Absatz 4, ASVG gelten. Diese Bestimmung regelt die Frage, wann im Falle der Aussteuerung trotz Vorliegens derselben Krankheit ein neuer Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit eintreten kann und damit ein neuer Krankengeldanspruch erworben werden kann. Tritt ein Versicherter, dessen Krankengeldanspruch wegen Ablaufes der Höchstdauer erschöpft ist, in der Folgezeit wieder in ein Versicherungsverhältnis ein und wird er infolge einer anderen Krankheit als der Krankheit, für die er bereits ausgesteuert worden ist, neuerdings arbeitsunfähig, so gilt dies als ein neuer Versicherungsfall. Ist aber die neuerdings eintretende Arbeitsunfähigkeit auf dieselbe Krankheit zurückzuführen, für die der weggefallene Krankengeldanspruch bestanden hat, dann hat es auch für die Wiedererkrankung bei den Folgen der Aussteuerung zu verbleiben, es sei denn, dass der Erkrankte in der Zwischenzeit mindestens 13 Wochen in einer dem Anspruch auf Krankengeld eröffnenden gesetzlichen Krankenversicherung oder durch mindestens 52 Wochen sonst in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war. Durch den Bestand einer Versicherung von so beträchtlicher Dauer soll der Versicherte eine neue Anwartschaft auf Krankengeld erwerben, auch wenn die Wiedererkrankung auf dieselbe nicht behobene Krankheitsursache zurückgeht, wie im früheren Versicherungsfall, für den er bereits ausgesteuert wurde (EB aaO 56).
Auch das Entstehen eines neuen Krankengeldanspruches im Sinn des § 139 Abs 4 ASVG hat somit den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Voraussetzung. Dazu ist es erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit infolge einer Krankheit (Wiedererkrankung) wegfällt. Hier steht jedoch fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge der identen Erkrankung in der fraglichen Zeit ohne Unterbrechung weiterbestand. Da in der Zeit ab Ausschöpfung der Höchstdauer des Krankengeldbezuges (28. 10. 1999) bis 2. 3. 2000 unbestritten durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorlag, konnte mit 2. 3. 2000 auch kein neuer Versicherungsfall ausgelöst werden, weil die am 28. 10. 1999 vorliegende Situation unverändert bestand und daher der ursprüngliche Versicherungsfall nicht beendet war. Die bloße Tatsache, dass der Kläger seit dem 28. 10. 1999 einen Pensionsvorschuss bezieht und als Bezieher dieser Leistung krankenversichert ist (§ 40 Abs 1 AlVG), ändert daran nichts (vgl auch 10 ObS 266/01t).Auch das Entstehen eines neuen Krankengeldanspruches im Sinn des Paragraph 139, Absatz 4, ASVG hat somit den Eintritt eines neuen Versicherungsfalles der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Voraussetzung. Dazu ist es erforderlich, dass eine zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit infolge einer Krankheit (Wiedererkrankung) wegfällt. Hier steht jedoch fest, dass die Arbeitsunfähigkeit des Klägers infolge der identen Erkrankung in der fraglichen Zeit ohne Unterbrechung weiterbestand. Da in der Zeit ab Ausschöpfung der Höchstdauer des Krankengeldbezuges (28. 10. 1999) bis 2. 3. 2000 unbestritten durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorlag, konnte mit 2. 3. 2000 auch kein neuer Versicherungsfall ausgelöst werden, weil die am 28. 10. 1999 vorliegende Situation unverändert bestand und daher der ursprüngliche Versicherungsfall nicht beendet war. Die bloße Tatsache, dass der Kläger seit dem 28. 10. 1999 einen Pensionsvorschuss bezieht und als Bezieher dieser Leistung krankenversichert ist (Paragraph 40, Absatz eins, AlVG), ändert daran nichts vergleiche auch 10 ObS 266/01t).
Da die Voraussetzungen des § 139 Abs 4 ASVG nicht vorliegen, besteht das erhobene Begehren nicht zu Recht. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen ebenfalls erörterte Frage, ob bei Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des § 120 ASVG während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld auf die Voraussetzungen des § 8 AlVG abzustellen ist.Da die Voraussetzungen des Paragraph 139, Absatz 4, ASVG nicht vorliegen, besteht das erhobene Begehren nicht zu Recht. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die von den Vorinstanzen ebenfalls erörterte Frage, ob bei Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 120, ASVG während der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld auf die Voraussetzungen des Paragraph 8, AlVG abzustellen ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.