Die Revision ist nicht berechtigt.
Auch in Sozialrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = SZ 62/157; SSV-NF 5/116 uva; RIS-Justiz RS0042963 [T25], RS0043061). Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei deshalb mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei (10 ObS 257/03x; RIS-Justiz RS0043061 [T18]).
Nach § 228 Abs 1 ASVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung gelten bestimmte vor dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte Zeiten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung. Dabei wird unter anderem zwischen Zeiten des Schulbesuchs nach dem vollendeten 15. Lebensjahr (Z 3 mit Verweis auf § 227 Abs 1 Z 1 ASVG) und zwischen Zeiten eines Lehrverhältnisses, die nach dem 31. 12. 1938 zurückgelegt wurden (Z 9), differenziert.Nach Paragraph 228, Absatz eins, ASVG in der am 31. 8. 1996 geltenden Fassung gelten bestimmte vor dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte Zeiten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung. Dabei wird unter anderem zwischen Zeiten des Schulbesuchs nach dem vollendeten 15. Lebensjahr (Ziffer 3, mit Verweis auf Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG) und zwischen Zeiten eines Lehrverhältnisses, die nach dem 31. 12. 1938 zurückgelegt wurden (Ziffer 9,), differenziert.
Nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG wird jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat, angerechnet. Für Schulzeiten gilt - auch für 1936 geborene Personen - die weitere Sonderregelung, dass sie in Anwendung des § 227 Abs 3 ASVG nur dann leistungswirksam sind, wenn ein Beitrag nachentrichtet wurde ("Nachkauf"); die in § 227 Abs 1 Z 1 ASVG genannten Zeiten gelten dann als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung (§ 229b ASVG), die nicht in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (§ 243 Abs 2 ASVG).Nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG wird jedes volle Schuljahr, angefangen von demjenigen, das im Kalenderjahr der Vollendung des 15. Lebensjahres begonnen hat, mit acht Monaten, gerechnet ab dem in das betreffende Schuljahr fallenden 1. November, und die Ausbildungszeit mit zwei Drittel ihrer Dauer, zurückgerechnet vom letzten Ausbildungsmonat, angerechnet. Für Schulzeiten gilt - auch für 1936 geborene Personen - die weitere Sonderregelung, dass sie in Anwendung des Paragraph 227, Absatz 3, ASVG nur dann leistungswirksam sind, wenn ein Beitrag nachentrichtet wurde ("Nachkauf"); die in Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG genannten Zeiten gelten dann als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung (Paragraph 229 b, ASVG), die nicht in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden (Paragraph 243, Absatz 2, ASVG).
Die Abs 2 bis 4 wurden dem § 227 ASVG mit der 44. ASVG-Novelle (SRÄG 1988, BGBl 1987/609) angefügt. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 324 BlgNR 17. GP, abgedruckt bei Teschner/Widlar, ASVG 87. ErgLfg 1122/2a) sollte mit der Einschränkung der Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten ein Beitrag zur Sicherung der Finanzierung der Pensionsversicherung erreicht werden; dieses Ziel sollte mit einer verringerten Bedachtnahme auf soziale Elemente der Pensionsversicherung, wie sie Ersatzzeiten darstellen, ins Auge gefasst werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungskonformität der Einschränkung der Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten bejaht, da zwar eine ohne Beitragsentrichtung gewährte Begünstigung erheblich vermindert wurde, aber doch im Hinblick auf den Übergangszeitraum von fünf Jahren kein schwerwiegender, plötzlich eintretender Eingriff vorliegt (B 1933/88 = VfSlg 12732). Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass die Berücksichtigung gewisser Schul- und Ausbildungszeiten als Ersatzzeiten den Nachteil ausgleichen soll, den ein wegen längerer Ausbildung später versicherungspflichtig Gewordener dadurch erleide, dass er im Vergleich mit den Altersgenossen weniger Versicherungszeiten erwerben könne. Eine unterschiedliche Behandlung ließe sich aber schon deshalb rechtfertigen, weil die Unterschiede im Ausbildungsniveau im Allgemeinen Unterschiede in den für die Leistungsfähigkeit und die Pensionshöhe maßgeblichen Einkommensverhältnissen zur Folge hätten.Die Absatz 2, bis 4 wurden dem Paragraph 227, ASVG mit der 44. ASVG-Novelle (SRÄG 1988, BGBl 1987/609) angefügt. Nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 324 BlgNR 17. GP, abgedruckt bei Teschner/Widlar, ASVG 87. ErgLfg 1122/2a) sollte mit der Einschränkung der Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten ein Beitrag zur Sicherung der Finanzierung der Pensionsversicherung erreicht werden; dieses Ziel sollte mit einer verringerten Bedachtnahme auf soziale Elemente der Pensionsversicherung, wie sie Ersatzzeiten darstellen, ins Auge gefasst werden. Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungskonformität der Einschränkung der Berücksichtigung von Schul- und Studienzeiten als Ersatzzeiten bejaht, da zwar eine ohne Beitragsentrichtung gewährte Begünstigung erheblich vermindert wurde, aber doch im Hinblick auf den Übergangszeitraum von fünf Jahren kein schwerwiegender, plötzlich eintretender Eingriff vorliegt (B 1933/88 = VfSlg 12732). Der Verfassungsgerichtshof ging davon aus, dass die Berücksichtigung gewisser Schul- und Ausbildungszeiten als Ersatzzeiten den Nachteil ausgleichen soll, den ein wegen längerer Ausbildung später versicherungspflichtig Gewordener dadurch erleide, dass er im Vergleich mit den Altersgenossen weniger Versicherungszeiten erwerben könne. Eine unterschiedliche Behandlung ließe sich aber schon deshalb rechtfertigen, weil die Unterschiede im Ausbildungsniveau im Allgemeinen Unterschiede in den für die Leistungsfähigkeit und die Pensionshöhe maßgeblichen Einkommensverhältnissen zur Folge hätten.
Die Z 9 wurde dem § 228 Abs 1 ASVG durch die 35. ASVG-Novelle (BGBl 1980/585) angefügt. Hintergrund der Regelung ist, dass erst das ASVG die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen in die Vollversicherung einbezogen hat (§ 4 Abs 1 Z 2 ASVG). In den Materialien zur 35. ASVG-Novelle (535 BlgNR 15. GP 24) wird dazu ausgeführt, dass Lehrlinge in der Zeit ab 1. 1. 1939 nicht schon ab Eintritt in das Lehrverhältnis rentenversichert gewesen seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass nach den bis 31. 12. 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung trotz eines durchgehenden Beschäftigungs-(Versicherungs-)verlaufes diese Lehrlingszeiten bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Pensionsversicherung fehlten. Damit seien diese Personen schlechter gestellt als Lehrlinge im elterlichen Betrieb (§ 229 Abs 1 Z 4 ASVG), denen in allen Fällen ab dem 17. Lebensjahr für diese Zeiten Ersatzzeiten angerechnet würden (10 ObS 373/89 = SSV-NF 4/18).Die Ziffer 9, wurde dem Paragraph 228, Absatz eins, ASVG durch die 35. ASVG-Novelle (BGBl 1980/585) angefügt. Hintergrund der Regelung ist, dass erst das ASVG die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen in die Vollversicherung einbezogen hat (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG). In den Materialien zur 35. ASVG-Novelle (535 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 24) wird dazu ausgeführt, dass Lehrlinge in der Zeit ab 1. 1. 1939 nicht schon ab Eintritt in das Lehrverhältnis rentenversichert gewesen seien. Dies habe zur Folge gehabt, dass nach den bis 31. 12. 1955 in Geltung gestandenen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung trotz eines durchgehenden Beschäftigungs-(Versicherungs-)verlaufes diese Lehrlingszeiten bei Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in der Pensionsversicherung fehlten. Damit seien diese Personen schlechter gestellt als Lehrlinge im elterlichen Betrieb (Paragraph 229, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG), denen in allen Fällen ab dem 17. Lebensjahr für diese Zeiten Ersatzzeiten angerechnet würden (10 ObS 373/89 = SSV-NF 4/18).
Aus der Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten des ASVG ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich bei den vom Kläger reklamierten weiteren Versicherungszeiten nicht um Beitragszeiten handeln kann, sondern allenfalls um Ersatzzeiten nach § 228 Abs 1 Z 9 ASVG.Aus der Gesetzeslage vor dem Inkrafttreten des ASVG ergibt sich unzweifelhaft, dass es sich bei den vom Kläger reklamierten weiteren Versicherungszeiten nicht um Beitragszeiten handeln kann, sondern allenfalls um Ersatzzeiten nach Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG.
Der 35. ASVG-Novelle ging es, wie die Gesetzesmaterialien zeigen, um die Beseitigung von Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Lehrlinge. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass mit der Einbeziehung der Lehrzeiten in die Ersatzzeitenregelung des § 228 Abs 1 ASVG eine Gleichstellung von Schul- und Lehrzeiten angestrebt war. Im Gegenteil ist - wie auch die nachfolgenden Gesetzesänderungen im Bereich der Schul- und Studienzeiten zeigen - von einer differenzierenden Betrachtung auszugehen. Im Falle des Klägers ist demnach entscheidend, ob der Besuch der Bundesgewerbeschule als Schulzeit oder als Lehrzeit anzusehen ist.Der 35. ASVG-Novelle ging es, wie die Gesetzesmaterialien zeigen, um die Beseitigung von Ungleichbehandlungen innerhalb der Gruppe der Lehrlinge. Es kann daher nicht geschlossen werden, dass mit der Einbeziehung der Lehrzeiten in die Ersatzzeitenregelung des Paragraph 228, Absatz eins, ASVG eine Gleichstellung von Schul- und Lehrzeiten angestrebt war. Im Gegenteil ist - wie auch die nachfolgenden Gesetzesänderungen im Bereich der Schul- und Studienzeiten zeigen - von einer differenzierenden Betrachtung auszugehen. Im Falle des Klägers ist demnach entscheidend, ob der Besuch der Bundesgewerbeschule als Schulzeit oder als Lehrzeit anzusehen ist.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das ASVG an zahlreichen Stellen auf ein "Lehr- oder Ausbildungsverhältnis" Bezug nimmt, etwa beim Beginn der Pflichtversicherung (§ 10 Abs 1 ASVG), beim Ende der Pflichtversicherung (§ 11 Abs 1 ASVG) oder bei der Versicherungszugehörigkeit (§ 14 Abs 1 Z 3 ASVG). Der Begriff des Ausbildungsverhältnisses ist dabei weiter; er umfasst beispielsweise auch Praktikantenverhältnisse und ähnliche Ausbildungsverhältnisse (vgl VwGH 21. 11. 1980, 2263/78; Dirschmied, KJBG3 145). Nach herrschender Ansicht ist der Lehrling ein Arbeitnehmer und das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis (4 Ob 104/78 = SZ 52/75 = Arb 9781; RIS-Justiz RS0021298; VwGH 21. 11. 1980, 2263/78; Tomandl in der Anm zu OGH 9. 1. 1973, ZAS 1976/6, mwN).In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass das ASVG an zahlreichen Stellen auf ein "Lehr- oder Ausbildungsverhältnis" Bezug nimmt, etwa beim Beginn der Pflichtversicherung (Paragraph 10, Absatz eins, ASVG), beim Ende der Pflichtversicherung (Paragraph 11, Absatz eins, ASVG) oder bei der Versicherungszugehörigkeit (Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG). Der Begriff des Ausbildungsverhältnisses ist dabei weiter; er umfasst beispielsweise auch Praktikantenverhältnisse und ähnliche Ausbildungsverhältnisse vergleiche VwGH 21. 11. 1980, 2263/78; Dirschmied, KJBG3 145). Nach herrschender Ansicht ist der Lehrling ein Arbeitnehmer und das Lehrverhältnis ein Arbeitsverhältnis (4 Ob 104/78 = SZ 52/75 = Arb 9781; RIS-Justiz RS0021298; VwGH 21. 11. 1980, 2263/78; Tomandl in der Anmerkung zu OGH 9. 1. 1973, ZAS 1976/6, mwN).
Sowohl im Lehrverhältnis als auch in einer schulmäßigen Berufsausbildung geht es um die fachliche Ausbildung zur Erlernung eines oder mehrerer Berufe und um eine Verwendung im Rahmen dieser Ausbildung, wobei die Ausbildung des Lehrlings vorwiegend durch Lehrberechtigte in einem Betrieb oder in einer Werkstätte, die von Schülern vorwiegend durch Lehrer in einer Schule vorgenommen wird (10 ObS 51/90 = SZ 63/33 = SSV-NF 4/27). Lehrlinge werden jedoch auch teilweise in der Berufsschule, Schüler berufsbildender Schulen während der Praxis auch in Betrieben und außerschulischen Werkstätten ausgebildet.
Eine nähere Definition ist dem ASVG weder hinsichtlich des Schülers noch des Lehrlings zu entnehmen. Vor dem Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl 1969/142, wurde auf § 97 Abs 1 GewO zurückgegriffen, wonach als Lehrling anzusehen ist, wer bei einem Gewerbeinhaber zur praktischen Erlernung des Gewerbes in Verwendung tritt, ohne Unterschied ob ein Lehrgeld vereinbart wurde oder nicht und ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird oder nicht (Teschner/Widlar, ASVG 49. ErgLfg 93). Unter einem Lehrverhältnis verstand die GewO 1859 (§§ 97 ff) nur ein Arbeitsverhältnis, in dem die in einem solchen Verhältnis stehende Person ausdrücklich als Lehrling bezeichnet wurde (VwGH 23. 5. 1962, 439/60, SozSi 1962, 444).Eine nähere Definition ist dem ASVG weder hinsichtlich des Schülers noch des Lehrlings zu entnehmen. Vor dem Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl 1969/142, wurde auf Paragraph 97, Absatz eins, GewO zurückgegriffen, wonach als Lehrling anzusehen ist, wer bei einem Gewerbeinhaber zur praktischen Erlernung des Gewerbes in Verwendung tritt, ohne Unterschied ob ein Lehrgeld vereinbart wurde oder nicht und ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird oder nicht (Teschner/Widlar, ASVG 49. ErgLfg 93). Unter einem Lehrverhältnis verstand die GewO 1859 (Paragraphen 97, ff) nur ein Arbeitsverhältnis, in dem die in einem solchen Verhältnis stehende Person ausdrücklich als Lehrling bezeichnet wurde (VwGH 23. 5. 1962, 439/60, SozSi 1962, 444).
Mangels eines eindeutigen "Lehrverhältnisses" mit einem Gewerbeinhaber (Lehrherrn) und einem durchgehenden Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger als Lehrling bezeichnet worden wäre, stand der Kläger in der Zeit seiner schulischen Ausbildung von Juli 1951 bis August 1954 nicht in einem Lehrverhältnis iSd § 228 Abs 1 Z 9 ASVG.Mangels eines eindeutigen "Lehrverhältnisses" mit einem Gewerbeinhaber (Lehrherrn) und einem durchgehenden Arbeitsverhältnis, in dem der Kläger als Lehrling bezeichnet worden wäre, stand der Kläger in der Zeit seiner schulischen Ausbildung von Juli 1951 bis August 1954 nicht in einem Lehrverhältnis iSd Paragraph 228, Absatz eins, Ziffer 9, ASVG.
Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieses Ergebnis auch vom Inhalt des vom Kläger in der Revision mehrmals zur Stützung seiner Argumentation herangezogenen Abgangszeugnisses (Blg ./J) nahe gelegt wird: Durch das Zeugnis wird entsprechend den Bestimmungen des Baugewerbegesetzes "der Nachweis der Erlernung des Maurergewerbes erbracht" (also nicht die Erlernung des Maurergewerbes selbst dokumentiert); der durch das Zeugnis nachgewiesene Schulbesuch "ersetzt" ein Jahr der vorgeschriebenen Verwendung als kaufmännischer Lehrling. Derartige Anrechnungsbestimmungen (Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung nach § 28 BAG) sind auch dem nunmehrigen Berufsausbildungsrecht nicht fremd, ohne dass deswegen die entsprechende Schulzeit auch für den Bereich des ASVG einer Lehrzeit gleichzuhalten wäre.Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass dieses Ergebnis auch vom Inhalt des vom Kläger in der Revision mehrmals zur Stützung seiner Argumentation herangezogenen Abgangszeugnisses (Blg ./J) nahe gelegt wird: Durch das Zeugnis wird entsprechend den Bestimmungen des Baugewerbegesetzes "der Nachweis der Erlernung des Maurergewerbes erbracht" (also nicht die Erlernung des Maurergewerbes selbst dokumentiert); der durch das Zeugnis nachgewiesene Schulbesuch "ersetzt" ein Jahr der vorgeschriebenen Verwendung als kaufmännischer Lehrling. Derartige Anrechnungsbestimmungen (Ersatz von Lehrzeiten auf Grund schulmäßiger Berufsausbildung nach Paragraph 28, BAG) sind auch dem nunmehrigen Berufsausbildungsrecht nicht fremd, ohne dass deswegen die entsprechende Schulzeit auch für den Bereich des ASVG einer Lehrzeit gleichzuhalten wäre.
An dem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen in den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen SSV 24/17 (Forstzögling), SSV 25/67 (Anlernvertrag für Gartenbaufacharbeiter) und SVSlg 37.802 (kein schriftlicher Lehrvertrag und kein Berufsschulbesuch) etwas ändern. Sie gehen von einer als Ersatzzeit anzurechnenden Lehrzeit aus, weil in dieser Zeit jeweils eine Tätigkeit entfaltet wurde, die nunmehr nach dem ASVG (§ 4 Abs 1 Z 2) der Vollversicherung unterliegen würde.An dem Ergebnis vermögen auch die Ausführungen in den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen SSV 24/17 (Forstzögling), SSV 25/67 (Anlernvertrag für Gartenbaufacharbeiter) und SVSlg 37.802 (kein schriftlicher Lehrvertrag und kein Berufsschulbesuch) etwas ändern. Sie gehen von einer als Ersatzzeit anzurechnenden Lehrzeit aus, weil in dieser Zeit jeweils eine Tätigkeit entfaltet wurde, die nunmehr nach dem ASVG (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) der Vollversicherung unterliegen würde.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen. Die (Teil-)Urteile der Vorinstanzen sind mit der Maßgabe zu bestätigen, dass im Verfahren nur über die Höhe der Alterspension zu entscheiden ist; die Feststellung von Versicherungszeiten ist nicht Gegenstand des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.