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Entscheidung 10 ObS 37/26b×

Entscheidung 10 ObS 37/26b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Sozialrecht

Geschäftszahl

10ObS37/26b

Entscheidungsdatum

19.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi und den Hofrat Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Arno Sauberer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Wolfgang Kozak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. German Storch und Mag. Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. April 2026, GZ 12 Rs 21/26h-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Dem Kläger wurde anlässlich der Geburt seines Sohnes Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens zuerkannt. Er und sein Sohn lebten zunächst an derselben Wohnadresse und sie waren dort auch hauptwohnsitzlich gemeldet. Nach dem Umzug meldete die Mutter den Sohn an der neuen Adresse. Aufgrund einer verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Klägers waren er und sein Sohn in weiterer Folge nicht an derselben Wohnadresse gemeldet. Nach der Meldung des Klägers an dieser Wohnadresse waren er und sein Sohn für einen verbleibenden Bezugsblock von weniger als 61 Tagen an derselben Wohnadresse gemeldet.

[2]                 Das Berufungsgericht wies das auf Zuerkennung des Kindesbetreuungsgeldes im verbleibenden Bezugsblock (ab der Meldung des Klägers an der neuen Wohnadresse) und auf „Absehen vom Rückersatz“ gerichtete Klagebegehren ab und verpflichtete den Kläger zum Rückersatz von 752,62 EUR.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

[4]         1. Dass der Kläger in dem Zeitraum, in dem er und sein Sohn nicht an derselben Wohnadresse gemeldet waren, mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 6,) KBGG keinen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hatte, zieht er in der Revision nicht in Zweifel. Er wendet sich auch nicht gegen den Widerruf der Zuerkennung des Kindesbetreuungsgeldes für diesen Zeitraum und er bestreitet ebenso wenig, dass der nachfolgend verbleibende Bezugsblock die Mindestdauer des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG unterschritt.

[5]         2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist Paragraph 3, Absatz 5, KBGG zwar teleologisch dahin zu reduzieren, dass die darin normierte Mindestbezugsdauer ohne Verlust der für den verkürzten Zeitraum zuerkannten Leistungen unterschritten werden kann, wenn der Bezieher von Kinderbetreuungsgeld bei der Antragstellung davon ausgehen konnte, Kinderbetreuungsgeld in der gesetzlichen Mindestdauer beziehen zu können, und es in der Folge aufgrund eines nachträglich eintretenden, nicht in der Ingerenz des Beziehers liegenden Umstands zu einer Verkürzung dieser Frist kommt (RS0129247 [T4]). Die unterlassene Wohnsitzmeldung liegt jedoch in der Ingerenz des Klägers, sodass eine teleologische Reduktion des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG in einem solchen Fall nicht in Betracht kommt (10 ObS 73/25w Rz 15).

[6]         3. Soweit der Kläger in der außerordentlichen Revision Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage vermisst, ob die Unterschreitung der Mindestbezugsdauer aufgrund eines nachträglich eingetretenen Umstands zu einem Widerruf des bereits zuerkannten Kinderbetreuungsgeldes führen kann, ist er auf die Entscheidung 10 ObS 73/25w zu verweisen, der ein solcher Widerruf infolge Unterschreitens der Mindestbezugsdauer des Paragraph 3, Absatz 5, KBGG zugrunde lag. Warum der berechtigte Widerruf der Zuerkennung einer Leistung nicht zur Rückforderung des unberechtigt Empfangenen führen können soll, obwohl Paragraph 31, Absatz eins, KBGG (auf den die Beklagte die Rückforderung auch stützt) ausdrücklich auf den Widerruf einer empfangenen Leistung abstellt, lässt sich den Revisionsausführungen nicht nachvollziehbar entnehmen.

Textnummer

E147699

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:010OBS00037.26B.0519.000

Im RIS seit

12.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260519_OGH0002_010OBS00037_26B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung