Aus Anlass des Revisionsrekurses ist vorerst die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO wegen unrichtiger Besetzung des Rekursgerichtes aufzugreifen.Aus Anlass des Revisionsrekurses ist vorerst die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO wegen unrichtiger Besetzung des Rekursgerichtes aufzugreifen.
Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht durch einen Senat (unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter) entschieden. Wenn auch die Vorsitzende gemäß § 11a Abs 1 Z 3 ASGG zur Zurückweisung der Berufung ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter befugt gewesen wäre, ist auch die im vorliegenden Fall unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergangene Entscheidung, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SSV-NF 9/68 näher begründet hat, durch § 11a Abs 1 ASGG gedeckt.Im vorliegenden Fall hat das Erstgericht durch einen Senat (unter Beiziehung fachkundiger Laienrichter) entschieden. Wenn auch die Vorsitzende gemäß Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG zur Zurückweisung der Berufung ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter befugt gewesen wäre, ist auch die im vorliegenden Fall unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergangene Entscheidung, wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung SSV-NF 9/68 näher begründet hat, durch Paragraph 11 a, Absatz eins, ASGG gedeckt.
Gemäß § 11a Abs 2 ASGG haben die Oberlandesgerichte durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen, zu entscheiden über 1. Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 2 - 4 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden, die a) nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefasst hat; b) über den Kostenpunkt sowie 3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nichtöffentlicher Sitzung befunden wird. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes in einem Dreirichtersenat ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter kommt im vorliegenden Fall nur nach der Bestimmung des § 11a Abs 2 Z 2 lit a ASGG in Betracht. Wie der erkennende Senat jedoch in der Entscheidung SSV-NF 9/68 bereits ausgesprochen hat, ist die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren nach dieser Bestimmung von der Besetzung abhängig, in der das Erstgericht entschieden hat. Hat der Vorsitzende allein die Entscheidung gefällt, hat der Dreiersenat zu entscheiden; haben hingegen in erster Instanz auch fachkundige Laienrichter an der Entscheidung mitgewirkt, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Die Entscheidung über den Rekurs ist dann in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat zu fällen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 11a Abs 2 ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung vor (SSV-NF 9/68; 9 ObA 155/95; 8 ObA 119/98b; RIS-Justiz RS0089164; RS0077781; RS0089161). Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ASGG nichtig und musste aus diesem Grund behoben werden.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG haben die Oberlandesgerichte durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen, zu entscheiden über 1. Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2, - 4 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse erhoben werden, die a) nur der Vorsitzende des Gerichts erster Instanz gefasst hat; b) über den Kostenpunkt sowie 3. eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nichtöffentlicher Sitzung befunden wird. Eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes in einem Dreirichtersenat ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter kommt im vorliegenden Fall nur nach der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG in Betracht. Wie der erkennende Senat jedoch in der Entscheidung SSV-NF 9/68 bereits ausgesprochen hat, ist die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren nach dieser Bestimmung von der Besetzung abhängig, in der das Erstgericht entschieden hat. Hat der Vorsitzende allein die Entscheidung gefällt, hat der Dreiersenat zu entscheiden; haben hingegen in erster Instanz auch fachkundige Laienrichter an der Entscheidung mitgewirkt, kommt diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Die Entscheidung über den Rekurs ist dann in einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG zusammengesetzten Senat zu fällen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung vor (SSV-NF 9/68; 9 ObA 155/95; 8 ObA 119/98b; RIS-Justiz RS0089164; RS0077781; RS0089161). Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG nichtig und musste aus diesem Grund behoben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.