Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen allerdings nicht vor. Dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Feststellungsmängel (zur Anzahl offener Arbeitsstellen für den angenommenen Verweisungsberuf) sind der Rechtsrüge zuzuordnen.Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen allerdings nicht vor. Dies bedarf gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner näheren Begründung. Feststellungsmängel (zur Anzahl offener Arbeitsstellen für den angenommenen Verweisungsberuf) sind der Rechtsrüge zuzuordnen.
Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des § 255 ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger, der bisher ausschließlich als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56, 10 ObS 2385/96z uva). Ob in den Verweisungsberufen freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und ob es einem Kläger gelingen wird, tatsächlich einen Arbeitsplatz zu erlangen, ist für die Frage der Verweisbarkeit hiebei ohne Bedeutung (SSV-NF 2/5, 14 und 34; 10 ObS 107/97a). Entgegen der Ansicht im Rechtsmittel reicht grundsätzlich ein einziger nach dem medinischen Leistungskalkül mögliche Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y). Neben dem von den Vorinstanzen für maßgeblich erachteten Verweisungsberuf eines Verpackungsarbeiters oder Adjustierers stehen auch jene eines Portiers oder eines (Büro-)Boten zur Verfügung, mit denen jedenfalls keine Akkord-, Fließband- oder Schichtarbeitseinsätze verbunden sind. Daß für Pendeln oder Anmarschwege Einschränkungen bestünden, ist im Verfahren (bisher) nicht hervorgekommen, sodaß auch hieraus grundsätzlich kein Verweisungshindernis abgeleitet werden kann. Trotzdem ist die Sozialrechtssache noch nicht (im Sinne einer Bestätigung der Urteile der Vorinstanzen) entscheidungsreif.Die Beurteilung, ob Invalidität im Sinne des Paragraph 255, ASVG vorliegt, ist eine Rechtsfrage (SSV-NF 10/14). Daß dabei die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension beim Kläger, der bisher ausschließlich als Hilfsarbeiter gearbeitet hat, nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen sind, wie dies auch von den Vorinstanzen geschehen ist, wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt. In diesem Fall ist aber das Verweisungsfeld mit dem gesamten Arbeitsmarkt ident (SSV-NF 1/4, 2/109, 6/56, 10 ObS 2385/96z uva). Ob in den Verweisungsberufen freie Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und ob es einem Kläger gelingen wird, tatsächlich einen Arbeitsplatz zu erlangen, ist für die Frage der Verweisbarkeit hiebei ohne Bedeutung (SSV-NF 2/5, 14 und 34; 10 ObS 107/97a). Entgegen der Ansicht im Rechtsmittel reicht grundsätzlich ein einziger nach dem medinischen Leistungskalkül mögliche Verweisungsberuf aus (10 ObS 178/97t, 10 ObS 261/97y). Neben dem von den Vorinstanzen für maßgeblich erachteten Verweisungsberuf eines Verpackungsarbeiters oder Adjustierers stehen auch jene eines Portiers oder eines (Büro-)Boten zur Verfügung, mit denen jedenfalls keine Akkord-, Fließband- oder Schichtarbeitseinsätze verbunden sind. Daß für Pendeln oder Anmarschwege Einschränkungen bestünden, ist im Verfahren (bisher) nicht hervorgekommen, sodaß auch hieraus grundsätzlich kein Verweisungshindernis abgeleitet werden kann. Trotzdem ist die Sozialrechtssache noch nicht (im Sinne einer Bestätigung der Urteile der Vorinstanzen) entscheidungsreif.
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (SSV-NF 6/82, 7/76, 10/14) ist ein Versicherter nämlich vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn bei ihm mit großer Wahrscheinlichkeit jährlich Krankenstände von (insgesamt) 7 oder mehr Wochen zu erwarten sind. Ob dies beim Kläger, der dies sowohl in der Berufung als auch in der Revision behauptet, der Fall ist, kann noch nicht beurteilt werden, weil nach Inhalt der Prozeßakten dem Revisionsgericht hiefür erheblich scheinende Tatsachen weder in erster Instanz noch vom Berufungsgericht erörtert und festgestellt wurden. Hiezu sind bereits in erster Instanz ausreichende Tatumstände vorgekommen, die eine Erörterung und Feststellung zu erwartender Krankenstände indiziert hätten. Schon die im angefochtenen Bescheid erwähnten Diagnosen von ua Mehrfachverletzungen (Querfortsatzbrüchen) im Lendenwirbelbereich samt Bandscheibenauswirkungen machen Krankenstände wahrscheinlich. In seinem Gutachten vom 13.9.1996 hat der medizinische Sachverständige für Orthopädie und orthopädische Chirurgie ausdrücklich ausgeführt, daß sich der Kläger zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mindestens Februar 1996 (somit rund 7 Monate) im "Krankheitszustand" (gemeint wohl: Krankenstand) befunden habe. Auch im Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie sind mehrfache stationäre Aufenthalte in unterschiedlichen Abteilungen angeführt. Im Hinblick auf diese schon in erster Instanz vorgekommenen Tatumstände, die auf längere Krankenstände hinweisen, sind deren Wahrscheinlichkeit und näheren Umstände - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes - zu erörtern und festzustellen.
Dazu sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben; die Sache ist an das Prozeßgericht erster Instanz zur Verhandlung und Urteilsfällung zurückverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASVGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASVGG.