Die Revision ist im Ergebnis im Sinn einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Klägerin in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in namhaften Hotels überwiegend im Zimmerdienst beschäftigt gewesen sei, wobei die Tätigkeit einer Wäschebeschließerin zeitlich und inhaltlich das Schwergewicht gebildet habe. Im weiteren wurde das Berufsbild einer Wäschebeschließerin abstrakt dargestellt. Es ergibt sich aus den Urteilsgrundlagen jedoch nicht, welche Tätigkeit die Klägerin während des entscheidungswesentlichen Zeitraumes tatsächlich ausübte. Allein aus der Feststellung, sie sei als Beschließerin tätig gewesen, kann noch nicht abgeleitet werden, daß sie alle Tätigkeiten verrichtete, die dem Berufsbild der Beschließerin entsprechen, zumal die Anforderungen zweifellos an verschiedenen Arbeitsstellen unterschiedlich sind und auch je nach Größe des Hauses das Schwergewicht auf der dispositiven Tätigkeit bzw der manuellen Mitarbeit im Zimmerdienst liegt. Es werden daher genaue Feststellungen über den Tätigkeitsbereich der Klägerin während des Beobachtungszeitraumes nachzutragen sein.
Sollte sie während dieser Zeit überwiegend die nach dem festgestellten Berufsbild in erster Linie dispositiven Tätigkeiten einer Beschließerin ausgeübt haben, hätte die Prüfung des erhobenen Anspruches unter Zugrundelegung des § 273 ASVG zu erfolgen. Als Angestelltentätigkeit gilt gemäß § 1 Abs.1 AngG unter anderem - die weiteren in dieser Bestimmung aufgezählten Fälle kommen hier nicht in Frage - die Tätigkeit von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung höherer nicht kaufmännischer Dienste angestellt sind. Der Begriff der höheren nicht kaufmännischen Dienste wird im Gesetz nicht näher definiert. Von Lehre und Rechtsprechung werden hiefür im allgemeinen eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nichtmanuelle Arbeiten und gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß (Arbeitsablauf) gefordert, wobei betont wird, daß auch diese Kriterien Indizien sind und keineswegs zur Gänze im Einzelfall vorliegen müssen. Die moderne Rechtsprechung war bestrebt, eine möglichst präzise Umschreibung zu treffen. Danach kommt als höhere Dienstleistung jede Arbeit in Betracht, die - ohne daß gerade ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in der Richtung der Betätigung entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, Vertrautheit mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, also nicht rein mechanisch ausgeübt wird und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann. Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an (Martinek-Schwarz, AngG7, 74). Nach den Feststellungen kommt der Beschließerin eine mit Selbständigkeit verbundene Position zu, es sind ihr dispositive Aufgaben zugewiesen und im Rahmen der Beaufsichtigung des Zimmerpersonals und anderer Beschäftigter besteht auch eine weitgehende Leitungsfunktion. Die Beschließerin hat einen wesentlichen Teilbereich des Hotelbetriebes selbständig zu führen und zu überwachen. Damit sind aber die von ihr verrichteten Tätigkeiten als höhere kaufmännische Dienste und daher als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren. Wohl hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 7.6.1952, 4 Ob 164/52, SozM I A/E, 34 ausgesprochen, daß eine Wäscheverwalterin eines Hotels keine höheren kaufmännischen Dienste leiste, weil hiezu besondere Kenntnisse nicht erforderlich seien. Die Tätigkeit einer Beschließerin geht aber nach den vorliegenden Feststellungen weit über die bloße Wäscheverwaltung hinaus. Aus der Begründung der zitierten Entscheidung kann daher für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Dem Umstand, daß nach der Lohn- und Gehaltsordnung der in den Betrieben der Gastronomie und des Hotel- und Beherberungsgewerbes Beschäftigten (vgl. Kollektivvertrag für das Bundesland Salzburg, gültig ab 1.5.1991) die Beschließerin nicht unter den in IV der Gehaltstabelle bezeichneten Angestellten genannt ist, sondern der Kollektivvertrag offenbar davon ausgeht, daß es sich um eine Arbeitertätigkeit handelt (II Z 13), kommt keine Bedeutung zu. Der kollektivvertraglichen Einstufung kann lediglich Indizwirkung für die Beurteilung einer Tätigkeit als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit zukommen. Eine kollektivvertragliche Bestimmung, wonach bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern als Arbeiter anzusehen sind, ist jedoch unwirksam, wenn die Leistungskriterien für ein Angestelltenverhältnis sprechen (Martinek-Schwarz aaO 73; SSV-NF 3/156 mwH, 4/101). Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen ist und daß zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, ebensowenig bindend ist wie eine kollektivvertragliche Einstufung (SSV-NF 4/84 mwH). Dies hat in gleicher Weise zu gelten, wenn ein Versichterter ungeachtet seiner Tätigkeit als Angestellter nach dem Kollektivvertrag oder arbeitsvertraglich als Arbeiter eingestuft und dementsprechend bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter versichert war. Auch hier ist bei Prüfung des Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf die tatsächliche Tätigkeit zurückzugreifen und der Anspruch auf Invaliditätspension unter Zugrundelegung des Berufsunfähigkeitsbegriffes des § 273 Abs.1 ASVG zu prüfen. Da die Klägerin in diesem Fall tatsächlich Angestelltentätigkeiten verrichtet hätte, wäre die Frage ihrer Invalidität nach § 273 Abs 1 ASVG zu beurteilen und es käme ihr auch der in dieser Bestimmung normierte Berufsschutz zu. Zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch wären dann Feststellungen zur Frage erforderlich, welche Verweisungsberufe in dem durch die bisherige Tätigkeit der Klägerin begründeten Verweisungsfeld zur Verfügung stehen und ob und welche Berufe die Klägerin in der Lage ist auszuüben. Ob andernfalls die Voraussetzungen für den Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG vorlägen, kann erst nach Vorliegen von Feststellungen über die tatsächliche Tätigkeit in den einzelnen Betrieben und deren Dauer beurteilt werden. In diesen Punkten erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.Sollte sie während dieser Zeit überwiegend die nach dem festgestellten Berufsbild in erster Linie dispositiven Tätigkeiten einer Beschließerin ausgeübt haben, hätte die Prüfung des erhobenen Anspruches unter Zugrundelegung des Paragraph 273, ASVG zu erfolgen. Als Angestelltentätigkeit gilt gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AngG unter anderem - die weiteren in dieser Bestimmung aufgezählten Fälle kommen hier nicht in Frage - die Tätigkeit von Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung höherer nicht kaufmännischer Dienste angestellt sind. Der Begriff der höheren nicht kaufmännischen Dienste wird im Gesetz nicht näher definiert. Von Lehre und Rechtsprechung werden hiefür im allgemeinen eine größere Selbständigkeit und Denkfähigkeit, höhere Intelligenz, Genauigkeit und Verläßlichkeit sowie die Fähigkeit der Beurteilung der Arbeiten anderer, Aufsichtsbefugnis sowie überwiegend nichtmanuelle Arbeiten und gewisse Einsicht in den Produktionsprozeß (Arbeitsablauf) gefordert, wobei betont wird, daß auch diese Kriterien Indizien sind und keineswegs zur Gänze im Einzelfall vorliegen müssen. Die moderne Rechtsprechung war bestrebt, eine möglichst präzise Umschreibung zu treffen. Danach kommt als höhere Dienstleistung jede Arbeit in Betracht, die - ohne daß gerade ein bestimmter Studiengang vorausgesetzt wird - doch in der Richtung der Betätigung entsprechende Vorkenntnisse und Schulung, Vertrautheit mit den Arbeitsaufgaben und eine gewisse fachliche Durchdringung derselben verlangt, also nicht rein mechanisch ausgeübt wird und nicht von einer zufälligen Ersatzkraft geleistet werden kann. Werden Tätigkeiten verrichtet, die sich sowohl als höhere Dienste als auch als nicht höhere Dienste beurteilen lassen, dann entscheidet im allgemeinen das zeitliche Überwiegen. Haben jedoch die höher qualifizierten Tätigkeiten für den Arbeitgeber die ausschlaggebende Bedeutung, dann kommt es nicht auf das zeitliche Überwiegen an (Martinek-Schwarz, AngG7, 74). Nach den Feststellungen kommt der Beschließerin eine mit Selbständigkeit verbundene Position zu, es sind ihr dispositive Aufgaben zugewiesen und im Rahmen der Beaufsichtigung des Zimmerpersonals und anderer Beschäftigter besteht auch eine weitgehende Leitungsfunktion. Die Beschließerin hat einen wesentlichen Teilbereich des Hotelbetriebes selbständig zu führen und zu überwachen. Damit sind aber die von ihr verrichteten Tätigkeiten als höhere kaufmännische Dienste und daher als Angestelltentätigkeit zu qualifizieren. Wohl hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 7.6.1952, 4 Ob 164/52, SozM römisch eins A/E, 34 ausgesprochen, daß eine Wäscheverwalterin eines Hotels keine höheren kaufmännischen Dienste leiste, weil hiezu besondere Kenntnisse nicht erforderlich seien. Die Tätigkeit einer Beschließerin geht aber nach den vorliegenden Feststellungen weit über die bloße Wäscheverwaltung hinaus. Aus der Begründung der zitierten Entscheidung kann daher für den vorliegenden Fall nichts abgeleitet werden. Dem Umstand, daß nach der Lohn- und Gehaltsordnung der in den Betrieben der Gastronomie und des Hotel- und Beherberungsgewerbes Beschäftigten vergleiche Kollektivvertrag für das Bundesland Salzburg, gültig ab 1.5.1991) die Beschließerin nicht unter den in römisch vier der Gehaltstabelle bezeichneten Angestellten genannt ist, sondern der Kollektivvertrag offenbar davon ausgeht, daß es sich um eine Arbeitertätigkeit handelt (römisch zwei Ziffer 13,), kommt keine Bedeutung zu. Der kollektivvertraglichen Einstufung kann lediglich Indizwirkung für die Beurteilung einer Tätigkeit als Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit zukommen. Eine kollektivvertragliche Bestimmung, wonach bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern als Arbeiter anzusehen sind, ist jedoch unwirksam, wenn die Leistungskriterien für ein Angestelltenverhältnis sprechen (Martinek-Schwarz aaO 73; SSV-NF 3/156 mwH, 4/101). Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist und daß zwischen dem Versicherten und seinem Arbeitgeber darüber getroffene Vereinbarungen, welchem Versicherungszweig eine Tätigkeit zuzuordnen ist, ebensowenig bindend ist wie eine kollektivvertragliche Einstufung (SSV-NF 4/84 mwH). Dies hat in gleicher Weise zu gelten, wenn ein Versichterter ungeachtet seiner Tätigkeit als Angestellter nach dem Kollektivvertrag oder arbeitsvertraglich als Arbeiter eingestuft und dementsprechend bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter versichert war. Auch hier ist bei Prüfung des Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit auf die tatsächliche Tätigkeit zurückzugreifen und der Anspruch auf Invaliditätspension unter Zugrundelegung des Berufsunfähigkeitsbegriffes des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu prüfen. Da die Klägerin in diesem Fall tatsächlich Angestelltentätigkeiten verrichtet hätte, wäre die Frage ihrer Invalidität nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG zu beurteilen und es käme ihr auch der in dieser Bestimmung normierte Berufsschutz zu. Zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch wären dann Feststellungen zur Frage erforderlich, welche Verweisungsberufe in dem durch die bisherige Tätigkeit der Klägerin begründeten Verweisungsfeld zur Verfügung stehen und ob und welche Berufe die Klägerin in der Lage ist auszuüben. Ob andernfalls die Voraussetzungen für den Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG vorlägen, kann erst nach Vorliegen von Feststellungen über die tatsächliche Tätigkeit in den einzelnen Betrieben und deren Dauer beurteilt werden. In diesen Punkten erweist sich das Verfahren ergänzungsbedürftig.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.