Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
In der Revision macht die beklagte Partei geltend, dass der Kläger nicht als Glaser mit erfolgreich abgeschlossener Lehrausbildung, sondern als Glasermeister gearbeitet habe. Von den Vorinstanzen sei nicht erhoben worden, ob und inwieweit sich die Tätigkeit eines Glasermeisters von derjenigen eines Glasers mit erfolgreich abgeschlossener Lehrausbildung unterscheide. Erst bei Feststellung des konkreten Inhalts der bisher erlernten und ausgeübten Tätigkeit könne verlässlich beurteilt werden, ob es sich bei den genannten Verweisungsberufen um „neue“ Berufe handle, auf die der Kläger umgeschult werden müsse, oder ob lediglich eine Nachschulung (oder überhaupt keine Schulung) erforderlich sei.
Dazu wurde erwogen:
1. Auszugehen ist davon, dass der Kläger eine Tätigkeit als Glaser nicht mehr verrichten kann, weil dabei laufend körperlich schwere Arbeiten und Arbeiten mit beiden Armen über Schulterhöhe vorkommen.
Daher stellt sich die Frage, ob der Kläger, der Berufsschutz nach § 255 Abs 1 ASVG genießt, in der Lage ist, mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit eine im Verweisungsfeld liegende Verweisungstätigkeit auszuüben. § 255 Abs 1 ASVG grenzt das Verweisungsfeld auf Berufe ein, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der zuletzt überwiegend ausgeübte Beruf verlangen.Daher stellt sich die Frage, ob der Kläger, der Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG genießt, in der Lage ist, mit der ihm verbliebenen Leistungsfähigkeit eine im Verweisungsfeld liegende Verweisungstätigkeit auszuüben. Paragraph 255, Absatz eins, ASVG grenzt das Verweisungsfeld auf Berufe ein, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der zuletzt überwiegend ausgeübte Beruf verlangen.
2. Zweifellos stellt § 255 Abs 1 ASVG in seinem ersten Teil ohne nähere Spezifizierung allein auf die Tatsache der Tätigkeit in erlernten oder angelernten Berufen ab. Aus dem Umstand, dass der mit der 9. ASVG-Novelle (BGBl 1962/13) eingeführte Berufsschutz für Arbeiter, die überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig waren, an den im ASVG bereits geregelten Berufsschutz der Angestellten angepasst wurde, ist allerdings zu schließen, dass für die Bestimmung des Verweisungsfelds nicht bloß diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind, die bei einem Versicherten, der den Beruf erlernt hat, vorhanden sind, sondern dass auch eine höhere Qualifikation zu berücksichtigen ist, soweit sie Eingang in die Tätigkeit fand (vgl 10 ObS 15/01f = SSV-NF 15/31: auf dem Niveau eines Tischlermeisters tätiger Tischler).2. Zweifellos stellt Paragraph 255, Absatz eins, ASVG in seinem ersten Teil ohne nähere Spezifizierung allein auf die Tatsache der Tätigkeit in erlernten oder angelernten Berufen ab. Aus dem Umstand, dass der mit der 9. ASVG-Novelle (BGBl 1962/13) eingeführte Berufsschutz für Arbeiter, die überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig waren, an den im ASVG bereits geregelten Berufsschutz der Angestellten angepasst wurde, ist allerdings zu schließen, dass für die Bestimmung des Verweisungsfelds nicht bloß diejenigen Kenntnisse und Fähigkeiten maßgeblich sind, die bei einem Versicherten, der den Beruf erlernt hat, vorhanden sind, sondern dass auch eine höhere Qualifikation zu berücksichtigen ist, soweit sie Eingang in die Tätigkeit fand vergleiche 10 ObS 15/01f = SSV-NF 15/31: auf dem Niveau eines Tischlermeisters tätiger Tischler).
Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, ob der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Glaser oder als Glasermeister tätig war und welche Kenntnisse und Fähigkeiten er durch seine Ausbildung und seine praktische Arbeit erworben hat. Weiters sind zwar die körperlichen Anforderungen der Berufe des Glasers und des Glasermeisters im Einzelnen festgestellt, nicht aber die geistigen Anforderungen (sieht von der wenig aussagekräftigen Formulierung „geistig mittelschwer“ ab). Solche Feststellungen sind aber notwendig, um das Verweisungsfeld eingrenzen zu können, das dadurch gekennzeichnet ist, dass in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen die erworbene berufliche Qualifikation verwertet werden kann. Eine Verweisung auf eine Führungsposition ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sofern diese Tätigkeit zur zuletzt ausgeübten verwandt ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Eine Verweisung auf eine selbständige Tätigkeit kommt allerdings nicht in Betracht (vgl 10 ObS 332/99t = SSV-NF 14/76 = RIS-Justiz RS0113974), weshalb es für die weitere Beurteilung belanglos ist, dass der Kläger die Unternehmerprüfung nicht absolviert hat.Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen nicht mit der erforderlichen Klarheit hervor, ob der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend als Glaser oder als Glasermeister tätig war und welche Kenntnisse und Fähigkeiten er durch seine Ausbildung und seine praktische Arbeit erworben hat. Weiters sind zwar die körperlichen Anforderungen der Berufe des Glasers und des Glasermeisters im Einzelnen festgestellt, nicht aber die geistigen Anforderungen (sieht von der wenig aussagekräftigen Formulierung „geistig mittelschwer“ ab). Solche Feststellungen sind aber notwendig, um das Verweisungsfeld eingrenzen zu können, das dadurch gekennzeichnet ist, dass in den in Betracht kommenden Verweisungsberufen die erworbene berufliche Qualifikation verwertet werden kann. Eine Verweisung auf eine Führungsposition ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sofern diese Tätigkeit zur zuletzt ausgeübten verwandt ist, weil sie eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Eine Verweisung auf eine selbständige Tätigkeit kommt allerdings nicht in Betracht vergleiche 10 ObS 332/99t = SSV-NF 14/76 = RIS-Justiz RS0113974), weshalb es für die weitere Beurteilung belanglos ist, dass der Kläger die Unternehmerprüfung nicht absolviert hat.
Schließlich sind auch noch Feststellungen zu den konkreten Anforderungen notwendig, wie sie an einen Glasermeister in Vorgesetztenposition, einen Meister in größeren Betrieben oder einen gewerberechtlichen Geschäftsführer in der Praxis üblicherweise gestellt werden, damit die Frage beurteilt werden kann, ob der Kläger über die für die Ausübung der genannten Verweisungstätigkeiten erforderlichen Qualifikationen verfügt. Wie bereits erwähnt, müssen die Qualifikationen, die der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und/oder seiner praktischen Arbeit verfügt, bei der Beurteilung der Verweisbarkeit des Klägers berücksichtigt werden.
3. Weiters fehlt es auch an Feststellungen zur dauernden Invalidität (§ 256 Abs 2 ASVG), die ebenfalls nachzuholen sein werden.3. Weiters fehlt es auch an Feststellungen zur dauernden Invalidität (Paragraph 256, Absatz 2, ASVG), die ebenfalls nachzuholen sein werden.
4. Da es im Hinblick auf die Ausführungen unter Punkt 2. und 3. offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war auch das Urteil erster Instanz aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.