Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, handelt es sich auch bei den Versicherungsfällen der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG und GSVG um Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit. Der zu den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG entwickelte Grundsatz, daß ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen kann, ist daher auch auf die Versicherungsfälle der Erwerbsunfähigkeit nach dem BSVG und GSVG anwendbar (SSV-NF 2/87; SVSlg 33.715, 36.213). Insofern ist daher die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen richtig.
Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht nur für "Umgehungstatbestände", worunter er Fälle versteht, in denen der Versicherte erst kurz vor Antragstellung auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension angemeldet wurde. Derartiges kann auch nicht aus den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen abgeleitet werden.
Die Vorinstanzen ließen jedoch bisher einen anderen wesentlichen Aspekt unberücksichtigt. Als erwerbsunfähig gilt gemäß § 133 Abs 1 GSVG der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Dabei sind alle auf dem gesamten Arbeitsmarkt, selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen. Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann (SSV-NF 3/91, 3/152, 4/81 ua).Die Vorinstanzen ließen jedoch bisher einen anderen wesentlichen Aspekt unberücksichtigt. Als erwerbsunfähig gilt gemäß Paragraph 133, Absatz eins, GSVG der Versicherte, der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen. Nur die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, kann zur Zuerkennung einer Erwerbsunfähigkeitspension führen. Dabei sind alle auf dem gesamten Arbeitsmarkt, selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten zu berücksichtigen. Maßgeblich ist nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte aufgrund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann (SSV-NF 3/91, 3/152, 4/81 ua).
Hieraus folgt aber, daß beim Versicherten, der dem GSVG unterliegt, von einer von vornherein mitgebrachten Erwerbsunfähigkeit nur dann gesprochen werden kann, wenn er bereits bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, irgendeinem selbständigen oder unselbständigen regelmäßigen Erwerb auf dem gesamten Arbeitsmarkt nachzugehen. Demgegenüber beschränken sich die Vorinstanzen auf die Prüfung der Frage, ob der Kläger von Beginn an in der Lage war, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Für die Annahme, daß der Kläger bei Aufnahme der versicherten Erwerbstätigkeit noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG war, würde es jedoch genügen, wenn er zumindest für bestimmte einfache Tätigkeiten, für die unter Umständen nur bestimmte Handgriffe und Handreichungen erforderlich sind, unterweisbar war (vgl SSV-NF 4/81). Da erst die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, zum Versicherungsfall des § 133 Abs 1 GSVG führen kann, kann auch erst beim Ausschluß jeder wie immer gearteten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt von einer in das Erwerbsleben mitgebrachten Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden.Hieraus folgt aber, daß beim Versicherten, der dem GSVG unterliegt, von einer von vornherein mitgebrachten Erwerbsunfähigkeit nur dann gesprochen werden kann, wenn er bereits bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, irgendeinem selbständigen oder unselbständigen regelmäßigen Erwerb auf dem gesamten Arbeitsmarkt nachzugehen. Demgegenüber beschränken sich die Vorinstanzen auf die Prüfung der Frage, ob der Kläger von Beginn an in der Lage war, eine selbständige Tätigkeit auszuüben. Für die Annahme, daß der Kläger bei Aufnahme der versicherten Erwerbstätigkeit noch nicht erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG war, würde es jedoch genügen, wenn er zumindest für bestimmte einfache Tätigkeiten, für die unter Umständen nur bestimmte Handgriffe und Handreichungen erforderlich sind, unterweisbar war vergleiche SSV-NF 4/81). Da erst die gänzliche Unfähigkeit, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, zum Versicherungsfall des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG führen kann, kann auch erst beim Ausschluß jeder wie immer gearteten Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt von einer in das Erwerbsleben mitgebrachten Erwerbsunfähigkeit gesprochen werden.
Die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen reichen nicht aus, um den vorliegenden Fall abschließend zu beurteilen, wobei auch darauf hinzuweisen ist, daß die "Feststellung", der Kläger sei bereits bei Beginn seiner selbständigen Erwerbstätigkeit "nicht erwerbsfähig" gewesen, in Wahrheit eine Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung darstellt, die jedoch nicht von ausreichenden Tatsachenfeststellungen getragen wird.
Bleibt es im fortgesetzten Verfahren nach Ergänzung der Tatsachengrundlage bei der Beurteilung, daß der Kläger die Erwerbsunfähigkeit bereits in das Erwerbsleben mitbrachte, so ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, daß sich an der Beurteilung des Falles nichts ändert, wenn der Versicherte trotz einer von Anfang an bestehenden Erwerbsunfähigkeit über viele Jahre hindurch Versicherungszeiten erwirbt. Entscheidend ist, daß die Erwerbsunfähigkeit nur "eintreten" kann, wenn während der versicherten Tätigkeit Erwerbsfähigkeit bestanden hat (SSV-NF 2/87). Der Revisionswerber ist auch darauf hinzuweisen, daß der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit gemäß § 133 GSVG nur durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten begründet werden kann; wirtschaftliche Probleme des Versicherten (zB Konkurs) vermögen diesen Versicherungsfall nicht zu begründen (10 ObS 248/98p; vgl SSV-NF 5/114).Bleibt es im fortgesetzten Verfahren nach Ergänzung der Tatsachengrundlage bei der Beurteilung, daß der Kläger die Erwerbsunfähigkeit bereits in das Erwerbsleben mitbrachte, so ist der Revisionswerber darauf hinzuweisen, daß sich an der Beurteilung des Falles nichts ändert, wenn der Versicherte trotz einer von Anfang an bestehenden Erwerbsunfähigkeit über viele Jahre hindurch Versicherungszeiten erwirbt. Entscheidend ist, daß die Erwerbsunfähigkeit nur "eintreten" kann, wenn während der versicherten Tätigkeit Erwerbsfähigkeit bestanden hat (SSV-NF 2/87). Der Revisionswerber ist auch darauf hinzuweisen, daß der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 133, GSVG nur durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Versicherten begründet werden kann; wirtschaftliche Probleme des Versicherten (zB Konkurs) vermögen diesen Versicherungsfall nicht zu begründen (10 ObS 248/98p; vergleiche SSV-NF 5/114).
Stellt sich im fortgesetzten Verfahren heraus, daß der Kläger bei Einsicht in das Versicherungsverhältnis nicht erwerbsunfähig in diesem Sinne war, dann wird im Hinblick auf die spätere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu prüfen sein, ob diese Verschlechterung die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 Abs 1 GSVG herbeiführte, worüber derzeit ebenfalls noch präzise Tatsachenfeststellungen fehlen, die eine Beurteilung erlauben würden, ob der Kläger auf dem gesamten Arbeitsmarkt noch verweisbar ist.Stellt sich im fortgesetzten Verfahren heraus, daß der Kläger bei Einsicht in das Versicherungsverhältnis nicht erwerbsunfähig in diesem Sinne war, dann wird im Hinblick auf die spätere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu prüfen sein, ob diese Verschlechterung die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 133, Absatz eins, GSVG herbeiführte, worüber derzeit ebenfalls noch präzise Tatsachenfeststellungen fehlen, die eine Beurteilung erlauben würden, ob der Kläger auf dem gesamten Arbeitsmarkt noch verweisbar ist.
Da demnach wesentliche, für die Entscheidung relevante Fragen ungeprüft geblieben sind und Tatsachenfeststellungen nicht getroffen wurden, ist die Sache noch nicht reif zur Entscheidung. Um die Sache spruchreif zu machen, bedarf es insoweit einer Verhandlung erster Instanz, weshalb die Entscheidung der Vorinstanzen aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht spruchgemäß zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.