Die Revision ist zulässig und im Sinn der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, dass sie nicht zur Verrichtung zielgerichteter Bewegungen und sinnvoller Tätigkeiten fähig sei. Ihre Fähigkeiten seien minimal und für ihr Leben unbedeutend; in wesentlichen Teilen des Tages seien sie gänzlich außer Kraft gesetzt. Insgesamt sei von einer Unfähigkeit der Verwendung auch nur einer der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung auszugehen.
Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 besteht nach § 4 Abs 2 WPGG für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder 2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. Bis 31. 12. 1998 wurden in § 4 Abs 2 Stufe 7 WPGG die Worte "wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt" verwendet. Die Änderung des WPGG (LGBl 1999/44) erfolgte parallel zur entsprechenden Novellierung des § 4 Abs 2 BPGG (BPGG-Nov 1998, BGBl I 1998/111). Die Änderung der Rechtslage führte jedoch zu keinen neuen Ergebnissen, weil die nunmehrige gesetzliche Definition in Anlehnung an die Judikatur des OGH erfolgte (RV 1168 BlgNR 20. GP 11; SSV-NF 13/19, SSV-NF 15/50): Anstelle des Kriteriums "praktische Bewegungsunfähigkeit" wurden die dem nach der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechenden Begriffe "zielgerichtete Bewegungen" und "funktionelle Umsetzung" in das Gesetz aufgenommen.Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 besteht nach Paragraph 4, Absatz 2, WPGG für Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder 2. ein gleichzuachtender Zustand vorliegt. Bis 31. 12. 1998 wurden in Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 7 WPGG die Worte "wenn praktische Bewegungsunfähigkeit oder ein gleichzuachtender Zustand vorliegt" verwendet. Die Änderung des WPGG (LGBl 1999/44) erfolgte parallel zur entsprechenden Novellierung des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG (BPGG-Nov 1998, BGBl I 1998/111). Die Änderung der Rechtslage führte jedoch zu keinen neuen Ergebnissen, weil die nunmehrige gesetzliche Definition in Anlehnung an die Judikatur des OGH erfolgte Regierungsvorlage 1168 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 11; SSV-NF 13/19, SSV-NF 15/50): Anstelle des Kriteriums "praktische Bewegungsunfähigkeit" wurden die dem nach der höchstgerichtlichen Judikatur entsprechenden Begriffe "zielgerichtete Bewegungen" und "funktionelle Umsetzung" in das Gesetz aufgenommen.
Nach den Gesetzesmaterialien des BPGG, dessen Änderung zur entsprechenden Novellierung des WPGG führte, ist in den Fällen der Ziffer 1 ("zielgerichtete Bewegungen") eine funktionelle Umsetzung, das heißt aktive Durchführung willentlich geplanter Bewegungen keiner der vier Extremitäten möglich. Kann der Pflegebedürftige beispielsweise durch den Einsatz von hochtechnischen Geräten mit dem Mund oder den Augen eine willentlich geplante Aktion durchführen - zB langsamst am PC Worte schreiben -, ist er trotzdem in die Stufe 7 einzuordnen, da für nahezu alle Alltagsverrichtungen und Tätigkeiten die Hilfe einer anderen Person notwendig ist. Bei diesen Personen ist etwa auch die Hilfestellung beim Trinken in Form vom Führen des Glases und die richtige Lagerung dazu erforderlich. Dieser Pflegeeinsatz muss rund um die Uhr geleistet werden und erfordert auch ein hohes Maß an praktischem Wissen der Pflegeperson (RV 1168 BlgNR 20. GP 11). Ein "gleichzuachtender Zustand" liegt nach den Gesetzesmaterialien etwa dann vor, wenn der pflegebedürftige Mensch an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesen-Seins auf bestimmte lebenserhaltende technische Geräte nicht nützen kann und dadurch für alle Alltagsverrichtungen auf die Hilfe einer Pflegeperson angewiesen ist (RV aaO 11).Nach den Gesetzesmaterialien des BPGG, dessen Änderung zur entsprechenden Novellierung des WPGG führte, ist in den Fällen der Ziffer 1 ("zielgerichtete Bewegungen") eine funktionelle Umsetzung, das heißt aktive Durchführung willentlich geplanter Bewegungen keiner der vier Extremitäten möglich. Kann der Pflegebedürftige beispielsweise durch den Einsatz von hochtechnischen Geräten mit dem Mund oder den Augen eine willentlich geplante Aktion durchführen - zB langsamst am PC Worte schreiben -, ist er trotzdem in die Stufe 7 einzuordnen, da für nahezu alle Alltagsverrichtungen und Tätigkeiten die Hilfe einer anderen Person notwendig ist. Bei diesen Personen ist etwa auch die Hilfestellung beim Trinken in Form vom Führen des Glases und die richtige Lagerung dazu erforderlich. Dieser Pflegeeinsatz muss rund um die Uhr geleistet werden und erfordert auch ein hohes Maß an praktischem Wissen der Pflegeperson Regierungsvorlage 1168 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 11). Ein "gleichzuachtender Zustand" liegt nach den Gesetzesmaterialien etwa dann vor, wenn der pflegebedürftige Mensch an sich noch über eine gewisse Mobilität verfügt, diese aber insbesondere aufgrund des Angewiesen-Seins auf bestimmte lebenserhaltende technische Geräte nicht nützen kann und dadurch für alle Alltagsverrichtungen auf die Hilfe einer Pflegeperson angewiesen ist Regierungsvorlage aaO 11).
Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme praktischer Bewegungsunfähigkeit entsprechend Z 1 ("keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich") voraus, dass der betroffenen Person keinerlei willentliche Steuerung von Bewegungen mehr möglich ist, die zu einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann (SSV-NF 13/19). Ob die zielgerichteten Bewegungen noch zur Vornahme der im Pflegegeldrecht maßgebenden Betreuungs- und Hilfsverrichtungen eingesetzt werden können ist nicht entscheidend (SSV-NF 12/90; 10 ObS 415/02f = RIS-Justiz RS0106363 [T17]). Auf der anderen Seite erfordert der Begriff der praktischen Bewegungsunfähigkeit keine vollständige Bewegungsunfähigkeit (10 ObS 2466/96m; 10 ObS 385/97h = SSV-NF 11/152).Nach der Rechtsprechung setzt die Annahme praktischer Bewegungsunfähigkeit entsprechend Ziffer eins, ("keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich") voraus, dass der betroffenen Person keinerlei willentliche Steuerung von Bewegungen mehr möglich ist, die zu einem bestimmten beabsichtigten Zweck dienen und mit denen dieser Zweck auch erreicht werden kann (SSV-NF 13/19). Ob die zielgerichteten Bewegungen noch zur Vornahme der im Pflegegeldrecht maßgebenden Betreuungs- und Hilfsverrichtungen eingesetzt werden können ist nicht entscheidend (SSV-NF 12/90; 10 ObS 415/02f = RIS-Justiz RS0106363 [T17]). Auf der anderen Seite erfordert der Begriff der praktischen Bewegungsunfähigkeit keine vollständige Bewegungsunfähigkeit (10 ObS 2466/96m; 10 ObS 385/97h = SSV-NF 11/152).
Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Klägerin in den "ruhigen" Phasen imstande ist, mit den Händen den Bereich des Gesichtes und der Brust zu erreichen; sie sei aber niemals imstande, Gegenstände zu fassen, ein Glas zu halten oder regelmäßig eine Rufeinrichtung zu bedienen. Andererseits wird in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass die Klägerin in der Lage sei, fallweise eine Rufeinrichtung zu bedienen.
Gerade die Möglichkeit, mit einer oberen Extremität eine Rufeinrichtung zu bedienen, hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen als eine den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 hindernde Eigenschaft angesehen (vgl SSV-NF 11/152; RIS-Justiz RS0106363 [T5]). Aus dem Zusammenhang zwischen Feststellungen und rechtlicher Beurteilung des Erstgerichts geht aber nicht klar hervor, ob und inwieweit die Klägerin außerhalb der Phasen eines Aufregungszustandes in der Lage ist, zB eine Rufeinrichtung zu bedienen. Die dazu allenfalls gegebene Fähigkeit wird von den vom Berufungsgericht zusätzlich getroffenen Feststellungen unterstützt, dass die Klägerin in der Lage ist, mit der linken Faust eine spezielle Tastatur des Computers zu bedienen.Gerade die Möglichkeit, mit einer oberen Extremität eine Rufeinrichtung zu bedienen, hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen als eine den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 hindernde Eigenschaft angesehen vergleiche SSV-NF 11/152; RIS-Justiz RS0106363 [T5]). Aus dem Zusammenhang zwischen Feststellungen und rechtlicher Beurteilung des Erstgerichts geht aber nicht klar hervor, ob und inwieweit die Klägerin außerhalb der Phasen eines Aufregungszustandes in der Lage ist, zB eine Rufeinrichtung zu bedienen. Die dazu allenfalls gegebene Fähigkeit wird von den vom Berufungsgericht zusätzlich getroffenen Feststellungen unterstützt, dass die Klägerin in der Lage ist, mit der linken Faust eine spezielle Tastatur des Computers zu bedienen.
Dass der Klägerin zielgerichtete zweckdienliche Bewegungen während des Andauerns der Aufregungszustände nicht möglich sind, vermag für sich allein einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 nicht zu begründen, da § 4 Abs 2 Stufe 7 WPGG offensichtlich von einem Dauerzustand ausgeht und die beschriebenen Zustände nach den erstgerichtlichen Feststellungen (zumindest) zwei- bis dreimal täglich bis zu 30 Minuten auftreten, sodass nicht durchgehend ein Zustand praktischer Bewegungsunfähigkeit besteht.Dass der Klägerin zielgerichtete zweckdienliche Bewegungen während des Andauerns der Aufregungszustände nicht möglich sind, vermag für sich allein einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 nicht zu begründen, da Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 7 WPGG offensichtlich von einem Dauerzustand ausgeht und die beschriebenen Zustände nach den erstgerichtlichen Feststellungen (zumindest) zwei- bis dreimal täglich bis zu 30 Minuten auftreten, sodass nicht durchgehend ein Zustand praktischer Bewegungsunfähigkeit besteht.
Es erweist sich daher als notwendig, ergänzende Feststellungen zur Frage des Ausmaßes der Fähigkeit der Klägerin zur Ausführung zielgerichteter zweckdienlicher Bewegungen außerhalb der "Aufregungszustände" zu treffen. Allerdings müssen die den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 7 hindernden Bewegungen von einer Qualität sein, dass sie zu einer funktionellen Umsetzung führen. So würde das (zwar willentliche) Bedienen einer Tastatur allein zum Zweck der Übung keine darüber hinausgehende Funktionalität bewirken, die zB die Lebensführung der Klägerin oder die ihrer Betreuungspersonen erleichtert. Dies zeigt auch der Vergleich mit der Entscheidung 10 ObS 2468/96f (SSV-NF 11/9), in der es darum ging, dass der Betroffene in der Lage war, einen elektrischen Rollstuhl zu bedienen und sich auf diese Weise in der Wohnung zu bewegen. Entscheidend für das Fehlen praktischer Bewegungsunfähigkeit war hier die Möglichkeit der funktionellen Umsetzung des Gebrauchs der Hände in die Richtung, dass damit die Beweglichkeit mit einem Rollstuhl erreicht werden konnte.
Abschließend ist zu bemerken, dass auf das Pflegegeld der halbe Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder anzurechnen ist (§ 6 WPGG).Abschließend ist zu bemerken, dass auf das Pflegegeld der halbe Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder anzurechnen ist (Paragraph 6, WPGG).
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.