Bereits im Berufungsverfahren unbekämpft blieb, daß die Klägerin einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich hat und damit die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 4 erfüllt (§ 4 Abs 2 BPGG). Für die von der Klägerin nur mehr begehrte Stufe 5 - die Abweisung des Mehrbegehrens einer darüberhinausgehenden Stufe laut Klagebegehren blieb von ihr bereits im Berufungsverfahren unbekämpft - ist erforderlich, daß bei ihr zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist, wie er in § 6 der EinstV dahin näher definiert wird, daß dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Solche dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 56 zu § 4; 10 ObS 101/97v, 10 ObS 238/98t). Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin indizieren die hiezu derzeit vom Erstgericht vorliegenden Feststellungen, wonach diese bei der Verrichtung der Notdurft (als harn- und stuhlinkontinente, bettlägerige und desorientierte Person) der Hilfeleistung bedarf, nicht bereits dieses Erfordernis einer solchen dauernden Bereitschaft.Bereits im Berufungsverfahren unbekämpft blieb, daß die Klägerin einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich hat und damit die Voraussetzungen für die Pflegegeldstufe 4 erfüllt (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG). Für die von der Klägerin nur mehr begehrte Stufe 5 - die Abweisung des Mehrbegehrens einer darüberhinausgehenden Stufe laut Klagebegehren blieb von ihr bereits im Berufungsverfahren unbekämpft - ist erforderlich, daß bei ihr zusätzlich ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist, wie er in Paragraph 6, der EinstV dahin näher definiert wird, daß dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Solche dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 56 zu Paragraph 4,; 10 ObS 101/97v, 10 ObS 238/98t). Entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin indizieren die hiezu derzeit vom Erstgericht vorliegenden Feststellungen, wonach diese bei der Verrichtung der Notdurft (als harn- und stuhlinkontinente, bettlägerige und desorientierte Person) der Hilfeleistung bedarf, nicht bereits dieses Erfordernis einer solchen dauernden Bereitschaft.
Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluß mit der Begründung zugelassen, daß der Oberste Gerichtshof der Entscheidung vom 28. 1. 1997, 10 ObS 2425/96g = SSV-NF 11/3 ausgehend von Feststellungen, die den hier vorliegenden vergleichbar gewesen seien, die Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 bejaht habe, ohne eine weitere Aufklärung für erforderlich zu halten; der Aufhebungsbeschluß, der eine Erweiterung der Tatsachengrundlage für die Entscheidung, ob Pflegegeld der Stufe 5 zustehe, weiche daher von der Judikatur des Höchstgerichtes ab. Dies trifft allerdings nicht zu.
Die Voraussetzungen für die Pflegestufe 5 waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen dieses Senates. Die Grundsätze der Rechtssprechung können nicht punktuell aus einer Entscheidung und losgelöst von der gesamten Judikaturlinie abgeleitet werden. Danach ist das Erfordernis der dauernden Bereitschaft (§ 6 EinstV) dahin zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Dabei handelt es sich um eine Definition der rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Pflegestufe 5. Ob diese Voraussetzungen in einem konkreten Fall vorliegen, ist aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen. Nur auf dieser Grundlage ist die Entscheidung im Einzelfall möglich. So hat der erkennende Senat etwa in der Entscheidung vom 15. 4. 1997, 10 ObS 110/97t, die Feststellungen zur Frage, ob dort zur Inbetriebnahme eines wegen wiederholt auftretender Zustände von Atemnot erforderlichen Sauerstoffgerätes, tatsächlich eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich sei, für ergänzungsbedürftig erachtet und die ergänzende Klärung der genauen Umstände der Benützung des Gerätes und eine allfällig mögliche Änderung des Bediengungsmechanismus aufgetragen; auch in der Entscheidung vom 12. 8. 1997, 10 ObS 222/97p wurde eine weitere Ergänzung der Feststellungen zur Beurteilung des Anspruches auf Pflegegeld der Stufe 5 für erforderlich erachtet.Die Voraussetzungen für die Pflegestufe 5 waren bereits mehrfach Gegenstand von Entscheidungen dieses Senates. Die Grundsätze der Rechtssprechung können nicht punktuell aus einer Entscheidung und losgelöst von der gesamten Judikaturlinie abgeleitet werden. Danach ist das Erfordernis der dauernden Bereitschaft (Paragraph 6, EinstV) dahin zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt. Dabei handelt es sich um eine Definition der rechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf die Pflegestufe 5. Ob diese Voraussetzungen in einem konkreten Fall vorliegen, ist aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen zu beurteilen. Nur auf dieser Grundlage ist die Entscheidung im Einzelfall möglich. So hat der erkennende Senat etwa in der Entscheidung vom 15. 4. 1997, 10 ObS 110/97t, die Feststellungen zur Frage, ob dort zur Inbetriebnahme eines wegen wiederholt auftretender Zustände von Atemnot erforderlichen Sauerstoffgerätes, tatsächlich eine dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson erforderlich sei, für ergänzungsbedürftig erachtet und die ergänzende Klärung der genauen Umstände der Benützung des Gerätes und eine allfällig mögliche Änderung des Bediengungsmechanismus aufgetragen; auch in der Entscheidung vom 12. 8. 1997, 10 ObS 222/97p wurde eine weitere Ergänzung der Feststellungen zur Beurteilung des Anspruches auf Pflegegeld der Stufe 5 für erforderlich erachtet.
Die Feststellung, daß die Klägerin bettlägrig ist, für Lagewechsel fremder Hilfe bedarf und eine Stuhl- und Harninkontinenz besteht, rechtfertigt für sich allein nicht die Annahme der Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5, weil für die hiefür notwendigen Maßnahmen allenfalls im Rahmen der von der Pflegeperson bestimmten, in größeren Zeitabständen vorgenommenen Betreuungsleistungen Vorsorge getroffen werden könnte. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Stufe 5 wäre vielmehr erforderlich, daß Umstände vorliegen, die es erforderlich machen, daß sich eine Pflegperson ständig in Bereitschaft halten muß, um jederzeit für notwendige Betreuungsmaßnahmen zu sorgen. Soweit aus der Entscheidung 10 ObS 2425/96g ein anderes Ergebnis ableitbar wäre, könnte dies nicht aufrecht erhalten werden.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die Feststellungsgrundlage ergänzungsbedürftig sei, ist daher zutreffend, so daß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Der Kostenvorbehalt ist in § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG begründet.Der Kostenvorbehalt ist in Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG begründet.