Der Rekurs ist gemäß § 47 Abs 2 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zulässig, weil es sich um eine Sozialrechtssache nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG handelt, jedoch nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, weil es sich um eine Sozialrechtssache nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG handelt, jedoch nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner näheren Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (wie hier die unterlassene Einvernahme der ehemaligen Hausärztin der Klägerin und die unterlassene Einholung eines HNO-Sachverständigengutachtens), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor; diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, ZPO keiner näheren Begründung. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat (wie hier die unterlassene Einvernahme der ehemaligen Hausärztin der Klägerin und die unterlassene Einholung eines HNO-Sachverständigengutachtens), können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN ua).
Unbestritten ist, dass die inzwischen verstorbene Versicherte einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich hatte. Für das Vorliegen der von der klagenden Partei nach ihren Revisionsausführungen begehrten Pflegegeldstufe 5 ist es notwendig, dass bei der Versicherten zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich war, wie es in § 6 EinstV dahin näher definiert wird, dass dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 5 waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des erkennenden Senates. Die Grundsätze der Rechtsprechung können dabei nicht punktuell aus einer Entscheidung und losgelöst von der gesamten Judikaturlinie abgeleitet werden. Danach ist das Erfordernis der dauernden Bereitschaft (§ 6 EinstV) dahin zu verstehen, dass die Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Pflegebedürftigen aufnimmt (SSV-NF 10/129, 11/48, 10 ObS 64/99f, 10 ObS 113/00s ua, RIS-Justiz RS0106361 [T 6]). Dabei handelt es sich um eine Definition der rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Pflegegeldstufe 5. Soweit in § 16 Z 2 der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG in der seit 1. 4. 1999 geltenden Fassung der Amtlichen Verlautbarung Nr 41/1999, kundgemacht in SozSi 1999, 360 ff, auf andere als im BPGG und in der EinstV vorgesehenen Kriterien abgestellt wird, sind diese für die Gerichte nicht verbindlich (SSV-NF 11/3 mwN ua). Abzustellen ist somit darauf, ob bei der verstorbenen Versicherten eine "dauernde" Bereitschaft und damit ein aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher" Pflegeaufwand im dargestellten Sinne erforderlich war. Die dauernde Bereitschaft erfordert nicht die permanente Anwesenheit der Pflegeperson beim oder in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen selbst, zumal die Erbringung der Pflegeleistungen nicht unverzüglich notwendig, sondern auch in gewissen zeitlichen Abständen möglich ist (Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, SozSi 1999, 282 ff [287]). ob die Voraussetzungen für einen "außergewöhnlichen" Pflegeaufwand im Sinn des § 6 EinstV in einem konkreten Fall vorliegen, ist ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu prüfen. Nur auf diese Grundlage ist die Entscheidung im Einzelfall möglich.Unbestritten ist, dass die inzwischen verstorbene Versicherte einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich hatte. Für das Vorliegen der von der klagenden Partei nach ihren Revisionsausführungen begehrten Pflegegeldstufe 5 ist es notwendig, dass bei der Versicherten zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich war, wie es in Paragraph 6, EinstV dahin näher definiert wird, dass dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 5 waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen des erkennenden Senates. Die Grundsätze der Rechtsprechung können dabei nicht punktuell aus einer Entscheidung und losgelöst von der gesamten Judikaturlinie abgeleitet werden. Danach ist das Erfordernis der dauernden Bereitschaft (Paragraph 6, EinstV) dahin zu verstehen, dass die Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit der Pflegebedürftigen aufnimmt (SSV-NF 10/129, 11/48, 10 ObS 64/99f, 10 ObS 113/00s ua, RIS-Justiz RS0106361 [T 6]). Dabei handelt es sich um eine Definition der rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Pflegegeldstufe 5. Soweit in Paragraph 16, Ziffer 2, der Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG in der seit 1. 4. 1999 geltenden Fassung der Amtlichen Verlautbarung Nr 41 aus 1999,, kundgemacht in SozSi 1999, 360 ff, auf andere als im BPGG und in der EinstV vorgesehenen Kriterien abgestellt wird, sind diese für die Gerichte nicht verbindlich (SSV-NF 11/3 mwN ua). Abzustellen ist somit darauf, ob bei der verstorbenen Versicherten eine "dauernde" Bereitschaft und damit ein aus diesem Kriterium abzuleitender "außergewöhnlicher" Pflegeaufwand im dargestellten Sinne erforderlich war. Die dauernde Bereitschaft erfordert nicht die permanente Anwesenheit der Pflegeperson beim oder in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen selbst, zumal die Erbringung der Pflegeleistungen nicht unverzüglich notwendig, sondern auch in gewissen zeitlichen Abständen möglich ist (Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz samt Erläuterungen, SozSi 1999, 282 ff [287]). ob die Voraussetzungen für einen "außergewöhnlichen" Pflegeaufwand im Sinn des Paragraph 6, EinstV in einem konkreten Fall vorliegen, ist ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu prüfen. Nur auf diese Grundlage ist die Entscheidung im Einzelfall möglich.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bieten nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes noch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson. So wird das Erstgericht vor allem seine Feststellung, die Klägerin sei aufgrund ihrer Immobilität "jedenfalls rund um die Uhr" pflegebedürftig, dahin zu konkretisieren haben, inwiefern dadurch die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Feststellung, dass die Versicherte weitgehend an das Bett bzw den Rollstuhl gebunden war, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, weil für die hiefür notwendigen Maßnahmen allenfalls im Rahmen der von der Pflegeperson bestimmten, in größeren Zeitabständen vorgenommenen Betreuungsleistungen Vorsorge getroffen werden könnte. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Stufe 5 wäre vielmehr erforderlich, dass Umstände vorliegen, die eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich machen. Aus der aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ergangenen Entscheidung SSV-NF 11/3 kann somit nicht ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz dahin abgeleitet werden, dass eine weitgehende Immobilität des Versicherten für sich allein bereits in jedem Fall einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 rechtfertige (vgl 10 ObS 364/98x). Ob aber im vorliegenden Fall unter weiterer Berücksichtigung der vom Berufungsgericht als noch näher klärungsbedürftig angesehenen Fragen der Inkontinenzversorgung und der medikamentösen Behandlung der Versicherten von der Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson auszugehen ist, wird erst nach Vorliegen der dazu noch notwendigen ergänzenden Feststellungen beurteilt werden können. Hingegen erscheint das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neubemessung des Pflegegeldes nach § 9 Abs 4 BPGG nach der bisherigen Aktenlage nicht in Frage gestellt, zumal die beklagte Partei mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. 2. 2000 ein der Versicherten seit dem 1. 7. 1993 gewährtes Pflegegeld der Stufe 2 auf ein solches der Stufe 4 erhöht hat und somit offenbar auch selbst von einer entsprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung ausgeht. Infolge des Todes der Versicherten wird allerdings ein Leistungsanspruch der nunmehr klagenden Verlassenschaft zeitlich zu befristen sein.Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bieten nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichtes noch keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson. So wird das Erstgericht vor allem seine Feststellung, die Klägerin sei aufgrund ihrer Immobilität "jedenfalls rund um die Uhr" pflegebedürftig, dahin zu konkretisieren haben, inwiefern dadurch die Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Feststellung, dass die Versicherte weitgehend an das Bett bzw den Rollstuhl gebunden war, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, weil für die hiefür notwendigen Maßnahmen allenfalls im Rahmen der von der Pflegeperson bestimmten, in größeren Zeitabständen vorgenommenen Betreuungsleistungen Vorsorge getroffen werden könnte. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Stufe 5 wäre vielmehr erforderlich, dass Umstände vorliegen, die eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich machen. Aus der aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ergangenen Entscheidung SSV-NF 11/3 kann somit nicht ein verallgemeinerungsfähiger Grundsatz dahin abgeleitet werden, dass eine weitgehende Immobilität des Versicherten für sich allein bereits in jedem Fall einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 rechtfertige vergleiche 10 ObS 364/98x). Ob aber im vorliegenden Fall unter weiterer Berücksichtigung der vom Berufungsgericht als noch näher klärungsbedürftig angesehenen Fragen der Inkontinenzversorgung und der medikamentösen Behandlung der Versicherten von der Notwendigkeit einer dauernden Bereitschaft einer Pflegeperson auszugehen ist, wird erst nach Vorliegen der dazu noch notwendigen ergänzenden Feststellungen beurteilt werden können. Hingegen erscheint das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Neubemessung des Pflegegeldes nach Paragraph 9, Absatz 4, BPGG nach der bisherigen Aktenlage nicht in Frage gestellt, zumal die beklagte Partei mit dem angefochtenen Bescheid vom 23. 2. 2000 ein der Versicherten seit dem 1. 7. 1993 gewährtes Pflegegeld der Stufe 2 auf ein solches der Stufe 4 erhöht hat und somit offenbar auch selbst von einer entsprechenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten gegenüber dem Zeitpunkt der ursprünglichen Gewährung ausgeht. Infolge des Todes der Versicherten wird allerdings ein Leistungsanspruch der nunmehr klagenden Verlassenschaft zeitlich zu befristen sein.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die Feststellungsgrundlage ergänzungsbedürftig sei, ist daher zutreffend, sodass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben musste.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.