Die Revision ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Ein angelernter Beruf liegt nach § 255 Abs 2 ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften (hier: Berufskraftfahrer - Ausbildungsverordnung BGBl 1995/902; gleichermaßen auch die hiedurch aufgehobenen Verordnungen BGBl 1987/396 und BGBl 1992/508) zum Berufsbild des Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden. Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen (SSV-NF 14/36; 12/5 mwN u.v.a).Ein angelernter Beruf liegt nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist der Berufsschutz nicht erst dann zu bejahen, wenn der Versicherte alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die nach den Ausbildungsvorschriften (hier: Berufskraftfahrer - Ausbildungsverordnung BGBl 1995/902; gleichermaßen auch die hiedurch aufgehobenen Verordnungen BGBl 1987/396 und BGBl 1992/508) zum Berufsbild des Lehrberufes zählen und daher einem Lehrling während der Lehrzeit zu vermitteln sind. Es kommt vielmehr darauf an, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von Ausgelernten (Facharbeitern) des jeweiligen Berufes in dessen auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten (Berufsgruppe) unter Berücksichtigung einer betrieblichen Einschulungszeit verlangt werden. Es reicht allerdings nicht aus, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, die von Ausgelernten (Facharbeitern) allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht werden. Das Fehlen von einzelnen, nicht zentralen Kenntnissen und Fähigkeiten eines Lehrberufes steht dagegen der Annahme des Berufsschutzes nicht entgegen (SSV-NF 14/36; 12/5 mwN u.v.a).
Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Das Gericht hat in diesem Fall aufgrund der Bestimmung des § 87 Abs 1 ASGG die Frage des Berufsschutzes von Amtswegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen (SSV-NF 14/36 mwN u.a.;). Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist keine von einem (berufskundlichen) Sachverständigen zu lösende Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Rechtsfrage bilden Tatsachenfeststellungen einerseits über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf in der Praxis üblicherweise gestellt werden und andererseits über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im konkreten Fall verfügt (SSV-NF 13/51; 6/69 mwN u.v.a; RIS-Justiz RS0084563).Die Klärung der Frage, ob ein Versicherter Berufsschutz genießt, ist in allen Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - ausgehend vom Bestehen eines Berufsschutzes die Verweisbarkeit in Frage gestellt ist, eine unabdingbare Entscheidungsvoraussetzung. Das Gericht hat in diesem Fall aufgrund der Bestimmung des Paragraph 87, Absatz eins, ASGG die Frage des Berufsschutzes von Amtswegen zu überprüfen und hierüber Feststellungen zu treffen (SSV-NF 14/36 mwN u.a.;). Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist keine von einem (berufskundlichen) Sachverständigen zu lösende Tatfrage, sondern eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Rechtsfrage bilden Tatsachenfeststellungen einerseits über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf in der Praxis üblicherweise gestellt werden und andererseits über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im konkreten Fall verfügt (SSV-NF 13/51; 6/69 mwN u.v.a; RIS-Justiz RS0084563).
Zutreffend macht der Revisionswerber geltend, dass für den von den Vorinstanzen angestellten Vergleich der von ihm angelernten und ausgeübten Kenntnisse und Fähigkeiten mit jenen, die üblicherweise am Arbeitsmarkt von einem gelernten Berufskraftfahrer verlangt werden, die notwendige Tatsachengrundlage fehlt. Das Erstgericht hat dazu neben der unstrittigen Tatsache, dass der Kläger während der letzten 15 Tage vor dem Stichtag hauptsächlich als LKW-Chauffeur tätig war, lediglich festgestellt, dass er dabei auch mit Fahrten in das Ausland betraut war, Zollformalitäten erledigte und Be- und Entladearbeiten sowie kleinere Reparaturarbeiten durchführte, jedoch über keine spezifischen Kenntnisse des Gefahrenguttransportes verfügt und auch keine Berechtigung zum Transport von Gefahrengut besitzt. Bei der weiteren "Feststellung", der Kläger weise nicht die Kenntnisse auf, die der Erlernung oder Anlernung eines Berufskraftfahrers gleichzuhalten wären, handelt es sich, wie bereits dargelegt, um eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung, für die allerdings das erforderliche Tatsachensubstrat fehlt.
Dem Argument der Vorinstanzen, bereits das festgestellte Fehlen von speziellen Kenntnissen über den Transport gefährlicher Güter und das Fehlen einer Berechtigung zum Transport von Gefahrengut schließe eine Qualifikation des Klägers als angelernter Berufskraftfahrer aus, ist unter Hinweis auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in den Entscheidungen 10 ObS 435/97m (= SSV-NF 12/5) und 10 ObS 256/99s (= SSV-NF 14/36) entgegenzuhalten, dass das bloße Fehlen einer Bescheinigung über die Gefahrengutlenkerschulung der Annahme eines Berufsschutzes im Beruf des Berufskraftfahrers nicht entgegensteht. Es steht auch im vorliegenden Verfahren nicht fest, wie weit solche Kenntnisse bei gelernten Kraftfahrern in der Praxis überhaupt vorausgesetzt werden. Dies wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein. Im Hinblick darauf, dass sehr verschiedene Arten von Gefahrgütern in Frage kommen (explosive bzw brennbare Stoffe, strahlendes Material, Säuren u.a.), die jeweils spezifische Kenntnisse erfordern, ist es nicht auszuschließen, dass hier zwar allenfalls gewisse Grundkenntnisse verlangt werden, die speziellen Kenntnisse über die im Einzelfall nach der Art des Betriebes transportierte Gütern aber im Rahmen einer betrieblichen Einschulung vermittelt werden (SSV-NF 14/36; 12/5). Der vom Erstgericht in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung SSV-NF 9/63 lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem der damalige Kläger ausschließlich Viehtransporte im Inland durchgeführt hatte. Ihm fehlten Kenntnisse des internationalen Transportwesens, sodass schon aus diesem Grund die Annahme eines Anlernberufes nicht in Frage kam. Dem gegenüber führte der Kläger im vorliegenden Verfahren auch Auslandsfahrten durch und verfügt demnach ganz offenbar über weitergehende Kenntnisse als der in der Entscheidung SSV-NF 9/63 beurteilte Versicherte.
Im vorliegenden Verfahren fehlen insbesondere auch Feststellungen über die mit der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers im Hinblick auf Grundkenntnisse für den grenzüberschreitenden Verkehr üblicherweise verbundenen Anforderungen (Grundkenntnisse der wichtigsten, auch fremdsprachigen Fachausdrücke für das Transportwesen, über Beförderungsverträge, über den einschlägigen Zahlungsverkehr, die in- und ausländischen Verkehrswege, über die für den Straßengüterverkehr wesentlichen, über das bloße Handhaben der für die Beförderung erforderlichen Papiere einschließlich der Zollformalitäten hinausgehenden Rechtsvorschriften usw). Zu den Kenntnissen, die im Rahmen des Lehrberufes eines Berufskraftfahrers zu vermitteln sind, gehört auch die Ausbildung im Handels- und Transportrecht, kaufmännischen Rechnen und Schriftverkehr etc., wobei allerdings der Mangel an Kenntnissen von im Rahmen der Berufsausbildung vermittelten theoretischen Fächern nur dann ins Gewicht fällt, wenn es sich um Kenntnisse handelt, die für die praktische Ausübung der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Arbeitsmarkt erforderlich sind. Es ist daher festzustellen, wie weit solche Kenntnisse in der Praxis von gelernten Berufskraftfahrern tatsächlich verlangt werden sowie in welchem Umfang der Kläger über einschlägige Kenntnisse verfügt bzw ob und wieweit diese hinter den in der Praxis verlangten Kenntnissen zurückbleiben (SSV-NF 14/36; 12/5).
Sollte im fortgesetzten Verfahren auf Grund dieser ergänzend zu treffenden Feststellungen der Berufsschutz des Klägers bejaht werden, wird weiters zu prüfen sein, ob nicht auch noch andere einschlägige, wenn auch nicht unmittelbar mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Verweisungsberufe wie beispielsweise der Beruf eines Fuhrparkleiters für den Kläger in Betracht kämen. Allgemein ist für eine zulässige Verweisung entscheidend, dass sich die Tätigkeit, auf die der Versicherte mit Berufsschutz verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist; die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten (angelernten) Berufes angesehen werden können (SSV-NF 14/36 mwN u.a.). Es zeigt sich somit, dass für die abschließende Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens in diesen Punkten aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen war. Die Beurteilung der Frage, welche Beweisaufnahmen für die aufgetragene Verfahrensergänzung notwendig sind, obliegt den Tatsacheninstanzen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Sollte im fortgesetzten Verfahren auf Grund dieser ergänzend zu treffenden Feststellungen der Berufsschutz des Klägers bejaht werden, wird weiters zu prüfen sein, ob nicht auch noch andere einschlägige, wenn auch nicht unmittelbar mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen verbundene Verweisungsberufe wie beispielsweise der Beruf eines Fuhrparkleiters für den Kläger in Betracht kämen. Allgemein ist für eine zulässige Verweisung entscheidend, dass sich die Tätigkeit, auf die der Versicherte mit Berufsschutz verwiesen werden soll, qualitativ hervorhebt und nicht bloß untergeordnet ist; die Teiltätigkeit muss noch als Ausübung des erlernten (angelernten) Berufes angesehen werden können (SSV-NF 14/36 mwN u.a.). Es zeigt sich somit, dass für die abschließende Beurteilung wesentliche Fragen ungeklärt blieben, weshalb die Entscheidungen der Vorinstanzen zur Ergänzung des Verfahrens in diesen Punkten aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen war. Die Beurteilung der Frage, welche Beweisaufnahmen für die aufgetragene Verfahrensergänzung notwendig sind, obliegt den Tatsacheninstanzen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.