Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts hervorzurufen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts hervorzurufen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO).
Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zuletzt wiederholt die Rechtsansicht geäußert hat, wonach in vielen Fällen gelernte Handwerker auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers in der jeweiligen Branche verwiesen werden können. So hat der Senat etwa die grundsätzliche Verweisbarkeit eines Tischlers auf Wohn- und Verkaufsberater in Einrichtungshäusern (SSV-NF 10/58; 10 ObS 76/98v; 10 ObS 258/98h), eines Installateurs auf die Tätigkeit eines Baumarktberaters für Installationsbedarf (10 ObS 2339/96k; 10 ObS 369/97f; 10 ObS 17/99v), eines Karosseurs auf die Tätigkeit eines Kundendienstberaters (SSV-NF 8/84) oder eines gelernten Maurers auf den Beruf eines Fachmarktberaters/Fachmarktverkäufers (SSV-NF 12/25) ausdrücklich bejaht.
Begründet wurde diese Rechtsauffassung vor allem damit, dass die handwerkliche Ausbildung und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes bilden. In Groß- und Baumärkten würden insbesondere gelernte Handwerker als Kunden- und Verkaufsberater eingesetzt, wobei auch gegenüber den Kunden mit der Ankündigung geworben werde, dass sie durch Fachkräfte beraten werden, die aufgrund ihrer handwerklichen Ausbildung bei Bedarf den Kunden auch - über das im Rahmen einer kurzfristigen Produkteinschulung erworbene Wissen hinausgehende - fachspezifische Auskünfte und Ratschläge erteilen können. Insofern seien daher auch die praktischen und theoretischen Kenntnisse und Fähigkeiten eines gelernten Handwerkers für die Beratungstätigkeit gegenüber Heimwerkern von wesentlicher Bedeutung.
In der Entscheidung SSV-NF 12/25 wurde beispielsweise darauf hingewiesen, dass ein Maurer für einen Fachmarktberater nach einer durchschnittlich dreimonatigen Einweisung in das Bestellwesen, die interne Organisation und EDV qualifiziert sei. Unter Zugrundelegung der Anforderungen im Verweisungsberuf Fachmarktberater/Fachmarktverkäufer stellten die handwerkliche Ausbildung des Klägers als Maurer und die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ein Anstellungs- und Ausübungskriterium des Verweisungsberufes dar, weshalb es sich bei diesem Verweisungsberuf um eine qualifizierte Teiltätigkeit des Lehrberufs Maurer handle, sodass der bereits erworbene Berufsschutz nicht verloren gehe. Diese Ansicht wurde in der Entscheidung 10 ObS 158/00h (= SSV-NF 14/74 [in Druck]) ausdrücklich gebilligt.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senates bleibt dann, wenn in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag in der Praxis nur mehr Teiltätigkeiten des erlernten Berufes ausgeübt werden, der Berufsschutz erhalten, wenn diese Teiltätigkeiten quantitativ und qualitativ nicht ganz unbedeutend waren (SSV-NF 4/80; RIS-Justiz RS0084497). Die Ausübung einer Teiltätigkeit, die sich qualitativ nicht hervorhebt und bloß untergeordnet ist, vermag demgegenüber einen vorher bestehenden Berufsschutz nicht aufrecht zu erhalten (SSV-NF 12/139). Der Berufsschutz geht auch dann verloren, wenn das Nichttätigsein im erlernten Beruf unverschuldet ist (10 ObS 245/99y = 5186/35/2001).
Ausgehend von der Feststellung, dass eine ungelernte Kraft mit Führerschein B nach einer Einschulung von maximal zwei Wochen in der Lage wäre, die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten als Zustellerin/Ausführerin bzw Ladnerin auszuführen, konnte die Klägerin die in ihrem erlernten Beruf erworbene Qualifikation nur in einem derart untergeordneten Maß verwerten, dass sie den Berufschutz verloren hat. Insofern besteht ein gravierender Unterschied zur Verweisung eines gelernten Handwerkers auf die (qualifizierte) Tätigkeit eines Fachmarktberaters, bei dem eine von den Kunden gefrage Beratungsfunktion anfällt, wie sie beim Verkauf von Brot und Gebäck nicht erforderlich ist.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.