Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 Satz 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Nach den vom Berufungsgericht auf Grund teilweiser Beweiswiederholung in der mündlichen Berufungsverhandlung getroffenen ergänzenden Feststellungen sind die ermittelten Verweisungstätigkeiten (Verpacker von leichten Gegenständen, Adjustierer in verschiedenen Branchen, Arbeiter in der Schuhindustrie, innerbetrieblicher Transportarbeiter) dem Kläger ohne Einschränkung, also auch ohne Behandlung der psychischen Beschwerden zumutbar; die zu erwartenden Krankenstände wurden mit jährlich maximal 30 Tagen festgestellt. Da nunmehr alle wesentlichen Tatsachenfeststellungen vorliegen, ist die Entscheidungsgrundlage vollständig. Die Frage, ob ein zusammenfassendes ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, welcher Sachverständige dafür zuständig gewesen wäre und ob ein solches bereits vorliegt, fällt hier in den Bereich der Mängel- und Beweisrüge (RZ 1990, 76/33). Das Berufungsgericht hat den schon in der Berufung gerügten Mangel des Verfahrens erster Instanz (nämlich Fehlen eines zusammenfassenden Gutachtens) ausdrücklich verneint, sodaß dieser Mangel nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden kann (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197; SSV-NF 3/115 = JBl.1990, 535 uva).
Weiters rügt der Kläger, daß "keinerlei Anfragen an die zuständigen Arbeitsämter bzw. an das Landesarbeitsamt" gerichtet wurden, ob es tatsächlich Arbeitsplätze in den Verweisungsberufen gebe. Die erstgerichtliche, auf dem berufskundlichen Sachverständigengutachten beruhende Feststellung über das Vorhandensein von Arbeitsplätzen in den genannten Verweisungsberufen wurde in der Berufung nicht bekämpft, ein damit zusammenhängender Verfahrensmangel nicht behauptet. Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die in der Berufung nicht geltend gemacht wurden, können aber nicht den Gegenstand der Revision bilden (SSV-NF 1/68; zuletzt mit ausführlicher Begründung 10 Ob S 275/91).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 20.8.1940 geborene Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinn des § 124 Abs.1 BSVG ist, trifft zu (§ 48 ASGG).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der am 20.8.1940 geborene Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinn des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG ist, trifft zu (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Einer gesonderten Feststellung, wo tatsächlich Arbeitsplätze der genannten Art bestehen, bedurfte es deshalb nicht, weil bei Prüfung der Verweisbarkeit vom gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt auszugehen ist und ohne rechtliche Bedeutung bleiben muß, ob der Versicherte in den ihm zumutbaren Verweisungsberufen tatsächlich einen Dienstposten finden wird (vgl. SSV-NF 3/91, 4 81; 10 ObS 242/91 ua; die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck (SV-Slg 36.239 betrifft lediglich Anmarschwege zum und vom Arbeitsplatz, hinsichtlich derer der Kläger aber nicht eingeschränkt ist). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten nur dann an, wenn er diesen aus medizinischen Gründen nicht verlegen kann (SSV-NF 1/20, 3/142 ua; zuletzt 10 ObS 155/91, 10 ObS 213/91). Jährliche Krankenstände von höchstens 30 Tagen bedeuten jedenfalls keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (SV-Slg.35.690).Einer gesonderten Feststellung, wo tatsächlich Arbeitsplätze der genannten Art bestehen, bedurfte es deshalb nicht, weil bei Prüfung der Verweisbarkeit vom gesamtösterreichischen Arbeitsmarkt auszugehen ist und ohne rechtliche Bedeutung bleiben muß, ob der Versicherte in den ihm zumutbaren Verweisungsberufen tatsächlich einen Dienstposten finden wird vergleiche SSV-NF 3/91, 4 81; 10 ObS 242/91 ua; die vom Revisionswerber zitierte Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck (SV-Slg 36.239 betrifft lediglich Anmarschwege zum und vom Arbeitsplatz, hinsichtlich derer der Kläger aber nicht eingeschränkt ist). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommt es auf die Verhältnisse am Wohnort des Versicherten nur dann an, wenn er diesen aus medizinischen Gründen nicht verlegen kann (SSV-NF 1/20, 3/142 ua; zuletzt 10 ObS 155/91, 10 ObS 213/91). Jährliche Krankenstände von höchstens 30 Tagen bedeuten jedenfalls keinen Ausschluß vom allgemeinen Arbeitsmarkt (SV-Slg.35.690).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind dem Akt nicht zu entnehmen und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind dem Akt nicht zu entnehmen und wurden auch nicht geltend gemacht.