Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger wiederholt in der Revision seinen bereits dargelegten Rechtsstandpunkt, § 130 Abs2 lita GSVG sei teleologisch dahin zu reduzieren, daß unter Gewerbeberechtigungen im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche nach der Gewerbeordnung zu verstehen seien, die der Versicherte selbst zurücklegen könne; im Gegensatz zu den Regeln der Gewerbeordnung habe der Kläger die Eisenbahnkonzession nämlich nicht zurücklegen können. Andernfalls sei § 130 Abs2 lita GSVG verfassungs- weil gleichheitswidrig. Diesen Ausführungen ist nicht beizutreten. Bei den gemäß § 2 Abs1 Z 1 GSVG Pflichtversicherten, also bei den Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, ist weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch, daß am Stichtag die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen ist oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs3 Z 3 GSVG vorliegt (§ 130 Abs2 lita GSVG). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit (wozu auch Unternehmungen des Verkehrs zählen) geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letzten Endes von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ab (vgl. § 3 Abs2 HKG; Teschner GSVG MGA 42. ErgLfg. 15 Anm. 4 zu § 2; ebenso VwGH SVSlg. 32.108; SSV-NF 2/124, 3/112; zuletzt 9. 10. 1990, 10 Ob S 2/90). Die Versicherungspflicht nach dem GSVG ist mit der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (nach der Mindestbeitragsgrundlage) auch dann verbunden, wenn der Kläger aus der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit keine Einkünfte erzielt oder überhaupt sein Gewerbe nicht ausübt, soweit er nicht das Ruhen seines Gewerbebetriebes anzeigt (BMfSV SVSlg. 26.613; BMfAuS SVSlg. 33.592, 33.597 ua; 10 Ob S 2/90).Der Kläger wiederholt in der Revision seinen bereits dargelegten Rechtsstandpunkt, Paragraph 130, Abs2 lita GSVG sei teleologisch dahin zu reduzieren, daß unter Gewerbeberechtigungen im Sinne dieser Gesetzesstelle nur solche nach der Gewerbeordnung zu verstehen seien, die der Versicherte selbst zurücklegen könne; im Gegensatz zu den Regeln der Gewerbeordnung habe der Kläger die Eisenbahnkonzession nämlich nicht zurücklegen können. Andernfalls sei Paragraph 130, Abs2 lita GSVG verfassungs- weil gleichheitswidrig. Diesen Ausführungen ist nicht beizutreten. Bei den gemäß Paragraph 2, Abs1 Ziffer eins, GSVG Pflichtversicherten, also bei den Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, ist weitere Voraussetzung für den Pensionsanspruch, daß am Stichtag die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen ist oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Abs3 Ziffer 3, GSVG vorliegt (Paragraph 130, Abs2 lita GSVG). Der Bestand der Pflichtversicherung wird grundsätzlich an die Kammermitgliedschaft gebunden. Da die Kammermitgliedschaft ihrerseits wieder an die Berechtigung zur Ausübung der betreffenden selbständigen Erwerbstätigkeit (wozu auch Unternehmungen des Verkehrs zählen) geknüpft ist, hängt der Bestand der Pflichtversicherung letzten Endes von der Berechtigung zur Ausübung der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit ab vergleiche Paragraph 3, Abs2 HKG; Teschner GSVG MGA 42. ErgLfg. 15 Anmerkung 4 zu Paragraph 2,; ebenso VwGH SVSlg. 32.108; SSV-NF 2/124, 3/112; zuletzt 9. 10. 1990, 10 Ob S 2/90). Die Versicherungspflicht nach dem GSVG ist mit der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (nach der Mindestbeitragsgrundlage) auch dann verbunden, wenn der Kläger aus der die Versicherung begründenden Erwerbstätigkeit keine Einkünfte erzielt oder überhaupt sein Gewerbe nicht ausübt, soweit er nicht das Ruhen seines Gewerbebetriebes anzeigt (BMfSV SVSlg. 26.613; BMfAuS SVSlg. 33.592, 33.597 ua; 10 Ob S 2/90).
Der am 12. 6. 1924 geborene Kurt E*** hat sein 65. Lebensjahr erst am 12. 6. 1989 vollendet. Der hier noch strittige Pensionsanspruch für den Zeitraum vom 1. 1. 1988 bis zum 31. 4. 1989 kann folglich nur nach § 131 Abs1 GSVG beurteilt werden. Ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht nach dieser Gesetzesstelle unter anderem nur dann, wenn der Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung des § 130 Abs2 GSVG erfüllt ist (§ 131 Abs1 litd GSVG). Auf Grund dieser Verweisung ist bei den gemäß § 2 Abs1 Z 1 GSVG Pflichtversicherten weitere Voraussetzung auch für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, daß am Stichtag die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen ist oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs3Der am 12. 6. 1924 geborene Kurt E*** hat sein 65. Lebensjahr erst am 12. 6. 1989 vollendet. Der hier noch strittige Pensionsanspruch für den Zeitraum vom 1. 1. 1988 bis zum 31. 4. 1989 kann folglich nur nach Paragraph 131, Abs1 GSVG beurteilt werden. Ein Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer besteht nach dieser Gesetzesstelle unter anderem nur dann, wenn der Versicherte am Stichtag weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist und die weitere Voraussetzung des Paragraph 130, Abs2 GSVG erfüllt ist (Paragraph 131, Abs1 litd GSVG). Auf Grund dieser Verweisung ist bei den gemäß Paragraph 2, Abs1 Ziffer eins, GSVG Pflichtversicherten weitere Voraussetzung auch für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, daß am Stichtag die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erloschen ist oder die Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Abs3
Z 2 GSVG vorliegt (§ 130 Abs2 lita GSVG). Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung für die Erwerbsunfähigkeitspension bereits im § 72 Abs2 lita GSPVG darauf abgestellt, daß die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag erloschen war. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, daß der Versicherte am Stichtag in der Pensionsversicherung nicht mehr pflichtversichert sein durfte (RV zum GSPVG 343 BlgNR 8. GP 61). Während bei den in die Pflichtversicherung einbezogenen Gesellschaftern zunächst die Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Ewerbstätigkeit, welche durch die Zurücklegung der Vertretungsbefugnis erfolgte, ausreichen sollte, wurde durch die Einfügung der neuen litb des § 72 Abs2 GSPVG sichergestellt, daß die Aufgabe der Vertretungsbefugnis allein als Voraussetzung für den Rentenanspruch nicht genügte, sondern daß keine Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen durften (AB zum GSPVG 372 BlgNR 8. GP 2).Ziffer 2, GSVG vorliegt (Paragraph 130, Abs2 lita GSVG). Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung für die Erwerbsunfähigkeitspension bereits im Paragraph 72, Abs2 lita GSPVG darauf abgestellt, daß die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes am Stichtag erloschen war. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, daß der Versicherte am Stichtag in der Pensionsversicherung nicht mehr pflichtversichert sein durfte Regierungsvorlage zum GSPVG 343 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 61). Während bei den in die Pflichtversicherung einbezogenen Gesellschaftern zunächst die Einstellung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Ewerbstätigkeit, welche durch die Zurücklegung der Vertretungsbefugnis erfolgte, ausreichen sollte, wurde durch die Einfügung der neuen litb des Paragraph 72, Abs2 GSPVG sichergestellt, daß die Aufgabe der Vertretungsbefugnis allein als Voraussetzung für den Rentenanspruch nicht genügte, sondern daß keine Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen durften Ausschussbericht zum GSPVG 372 BlgNR 8. Gesetzgebungsperiode 2).
Die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erlischt unter anderem durch Zurücklegung (Anheimsagung) des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden selbst in Form einer von ihm bei der Gewerbebehörde zu erstattenden Anzeige; die Zurücklegung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Gewerbebehörde einlangt (§ 85 Z 9, § 86 Abs1 GewO 1973; vgl. Teschner aaO 39. ErgLfg. 350 Anm. 3 zu § 130). Dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß im Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. 1957/60 idgF) eine solche Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht vorgesehen ist. Gemäß § 2 Abs1 Z 15 GewO 1973 ist die Gewerbeordnung auf den Betrieb von Eisenbahnunternehmungen und von deren Hilfseinrichtungen, sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte betrieben werden können, nicht anzuwenden. Nach § 30 Abs1 EisbG 1957 erlischt die Konzession mit Zeitablauf, bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist, durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Verkehrs oder bei strafweisem Konzessionsentzug; schließlich mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers. Gemäß § 29 Abs1 EisbG 1957 hat die Behörde auf Antrag des Konzessionsinhabers oder des Betriebsunternehmers, abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung, die vorübergehende oder dauernde Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die gänzliche und dauernde Einstellung des Verkehrs einer Eisenbahn bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession für die Eisenbahn für erloschen zu erklären (§ 29 Abs2 EisbG 1957). Die Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn sowie die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes bedarf nach § 26 Abs3 EisbG 1957 der Genehmigung der Behörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Daß die Zurücklegung einer Konzession anders als nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht ohne weiteres möglich ist, hat seine Begründung offenbar in öffentlichen Interessen und hängt mit der Pflicht des Eisenbahnunternehmens zusammen, die Eisenbahn einschließlich der Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Konzession zu betreiben (§ 19 Abs1 EisbG 1957; vgl. Walter/Mayr, Grundriß des bes. VerwR2 450 f).Die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes erlischt unter anderem durch Zurücklegung (Anheimsagung) des Gewerbes durch den Gewerbetreibenden selbst in Form einer von ihm bei der Gewerbebehörde zu erstattenden Anzeige; die Zurücklegung wird mit dem Tag wirksam, an dem die Anzeige über die Zurücklegung bei der Gewerbebehörde einlangt (Paragraph 85, Ziffer 9,, Paragraph 86, Abs1 GewO 1973; vergleiche Teschner aaO 39. ErgLfg. 350 Anmerkung 3 zu Paragraph 130,). Dem Revisionswerber ist beizupflichten, daß im Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. 1957/60 idgF) eine solche Zurücklegung der Gewerbeberechtigung nicht vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 2, Abs1 Ziffer 15, GewO 1973 ist die Gewerbeordnung auf den Betrieb von Eisenbahnunternehmungen und von deren Hilfseinrichtungen, sowie deren Hilfstätigkeiten einschließlich des Betriebes von Seilbahnen, die auch als Schlepplifte betrieben werden können, nicht anzuwenden. Nach Paragraph 30, Abs1 EisbG 1957 erlischt die Konzession mit Zeitablauf, bei Nichteinhaltung der in der Konzession festgesetzten Betriebseröffnungsfrist, durch Erklärung der Behörde bei gänzlicher und dauernder Einstellung des Verkehrs oder bei strafweisem Konzessionsentzug; schließlich mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers. Gemäß Paragraph 29, Abs1 EisbG 1957 hat die Behörde auf Antrag des Konzessionsinhabers oder des Betriebsunternehmers, abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung, die vorübergehende oder dauernde Einstellung des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs einer Eisenbahn zu bewilligen, wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen wirtschaftlich nicht mehr zugemutet werden kann. Wird die gänzliche und dauernde Einstellung des Verkehrs einer Eisenbahn bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig die Konzession für die Eisenbahn für erloschen zu erklären (Paragraph 29, Abs2 EisbG 1957). Die Veräußerung oder Verpachtung einer Eisenbahn sowie die sonstige Überlassung des ganzen oder eines Teiles des Betriebes bedarf nach Paragraph 26, Abs3 EisbG 1957 der Genehmigung der Behörde; sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Daß die Zurücklegung einer Konzession anders als nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht ohne weiteres möglich ist, hat seine Begründung offenbar in öffentlichen Interessen und hängt mit der Pflicht des Eisenbahnunternehmens zusammen, die Eisenbahn einschließlich der Betriebsmittel und des sonstigen Zugehörs unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes und des Eisenbahnverkehrs zu bauen, zu erhalten, zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften und der Konzession zu betreiben (Paragraph 19, Abs1 EisbG 1957; vergleiche Walter/Mayr, Grundriß des bes. VerwR2 450 f).
Die bisherigen Ausführungen zeigen, daß das nach § 130 Abs2 lita GSVG iVm § 131 Abs1 litd GSVG entscheidende Erlöschen der Gewerbeberechtigung und damit das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung am Stichtag auch für Pensionswerber gefordert werden kann (muß), die eine Konzession nach dem EisbG 1957 innehaben. Wenngleich nach diesem Gesetz eine mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde wirksame Zurücklegung der Konzession nicht möglich ist, bestehen - wie der Revisionswerber selbst einräumt - mehrere gesetzliche Möglichkeiten, die Eisenbahnkonzession zum Pensionsstichtag zum Erlöschen zu bringen, nämlich die Veräußerung der Eisenbahn verbunden mit der Konzessionserteilung an den Erwerber und die Betriebseinstellung nach § 26 EisbG 1957. Der Kläger wählte, wie eingangs dargestellt, den ersten Weg, schloß einen Kaufvertrag über die Doppelsesselbahn allerdings erst rund 13 Monate nach dem Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension und legte diesen Kaufvertrag erst nach weiteren zwei Monaten dem zuständigen Bundesministerium vor, welches die Genehmigung innerhalb von drei Wochen erteilte. Selbst wenn man nun gelten ließe, daß es iS des § 130 Abs2 lita GSVG ausreichen müsse, wenn der Pensionswerber gegenüber der zuständigen Behörde alles in seiner Macht liegende getan hätte, um die Konzession zum Erlöschen zu bringen, wäre der Pensionsbeginn im Fall des Klägers frühestens mit 1. 3. 1989 festzusetzen gewesen, weil eben der Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages und auf Erteilung der Konzession an den Käufer erst am 28. 2. 1989 beim zuständigen Bundesministerium überreicht wurde. Der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Pensionsbeginn mit 1. 5. 1989 ist darauf zurückzuführen, daß dem Käufer die Konzession erst am 17. 4. 1989 erteilt wurde.Die bisherigen Ausführungen zeigen, daß das nach Paragraph 130, Abs2 lita GSVG in Verbindung mit Paragraph 131, Abs1 litd GSVG entscheidende Erlöschen der Gewerbeberechtigung und damit das Nichtbestehen einer Pflichtversicherung am Stichtag auch für Pensionswerber gefordert werden kann (muß), die eine Konzession nach dem EisbG 1957 innehaben. Wenngleich nach diesem Gesetz eine mit Einlangen der Anzeige bei der Behörde wirksame Zurücklegung der Konzession nicht möglich ist, bestehen - wie der Revisionswerber selbst einräumt - mehrere gesetzliche Möglichkeiten, die Eisenbahnkonzession zum Pensionsstichtag zum Erlöschen zu bringen, nämlich die Veräußerung der Eisenbahn verbunden mit der Konzessionserteilung an den Erwerber und die Betriebseinstellung nach Paragraph 26, EisbG 1957. Der Kläger wählte, wie eingangs dargestellt, den ersten Weg, schloß einen Kaufvertrag über die Doppelsesselbahn allerdings erst rund 13 Monate nach dem Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension und legte diesen Kaufvertrag erst nach weiteren zwei Monaten dem zuständigen Bundesministerium vor, welches die Genehmigung innerhalb von drei Wochen erteilte. Selbst wenn man nun gelten ließe, daß es iS des Paragraph 130, Abs2 lita GSVG ausreichen müsse, wenn der Pensionswerber gegenüber der zuständigen Behörde alles in seiner Macht liegende getan hätte, um die Konzession zum Erlöschen zu bringen, wäre der Pensionsbeginn im Fall des Klägers frühestens mit 1. 3. 1989 festzusetzen gewesen, weil eben der Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages und auf Erteilung der Konzession an den Käufer erst am 28. 2. 1989 beim zuständigen Bundesministerium überreicht wurde. Der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Pensionsbeginn mit 1. 5. 1989 ist darauf zurückzuführen, daß dem Käufer die Konzession erst am 17. 4. 1989 erteilt wurde.
Dennoch muß in Entsprechung des Grundsatzes, daß am Stichtag keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen darf, auch hier gemäß dem Wortlaut und dem Zweck der in Frage stehenden Norm gefordert werden, daß die Konzession des Veräußerers am Stichtag erloschen war. Der Einwand des Revisionswerbers, daß dieses Erlöschen der Konzession vom Handeln und Verhalten anderer Behörden abhänge, die mit der Pensionsgewährung nichts zu tun hätten, schlägt nicht durch, weil diese Behörden im Sinne des Legalitätsprinzips zum gesetzlichen Handeln in angemessener Frist verpflichtet sind. Die Genehmigung der Veräußerung (§ 26 Abs3 EisbG 1957) liegt nämlich nicht im freien Ermessen der Behörde, sondern ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es wird nicht verkannt, daß das Erlöschen einer Eisenbahnkonzession gegenüber der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung erschwert und mit gewissen zeitlichen Verzögerungen verbunden sein kann. Diese Erschwernis wird jedoch durch die im öffentlichen Interesse bestehende Betriebspflicht des Eisenbahnunternehmens sachlich gerechtfertigt, weshalb der Oberste Gerichtshof keine Bedenken dahin hegt, daß § 130 Abs2 lita GSVG gleichheitswidrig sei. Diese Bestimmung verlangt vielmehr von allen Pensionswerbern, daß die Gewerbeberechtigungen (Konzessionen), auf die das Pensionsbegehren gestützt wird, am Stichtag erloschen sind. Würde im Sinne der Revisionsausführungen die bloße - wenngleich dokumentierte - Absicht genügen, die Eisenbahn zu veräußern, ergäbe sich, wie das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, erst recht ein gleichheitswidriges Ergebnis, weil Eisenbahnunternehmer, anders als sonstige nach dem GSVG Pflichtversicherten, trotz Weiterbetriebes des Unternehmens Pensionsleistungen nach dem GSVG beziehen könnten.Dennoch muß in Entsprechung des Grundsatzes, daß am Stichtag keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestehen darf, auch hier gemäß dem Wortlaut und dem Zweck der in Frage stehenden Norm gefordert werden, daß die Konzession des Veräußerers am Stichtag erloschen war. Der Einwand des Revisionswerbers, daß dieses Erlöschen der Konzession vom Handeln und Verhalten anderer Behörden abhänge, die mit der Pensionsgewährung nichts zu tun hätten, schlägt nicht durch, weil diese Behörden im Sinne des Legalitätsprinzips zum gesetzlichen Handeln in angemessener Frist verpflichtet sind. Die Genehmigung der Veräußerung (Paragraph 26, Abs3 EisbG 1957) liegt nämlich nicht im freien Ermessen der Behörde, sondern ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Es wird nicht verkannt, daß das Erlöschen einer Eisenbahnkonzession gegenüber der Zurücklegung einer Gewerbeberechtigung erschwert und mit gewissen zeitlichen Verzögerungen verbunden sein kann. Diese Erschwernis wird jedoch durch die im öffentlichen Interesse bestehende Betriebspflicht des Eisenbahnunternehmens sachlich gerechtfertigt, weshalb der Oberste Gerichtshof keine Bedenken dahin hegt, daß Paragraph 130, Abs2 lita GSVG gleichheitswidrig sei. Diese Bestimmung verlangt vielmehr von allen Pensionswerbern, daß die Gewerbeberechtigungen (Konzessionen), auf die das Pensionsbegehren gestützt wird, am Stichtag erloschen sind. Würde im Sinne der Revisionsausführungen die bloße - wenngleich dokumentierte - Absicht genügen, die Eisenbahn zu veräußern, ergäbe sich, wie das Berufungsgericht zutreffend aufgezeigt hat, erst recht ein gleichheitswidriges Ergebnis, weil Eisenbahnunternehmer, anders als sonstige nach dem GSVG Pflichtversicherten, trotz Weiterbetriebes des Unternehmens Pensionsleistungen nach dem GSVG beziehen könnten.
Aus diesen Erwägungen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Ob diese Grundsätze auch im Fall der dauernden Einstellung des ganzen Eisenbahnbetriebes bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Weiterführung (§ 29 Abs1 EisbG) gelten oder ob in einem solchen Fall eben wegen der Betriebseinstellung der Antrag an die Behörde für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach § 131 Abs1 litd (§ 130 Abs2 lita) GSVG ausreichen könnte, ist hier nicht zu erörtern, weil das Sesselliftunternehmen vom Kläger nicht eingestellt, sondern verpachtet und schließlich veräußert wurde. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.Aus diesen Erwägungen sieht sich der Oberste Gerichtshof nicht veranlaßt, beim Verfassungsgerichtshof einen Gesetzesprüfungsantrag zu stellen. Ob diese Grundsätze auch im Fall der dauernden Einstellung des ganzen Eisenbahnbetriebes bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der Weiterführung (Paragraph 29, Abs1 EisbG) gelten oder ob in einem solchen Fall eben wegen der Betriebseinstellung der Antrag an die Behörde für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 131, Abs1 litd (Paragraph 130, Abs2 lita) GSVG ausreichen könnte, ist hier nicht zu erörtern, weil das Sesselliftunternehmen vom Kläger nicht eingestellt, sondern verpachtet und schließlich veräußert wurde. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs1 Z 2 litb ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Abs1 Ziffer 2, litb ASGG.