Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
1. Zur Frage der Besetzung des erkennenden Senates (§ 11a Abs 3 ASGG):1. Zur Frage der Besetzung des erkennenden Senates (Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG):
Der mit der ASGG-Nov 1994, BGBl 1994/624, in das ASGG eingefügte und mit der ZVN 2002 (in Form des neuen Abs 1 Z 3) erweiterte § 11a ASGG zielt darauf ab, dass zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens fachkundige Laienrichter nur zu Entscheidungen beizuziehen sind, die über die Sache selbst ergehen (Urteile, Endbeschlüsse) bzw aufgrund der Anfechtung solcher erstinstanzlicher Entscheidungen. „Formalentscheidungen" wie prozessleitende Verfügungen oder auch vergleichbare Entscheidungen in der Sache (zB Zahlungsbefehle, einstweilige Verfügungen...) bzw in ihrem Nahebereich (zB Zurückweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder fehlender internationaler Zuständigkeit.....) sind in und außerhalb der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden allein zu treffen (vgl nunmehr § 11a Abs 1 Z 3 ASGG). Während nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes (und in weiterer Folge auch die Senatsbesetzung des Obersten Gerichtshofes) im Rechtsmittelverfahren gemäß § 11a Abs 2 Z 2 lit a ASGG idF ASGG-Nov 1994 grundsätzlich von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig war, findet sich dieser Anknüpfungspunkt in § 11a ASGG idF ZVN 2002 nicht mehr. Nach § 11a Abs 2 ASGG haben nunmehr die Oberlandesgerichte insbesondere über 1. Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 2 und 3 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate) zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 11a Abs 3 ASGG durch einen Dreiersenat über 1. Angelegenheiten nach dem Abs 1 Z 3 sowie 2. Rechtsmittel gegen die nach Abs 2 Z 1 und 2 gefassten Beschlüsse zu entscheiden. Der oben dargestellte Verfahrenszweck, der Entfall der zitierten Bestimmung des § 11a Abs 2 Z 2 ASGG idF ASGG-Nov 1994 sowie die Bezugnahme auf „Angelegenheiten nach....." in § 11a Abs 2 Z 1 und Abs 3 Z 1 ASGG idF ZVN 2002 lassen darauf schließen, dass - anders als noch nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 (vgl 10 ObS 136/95 = SZ 68/139; RIS-Justiz RS0089164) - nunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden kann, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre (vgl Neumayr in ZellKomm § 11a ASGG Rz 3). Über den Revisionsrekurs der Beklagten war daher ungeachtet dessen, dass von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, in einem Dreiersenat (§ 11a Abs 3 ASGG) zu entscheiden.Der mit der ASGG-Nov 1994, BGBl 1994/624, in das ASGG eingefügte und mit der ZVN 2002 (in Form des neuen Absatz eins, Ziffer 3,) erweiterte Paragraph 11 a, ASGG zielt darauf ab, dass zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens fachkundige Laienrichter nur zu Entscheidungen beizuziehen sind, die über die Sache selbst ergehen (Urteile, Endbeschlüsse) bzw aufgrund der Anfechtung solcher erstinstanzlicher Entscheidungen. „Formalentscheidungen" wie prozessleitende Verfügungen oder auch vergleichbare Entscheidungen in der Sache (zB Zahlungsbefehle, einstweilige Verfügungen...) bzw in ihrem Nahebereich (zB Zurückweisung einer Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges oder fehlender internationaler Zuständigkeit.....) sind in und außerhalb der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden allein zu treffen vergleiche , nunmehr Paragraph 11 a, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG). Während nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 die Besetzung des Senates des Oberlandesgerichtes (und in weiterer Folge auch die Senatsbesetzung des Obersten Gerichtshofes) im Rechtsmittelverfahren gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, ASGG in der Fassung , ASGG-Nov 1994 grundsätzlich von der Besetzung des Erstgerichtes bei Fällung der angefochtenen Entscheidung abhängig war, findet sich dieser Anknüpfungspunkt in Paragraph 11 a, ASGG in der Fassung ZVN 2002 nicht mehr. Nach Paragraph 11 a, Absatz 2, ASGG haben nunmehr die Oberlandesgerichte insbesondere über 1. Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie 2. Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate) zu entscheiden. Der Oberste Gerichtshof hat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG durch einen Dreiersenat über 1. Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3, sowie 2. Rechtsmittel gegen die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 gefassten Beschlüsse zu entscheiden. Der oben dargestellte Verfahrenszweck, der Entfall der zitierten Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG in der Fassung , ASGG-Nov 1994 sowie die Bezugnahme auf „Angelegenheiten nach....." in Paragraph 11 a, Absatz 2, Ziffer eins, und Absatz 3, Ziffer eins, ASGG in der Fassung , ZVN 2002 lassen darauf schließen, dass - anders als noch nach der Rechtslage vor der ZVN 2002 vergleiche 10 ObS 136/95 = SZ 68/139; RIS-Justiz RS0089164) - nunmehr in höherer Instanz auch dann ohne Beiziehung fachkundiger Laienrichter entschieden werden kann, wenn von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, obwohl dies nicht vorgeschrieben gewesen wäre vergleiche , Neumayr in ZellKomm Paragraph 11 a, ASGG Rz 3). Über den Revisionsrekurs der Beklagten war daher ungeachtet dessen, dass von den Vorinstanzen fachkundige Laienrichter beigezogen wurden, in einem Dreiersenat (Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) zu entscheiden.
2. Zur Frage der Gerichtsbesetzung (§ 37 ASGG):2. Zur Frage der Gerichtsbesetzung (Paragraph 37, ASGG):
Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. 1. 2006 (ON 2), wonach in dieser Rechtssache in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht zu verhandeln und entscheiden sei, ist gegenüber der Klägerin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn dieser vor Zustellung der Klage gefasste Beschluss über die Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG die damals am Verfahren noch nicht beteiligte Beklagte nicht gebunden hat (vgl SZ 2004/10 mwN), hat sich die im Verfahren qualifiziert vertretene Beklagte in die Verhandlung eingelassen, ohne eine allfällige unrichtige Gerichtsbesetzung zu rügen. Da ein allfälliger Verstoß gegen die Besetzungsvorschriften des § 37 Abs 1 ASGG bereits geheilt wäre, ein solcher Verstoß von der Beklagten auch in ihrem Revisionsrekurs gar nicht geltend gemacht wird, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Sozialrechtssache im Sinn des § 65 Abs 1 ASGG vorliegt.Der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. 1. 2006 (ON 2), wonach in dieser Rechtssache in der Besetzung als Arbeits- und Sozialgericht zu verhandeln und entscheiden sei, ist gegenüber der Klägerin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn dieser vor Zustellung der Klage gefasste Beschluss über die Gerichtsbesetzung nach Paragraph 37, ASGG die damals am Verfahren noch nicht beteiligte Beklagte nicht gebunden hat vergleiche , SZ 2004/10 mwN), hat sich die im Verfahren qualifiziert vertretene Beklagte in die Verhandlung eingelassen, ohne eine allfällige unrichtige Gerichtsbesetzung zu rügen. Da ein allfälliger Verstoß gegen die Besetzungsvorschriften des Paragraph 37, Absatz eins, ASGG bereits geheilt wäre, ein solcher Verstoß von der Beklagten auch in ihrem Revisionsrekurs gar nicht geltend gemacht wird, erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob im gegenständlichen Fall eine Sozialrechtssache im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, ASGG vorliegt.
3. Zu den Rechtsmittelausführungen:
Die Beklagte zieht die Richtigkeit der auf die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes gestützten umfangreichen Rechtsausführungen des Rekursgerichtes grundsätzlich nicht in Zweifel, sie hält allerdings - so wie auch das Erstgericht - bereits für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auch eine nähere Prüfung der Frage für erforderlich, ob sie der Klägerin entsprechend deren Prozessvorbringen in gleichheitswidriger und diskriminierender Weise über die (kostengünstige) Altenheimunterbringung als Selbstzahlerin hinausgehende Sozialhilfeleistungen zu Unrecht verweigert habe. Es hätte daher die Sachlage zumindest soweit erhoben werden müssen, dass beurteilt werden könne, ob von der Beklagten in anderen gleichgelagerten Fällen Leistungen erbracht worden seien oder nicht. Erst wenn man zum Ergebnis gelange, dass die Klägerin abweichend von anderen gleichgelagerten Fällen behandelt worden sei, wäre der Rechtsweg zulässig und das Klagebegehren im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes inhaltlich näher zu prüfen. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage erblickt die Beklagte im Fehlen einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Rechtsweges in einem ähnlichen Fall bzw zur Frage, ob es hiebei ausschließlich auf die Klagsbehauptungen ankomme. Da der Rechtsweg im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, liege der Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 6 ZPO vor.Die Beklagte zieht die Richtigkeit der auf die einschlägige Judikatur des Obersten Gerichtshofes gestützten umfangreichen Rechtsausführungen des Rekursgerichtes grundsätzlich nicht in Zweifel, sie hält allerdings - so wie auch das Erstgericht - bereits für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges auch eine nähere Prüfung der Frage für erforderlich, ob sie der Klägerin entsprechend deren Prozessvorbringen in gleichheitswidriger und diskriminierender Weise über die (kostengünstige) Altenheimunterbringung als Selbstzahlerin hinausgehende Sozialhilfeleistungen zu Unrecht verweigert habe. Es hätte daher die Sachlage zumindest soweit erhoben werden müssen, dass beurteilt werden könne, ob von der Beklagten in anderen gleichgelagerten Fällen Leistungen erbracht worden seien oder nicht. Erst wenn man zum Ergebnis gelange, dass die Klägerin abweichend von anderen gleichgelagerten Fällen behandelt worden sei, wäre der Rechtsweg zulässig und das Klagebegehren im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichtes inhaltlich näher zu prüfen. Das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage erblickt die Beklagte im Fehlen einer Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Rechtsweges in einem ähnlichen Fall bzw zur Frage, ob es hiebei ausschließlich auf die Klagsbehauptungen ankomme. Da der Rechtsweg im vorliegenden Fall nicht zulässig sei, liege der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO vor.
Diesen Ausführungen hat bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend entgegengehalten, dass es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen ankommt. Entscheidend bleibt stets die Natur des erhobenen Anspruches. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch inhaltlich berechtigt ist. Maßgeblich ist somit nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben (Mayr in Rechberger, ZPO³ Vor § 1 JN Rz 6; Ballon in Fasching² I § 1 JN Rz 72 ff; Klauser/Kodek, ZPO16 § 1 JN E 9 ff und 18 f mwN uva). Wie das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, macht die Klägerin einen Leistungsanspruch aus einer - nach ihren Behauptungen - gleichheitswidrigen und diskriminierenden bzw sogar willkürlichen Verweigerung einer Leistung durch die Beklagte aus einem die Beklagte bindenden Selbstbindungsgesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geltend (vgl Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 372). Die Klägerin hat Sozialhilfe gemäß § 5 Abs 1 lit d TSHG (Hilfe für pflegebedürftige Personen) begehrt. Gemäß § 5 Abs 10 TSHG obliegt unter anderem die Gewährung der Hilfe für pflegebedürftige Personen dem Land als Träger von Privatrechten. Nach Abs 12 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen, die das Land oder die Gemeinden als Träger von Privatrechten erbringen, kein Rechtsanspruch. Diese Art der Sozialhilfe wird daher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist daher als privatrechtlicher Anspruch zu beurteilen und somit der Entscheidungsbefugnis der Gerichte zuzuordnen (vgl 1 Ob 640/95). Ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch materiell berechtigt ist oder ob der Beklagten entsprechend ihrem Vorbringen kein willkürliches oder diskriminierendes Vorgehen zur Last zu legen ist, ist erst in der Sachentscheidung zu beurteilen. Soweit daher im Rechtsmittel der Klägerin auch Ausführungen zum Vorliegen (bzw der Nichtberechtigung) des behaupteten Klagsanspruches in der Sache gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Überprüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ausschließlich auf die bekämpfte Formalentscheidung und die darin behandelte prozessrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges zu beschränken hat. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet. Die Beurteilung einer noch gar nicht vorliegenden Sachentscheidung gleichsam fiktiv in der von der Beklagten angestrebten Richtung ist daher dem Obersten Gerichtshof aus diesen Erwägungen verschlossen (vgl 10 ObS 259/97d mwN).Diesen Ausführungen hat bereits das Rekursgericht unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend entgegengehalten, dass es bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges in erster Linie auf den Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus auf die darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen ankommt. Entscheidend bleibt stets die Natur des erhobenen Anspruches. Ohne Einfluss ist es hingegen, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch auch inhaltlich berechtigt ist. Maßgeblich ist somit nur, ob nach dem Inhalt der Klage ein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird, über den ordentliche Gerichte zu entscheiden haben (Mayr in Rechberger, ZPO³ Vor Paragraph eins, JN Rz 6; Ballon in Fasching² I Paragraph eins, JN Rz 72 ff; Klauser/Kodek, ZPO16 Paragraph eins, JN E 9 ff und 18 f mwN uva). Wie das Rekursgericht mit ausführlicher Begründung dargelegt hat, macht die Klägerin einen Leistungsanspruch aus einer - nach ihren Behauptungen - gleichheitswidrigen und diskriminierenden bzw sogar willkürlichen Verweigerung einer Leistung durch die Beklagte aus einem die Beklagte bindenden Selbstbindungsgesetz im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung geltend vergleiche Pfeil, Österreichisches Sozialhilferecht 372). Die Klägerin hat Sozialhilfe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, TSHG (Hilfe für pflegebedürftige Personen) begehrt. Gemäß Paragraph 5, Absatz 10, TSHG obliegt unter anderem die Gewährung der Hilfe für pflegebedürftige Personen dem Land als Träger von Privatrechten. Nach Absatz 12, dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen, die das Land oder die Gemeinden als Träger von Privatrechten erbringen, kein Rechtsanspruch. Diese Art der Sozialhilfe wird daher im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt und der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch ist daher als privatrechtlicher Anspruch zu beurteilen und somit der Entscheidungsbefugnis der Gerichte zuzuordnen vergleiche 1 Ob 640/95). Ob der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auch materiell berechtigt ist oder ob der Beklagten entsprechend ihrem Vorbringen kein willkürliches oder diskriminierendes Vorgehen zur Last zu legen ist, ist erst in der Sachentscheidung zu beurteilen. Soweit daher im Rechtsmittel der Klägerin auch Ausführungen zum Vorliegen (bzw der Nichtberechtigung) des behaupteten Klagsanspruches in der Sache gemacht werden, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Überprüfungskompetenz des Obersten Gerichtshofes ausschließlich auf die bekämpfte Formalentscheidung und die darin behandelte prozessrechtliche Beurteilung der Zulässigkeit bzw Unzulässigkeit des Rechtsweges zu beschränken hat. Jedes Rechtsmittel ist grundsätzlich nur auf die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung gerichtet. Die Beurteilung einer noch gar nicht vorliegenden Sachentscheidung gleichsam fiktiv in der von der Beklagten angestrebten Richtung ist daher dem Obersten Gerichtshof aus diesen Erwägungen verschlossen vergleiche 10, ObS 259/97d mwN).
Da im Revisionsrekurs somit keine im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.Da im Revisionsrekurs somit keine im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wird, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.