Rechtssatz RS0089164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089164
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von Kostenentscheidungen, gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. Hat das Erstgericht in einem in § 11a Abs 1 ASGG aufgezählten Fall den Beschluß, abgesehen von Kostenentscheidungen, in einem gemäß § 11 Abs 1 ASGG zusammengesetzten Senat gefällt, dann hat auch das Rekursgericht seine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs in der Besetzung gemäß § 11 Abs 1 ASGG zu treffen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des § 11a ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (§ 477 Abs 1 Z 2 ZPO) vor.Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist, abgesehen von Kostenentscheidungen, gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. Hat das Erstgericht in einem in Paragraph 11 a, Absatz eins, ASGG aufgezählten Fall den Beschluß, abgesehen von Kostenentscheidungen, in einem gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG zusammengesetzten Senat gefällt, dann hat auch das Rekursgericht seine Entscheidung über den dagegen erhobenen Rekurs in der Besetzung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ASGG zu treffen. Hat der Dreiersenat entschieden, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 11 a, ASGG nicht gegeben sind, liegt eine unrichtige Besetzung (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) vor.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 136/95
Entscheidungstext OGH 22.08.1995 10 ObS 136/95
Veröff: SZ 68/138
- 8 ObA 119/98b
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 8 ObA 119/98b
Auch; nur: Die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes im Rechtsmittelverfahren ist gemäß Abs 2 Z 2 lit a ASGG von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig. (T1) Beisatz: § 11a Abs 2 Z 2 lit a) ASGG stellt bezüglich der Besetzung des Gerichtes zweiter Instanz in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch drei Berufsrichter nur darauf ab, daß der Beschluß in erster Instanz nur vom Vorsitzenden allein gefaßt wurde, auch wenn dies unzulässig war. (T2)
- 10 ObS 40/01g
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 40/01g
Auch
- 10 ObS 120/07f
Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 120/07f
Gegenteilig; Beisatz: Anders als noch nach der Rechtslage vor der ZVN2002 kannnunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre. (T3); Veröff: SZ 2007/155
- 10 ObS 122/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 122/23y
gegenteilig; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089164
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19950822_OGH0002_010OBS00136_9500000_002