Nach § 133 Abs 2 GSVG (idF der 19. Novelle BGBl 1993/336) wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Die Verweisungstätigkeit muß keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des § 131c GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen des § 133 Abs 2 GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen (SSV-NF 9/22, 9/56). Der Gesetzgeber verfolgteNach Paragraph 133, Absatz 2, GSVG in der Fassung der 19. Novelle BGBl 1993/336) wird das Verweisungsfeld durch die selbständigen Erwerbstätigkeiten gebildet, die eine ähnliche Ausbildung sowie gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie die vom Versicherten zuletzt ausgeübten erfordern. Die Verweisungstätigkeit muß keineswegs der bisher ausgeübten Tätigkeit in allen Punkten entsprechen. Das Gesetz stellt nicht auf die konkret ausgeübte selbständige Tätigkeit und die bisherige Betriebsstruktur ab (dies sind Umstände, die im Falle des Paragraph 131 c, GSVG von Bedeutung wären), sondern nur auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die durch 60 Monate ausgeübte selbständige Tätigkeit erforderlich waren. Dem Versicherten soll bei Vorliegen der üblichen Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 2, GSVG nicht zugemutet werden, völlig neue Kenntnisse zu erwerben oder nunmehr einer unselbständigen Tätigkeit nachzugehen (SSV-NF 9/22, 9/56). Der Gesetzgeber verfolgte
wie den Materialien in der RV 933 BlgNR 18. GP, 25 zu entnehmen istwie den Materialien in der Regierungsvorlage 933 BlgNR 18. GP, 25 zu entnehmen ist
mit der Novelle dieser Bestimmung die Absicht, daß "ab dem 50. Lebensjahr für Kleingewerbetreibende zur Beurteilung der dauernden Erwerbsunfähigkeit nur mehr eine qualifizierte Verweisung zulässig sein (soll), so wie das auch bei erlernten oder angelernten Berufen unselbständig Erwerbstätiger schon vor dem 50. Lebensjahr der Fall ist. Ein Tätigkeitsschutz soll (hingegen) zwischen dem 50. und dem 55. Lebensjahr weiterhin nicht bestehen."
Im vorliegenden Fall geht es um einen Einzel- und Großhändler mit Bettwaren. Die Frage, ob der Kläger die bisherige Tätigkeit weiter ausüben kann, ist davon abhängig, ob derartige Handelsbetriebe auch ohne besonderen Zeitdruck geführt werden können, von dem der Kläger aus gesundheitlichen Gründen ausgeschlossen ist.
Wie dieser Senat schon zu 10 ObS 112/93 (teilweise veröffentlicht in ARD 4.506/20/30 = SVSlg 40.818) ausgesprochen hat, ist grundsätzlich mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Ist eine Person nicht in der Lage, Tätigkeiten unter Zeitdruck auszuüben, kann dies im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verweisungstätigkeit einer Person nur dahin verstanden werden, daß Tätigkeiten ausscheiden, bei denen eine Belastung durch Zeitdruck gegeben ist, die über dieses übliche Maß hinausgeht. Es mag durchaus sein, daß vom Unternehmer etwa im Rahmen der Kundenbetreuung, Personalwesen etc mitunter auch nicht vorhersehbare und nicht delegierbare ad hoc-Entscheidungen zu treffen sind; dies allein macht aber den dabei auftretenden Zeitdruck noch nicht zu einem solchen, der nicht mit jeder beruflichen Tätigkeit verbunden wäre. Selbständige Erwerbstätige unterscheiden sich von unselbständig beschäftigten Personen eben gerade dadurch wesentlich, daß sie ihr Unternehmen selbständig und eigenverantwortlich leiten, dessen Aufgaben planen und durchführen und deshalb ihren Betrieb selbständig organisieren können (10 ObS 257/89; 10 ObS 272/90; 10 ObS 107/98b ua). Der Kläger kann demzufolge als selbständiger Unternehmer dem Aspekt des Zeitdrucks auch besser Rechnung tragen als ein Arbeiter oder Angestellter, weil er beispielsweise unter Inkaufnahme eines gewissen Kundenverlustes nur die Menge pro Zeiteinheit erledigen müßte, welche im leistungskalkülmäßig zumutbar ist (10 ObS 135/98w), worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist.
Von einem Bettwarenhändler fallweise zu treffende ad hoc-Entscheidungen machen den damit verbundenen Zeitdruck noch nicht zu einem besonderen, also einen solchen, der über das übliche Ausmaß hinausgeht. Daß gerade mit dem Bettwarenhandel ein über das übliche Ausmaß hinausgehender, besonderer Zeitdruck verbunden sein soll, widerspräche auch der Lebenserfahrung, will man nicht die über das übliche Ausmaß hinausgehende Ausnahme zur Regel machen. Dem Ersturteil können - abgesehen von fallweise zu treffenden ad hoc-Entscheidungen - auch keine sonstigen Gründe entnommen werden, weshalb das Auftreten eines besonderen Zeitdrucks gerade beim Einzel- und Großhändler mit Bettwaren typisch ist. Dem insoweit nicht näher differenzierenden, bereits der rechtlichen Beurteilung zuzurechnenden Pauschalurteil der Vorinstanzen, wonach bei allen Einzel- und Großhändlern ein besonderer Zeitdruck auftritt, kann daher nicht beigetreten werden. Da der Kläger seine bisherige Tätigkeit ohne - besonderen - Zeitdruck weiter ausüben kann, braucht eine Verweisbarkeit auf andere Einzel- und Großhandelstätigkeiten (10 ObS 256/97p; 10 ObS 10/98p ua) nicht näher geprüft werden.
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Besondere Billigkeitsgründe, die trotz gänzlichem Unterlegens des Klägers einen Kostenzuspruch gerechtfertigt hätten, sind nicht hervorgekommen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Besondere Billigkeitsgründe, die trotz gänzlichem Unterlegens des Klägers einen Kostenzuspruch gerechtfertigt hätten, sind nicht hervorgekommen.