Die Revision ist im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.
Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (§ 538a ASVG idF 59. ASVG Nov BGBl I Nr 1/2002).Eingangs ist festzuhalten, dass die Bezeichnung der beklagten Partei amtswegig von "Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten" auf "Pensionsversicherungsanstalt" zu berichtigen war, weil mit 1. 1. 2003 alle Rechte und Verbindlichkeiten der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten auf die neu errichtete Pensionsversicherungsanstalt als Gesamtrechtsnachfolger übergingen (Paragraph 538 a, ASVG in der Fassung 59. ASVG Nov Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 1 aus 2002,).
Die beklagte Partei bekämpft in ihren Revisionsausführungen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes insoweit, als das Berufungsgericht die vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung SSV-NF 12/146 für Berufsfußballer entwickelten Grundsätze nicht auch auf den vorliegenden Fall angewandt habe. Sowohl Berufsfußballer als auch Balletttänzer könnten ihre Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon "altersbedingt" nur eine relativ kurze Zeitspanne lang ausüben. Deswegen entrichteten Ballettmitglieder auch einen um 25 % höheren Pensionsbeitrag als sonstige Bundestheaterbedienstete. Die Revisionswerberin räume jedoch ein, dass das Ausstiegsalter bei Balletttänzern (von maximal 43 Jahren) etwas höher liege als bei Berufsfußballern. Der Kläger habe seine Tätigkeit als Balletttänzer bereits im Alter von 31 Jahren beendet. Sowohl bei Berufsfußballern als auch bei Balletttänzern herrrsche das Bewusstsein vor, dass diese Tätigkeit nicht während des überwiegenden Teiles eines durchschnittlichen Berufslebens ausgeübt werden könne. Es könne daher den Mitgliedern der Solidargemeinschaft nicht zugemutet werden, aus den Erträgnissen ihrer in der Regel bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausgeübten "normalen Erwerbstätigkeit" diejenigen Beiträge aufzubringen, aus denen die Invalidität der noch jungen ehemaligen Berufsfußballer oder Balletttänzer eine Pensionsleistung bewirke, obwohl diese Personen unstrittig noch fähig seien, im normalen Erwerbsleben eine Tätigkeit gewinnbringend auszuüben. Für Berufsfußballer und Balletttänzer gelte auch gleichermaßen, dass ihre Tätigkeit besonders gefahrengeneigt sei, weil die berufstypische Überbeanspruchung und die naheliegenden Verletzungsfolgen geeignet seien, die Laufbahn noch vor Eintritt der altersbedingten Ungeeignetheit zu beenden.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung SSV-NF 12/146 (= ZAS 1999/24 [Holzer] = DRdA 1999/52 [B. Karl]) ausgeführt hat, setzen die Bestimmungen über die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit als Leitbild des bisherigen Berufes regelmäßig eine Tätigkeit voraus, die potentiell zumindest bis zum
57. bzw 60. Lebensjahr, regelmäßig aber bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann. Die Intention des Gesetzgebers ist somit grundsätzlich darauf gerichtet, den Versicherten bis zur Erreichung der für den Anfall der Alterspension vorgesehenen Altersgrenzen ("Regelpensionsalter") im Erwerbsleben zu halten. Diese Intention kommt besonders deutlich in der grundsätzlichen Befristung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit zum Ausdruck. Im Gegensatz zur Alterspension ist die Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht als dauernde Pension gedacht und wird daher grundsätzlich nur befristet zuerkannt. Erst wenn das Anfallsalter für eine Alterspension erreicht wird, soll die Pension dauernd gebühren (B. Karl aaO 385).
Dem Umstand, dass manche Berufe aufgrund der damit verbundenen besonderen körperlichen oder geistigen Anforderungen auch potentiell regelmäßig nicht bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausgeübt werden können, wird durch entsprechende Sonderregelungen Rechnung getragen (vgl § 275 Abs 1 ASVG: Anspruch auf Knappschaftssold nach Vollendung des 45. Lebensjahres; Art X NSchG: Anspruch auf Sonderruhegeld nach Vollendung des 57. bzw 52. Lebensjahres). Da auch Ballettmitglieder bereits aufgrund der körperlichen Anforderungen in der Regel nicht in der Lage sind, bis zum Erreichen der Grenze für den ("normalen") dauernden Ruhestand ihren Beruf auszuüben, hat ein Bundestheaterbediensteter gemäß § 2a Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) unter anderem Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, aber das 60. Lebensjahr (seit der Novelle BGBl I 95/2000 bzw nach ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof BGBl I 86/2001 das 738. Lebensmonat = 61,5 Jahre) noch nicht vollendet hat. Tatsächlich werden bei den Bundestheatern Balletttänzer häufig nach Beendigung des 28. Dienstjahres in den zeitlichen Ruhestand versetzt, wobei bei Bediensteten des Ballettkorps in den Bundestheatern nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet werden (§ 7 Abs 1 Z 1 BThPG). Die Ballettmitglieder, die im Durchschnitt vomDem Umstand, dass manche Berufe aufgrund der damit verbundenen besonderen körperlichen oder geistigen Anforderungen auch potentiell regelmäßig nicht bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausgeübt werden können, wird durch entsprechende Sonderregelungen Rechnung getragen vergleiche Paragraph 275, Absatz eins, ASVG: Anspruch auf Knappschaftssold nach Vollendung des 45. Lebensjahres; Artikel römisch zehn, NSchG: Anspruch auf Sonderruhegeld nach Vollendung des 57. bzw 52. Lebensjahres). Da auch Ballettmitglieder bereits aufgrund der körperlichen Anforderungen in der Regel nicht in der Lage sind, bis zum Erreichen der Grenze für den ("normalen") dauernden Ruhestand ihren Beruf auszuüben, hat ein Bundestheaterbediensteter gemäß Paragraph 2 a, Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG) unter anderem Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dauernd unfähig geworden ist, einen seiner Ausbildung, seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechenden Dienst in den Bundestheatern zu versehen, aber das 60. Lebensjahr (seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 95 aus 2000, bzw nach ihrer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof Bundesgesetzblatt Teil eins, 86 aus 2001, das 738. Lebensmonat = 61,5 Jahre) noch nicht vollendet hat. Tatsächlich werden bei den Bundestheatern Balletttänzer häufig nach Beendigung des 28. Dienstjahres in den zeitlichen Ruhestand versetzt, wobei bei Bediensteten des Ballettkorps in den Bundestheatern nach Vollendung des 15. Lebensjahres zurückgelegte Dienstzeiten angerechnet werden (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BThPG). Die Ballettmitglieder, die im Durchschnitt vom
15. bis zum 42. Lebensjahr arbeiten, haben somit eine Sonderstellung, zumal sie aufgrund der berufsbedingten körperlichen Abnützungserscheinungen nicht in der Lage sind, wie andere Arbeitnehmer ihren Beruf bis zur Vollendung des 60. bzw 65. Lebensjahres auszuüben. Aus diesem Grund entrichten sie auch einen um 25 % höheren Pensionsbeitrag als sonstige Bundestheaterbedienstete (vgl Noll, Tänzer iR in ZAS 2001, 167 ff).15. bis zum 42. Lebensjahr arbeiten, haben somit eine Sonderstellung, zumal sie aufgrund der berufsbedingten körperlichen Abnützungserscheinungen nicht in der Lage sind, wie andere Arbeitnehmer ihren Beruf bis zur Vollendung des 60. bzw 65. Lebensjahres auszuüben. Aus diesem Grund entrichten sie auch einen um 25 % höheren Pensionsbeitrag als sonstige Bundestheaterbedienstete vergleiche Noll, Tänzer iR in ZAS 2001, 167 ff).
Die Berufskarriere eines Balletttänzers unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten von jener eines Berufsfußballers. Ein Unterschied besteht zunächst regelmäßig schon darin, dass die Ausbildung zum Balletttänzer oft schon in sehr jungen Jahren beginnt und, wie die erwähnte Anrechnungsbestimmung zeigt, die Tätigkeit oftmals schon nach Vollendung des 15. Lebensjahres berufsmäßig ausgeübt wird. Demgegenüber verrichtet der Berufsfußballer vor Aufnahme des Berufssports in der Regel eine andere Berufstätigkeit, wie auch der der Entscheidung SSV-NF 12/146 zugrunde liegende Sachverhalt zeigt. Während Berufsfußballer ihre Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon "altersbedingt" nur eine relativ kurze Zeitspanne, regelmäßig nicht weit über das 30. Lebensjahr hinaus, ausüben können, arbeitet ein Ballettmitglied, wie erwähnt, im Durchschnitt vom 15. bis zum 42. Lebensjahr. Aus der Sicht des Berufsfußballers stellt sich seine Tätigkeit somit als eine von vornherein nur zeitlich befristete, also eine nur vorübergehende Erwerbsquelle dar und es liegt daher die Rückkehr in die vor Aufnahme des Berufssports verrichtete Berufstätigkeit oder die Aufnahme einer anderen "normalen Erwerbstätigkeit" schon von Beginn dieser Tätigkeit an als in absehbarer naher Zukunft unvermeidbar im Blickfeld des Berufsfußballers. Die Notwendigkeit der Rückkehr in einen "normalen" Beruf nach absehbar vorübergehender Zeit kennzeichnet somit die Tätigkeit des Berufsfußballers in unverwechselbarer Weise (vgl SSV-NF 12/146). Demgegenüber liegt das "Ausstiegsalter" bei Balletttänzern, wie auch die Revisionswerberin selbst einräumt, in der Regel deutlich höher als bei Berufsfußballern. Zutreffend verweist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beruf als Balletttänzer manchmal auch noch über das 42. Lebensjahr hinaus ausgeübt werden kann (vgl beispielsweise die beiden Kläger im Verfahren 9 ObA 23/02a, die im Alter von 49 bzw 43 Jahren in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden). Weiters ist auch die beim Berufsfußballer dargestellte "Notwendigkeit der Rückkehr in einen normalen Beruf nach absehbar vorübergehender Zeit" beim Balletttänzer nicht in vergleichbarer Weise gegeben, da dieser seinen Beruf in der Regel über einen längeren Zeitraum hindurch ausübt und deshalb beispielsweise durch die erwähnten Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes für ihn auch eine entsprechende Absicherung gegen den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommens vorgesehen ist. Darüber hinaus üben Balletttänzer, wie auch bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach ihrer aktiven Zeit oftmals einen Beruf ihrer Berufsgruppe (zB Ballettmeister, Tanzschullehrer oder Choreograph) bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus. Im Hinblick auf diese dargestellten Unterschiede kann dem von der Revisionswerberin noch erwähnten Aspekt der Gefahrengeneigtheit beider Tätigkeiten jedenfalls keine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl auch B. Karl und Holzer aaO, nach deren übereinstimmender Ansicht die Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit in diesem Zusammenhang überhaupt nicht zu berücksichtigen sei). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die in der Entscheidung SSV-NF 12/146 für Berufsfußballer entwickelten Grundsätze nicht auf den Kläger angewandt.Die Berufskarriere eines Balletttänzers unterscheidet sich jedoch in wesentlichen Punkten von jener eines Berufsfußballers. Ein Unterschied besteht zunächst regelmäßig schon darin, dass die Ausbildung zum Balletttänzer oft schon in sehr jungen Jahren beginnt und, wie die erwähnte Anrechnungsbestimmung zeigt, die Tätigkeit oftmals schon nach Vollendung des 15. Lebensjahres berufsmäßig ausgeübt wird. Demgegenüber verrichtet der Berufsfußballer vor Aufnahme des Berufssports in der Regel eine andere Berufstätigkeit, wie auch der der Entscheidung SSV-NF 12/146 zugrunde liegende Sachverhalt zeigt. Während Berufsfußballer ihre Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon "altersbedingt" nur eine relativ kurze Zeitspanne, regelmäßig nicht weit über das 30. Lebensjahr hinaus, ausüben können, arbeitet ein Ballettmitglied, wie erwähnt, im Durchschnitt vom 15. bis zum 42. Lebensjahr. Aus der Sicht des Berufsfußballers stellt sich seine Tätigkeit somit als eine von vornherein nur zeitlich befristete, also eine nur vorübergehende Erwerbsquelle dar und es liegt daher die Rückkehr in die vor Aufnahme des Berufssports verrichtete Berufstätigkeit oder die Aufnahme einer anderen "normalen Erwerbstätigkeit" schon von Beginn dieser Tätigkeit an als in absehbarer naher Zukunft unvermeidbar im Blickfeld des Berufsfußballers. Die Notwendigkeit der Rückkehr in einen "normalen" Beruf nach absehbar vorübergehender Zeit kennzeichnet somit die Tätigkeit des Berufsfußballers in unverwechselbarer Weise vergleiche SSV-NF 12/146). Demgegenüber liegt das "Ausstiegsalter" bei Balletttänzern, wie auch die Revisionswerberin selbst einräumt, in der Regel deutlich höher als bei Berufsfußballern. Zutreffend verweist der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, dass der Beruf als Balletttänzer manchmal auch noch über das 42. Lebensjahr hinaus ausgeübt werden kann vergleiche beispielsweise die beiden Kläger im Verfahren 9 ObA 23/02a, die im Alter von 49 bzw 43 Jahren in den zeitlichen Ruhestand versetzt wurden). Weiters ist auch die beim Berufsfußballer dargestellte "Notwendigkeit der Rückkehr in einen normalen Beruf nach absehbar vorübergehender Zeit" beim Balletttänzer nicht in vergleichbarer Weise gegeben, da dieser seinen Beruf in der Regel über einen längeren Zeitraum hindurch ausübt und deshalb beispielsweise durch die erwähnten Bestimmungen des Bundestheaterpensionsgesetzes für ihn auch eine entsprechende Absicherung gegen den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommens vorgesehen ist. Darüber hinaus üben Balletttänzer, wie auch bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nach ihrer aktiven Zeit oftmals einen Beruf ihrer Berufsgruppe (zB Ballettmeister, Tanzschullehrer oder Choreograph) bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze aus. Im Hinblick auf diese dargestellten Unterschiede kann dem von der Revisionswerberin noch erwähnten Aspekt der Gefahrengeneigtheit beider Tätigkeiten jedenfalls keine entscheidende Bedeutung zukommen vergleiche auch B. Karl und Holzer aaO, nach deren übereinstimmender Ansicht die Gefahrengeneigtheit einer Tätigkeit in diesem Zusammenhang überhaupt nicht zu berücksichtigen sei). Das Berufungsgericht hat somit zu Recht die in der Entscheidung SSV-NF 12/146 für Berufsfußballer entwickelten Grundsätze nicht auf den Kläger angewandt.
Es ist jedoch noch zu prüfen, ob für den Kläger Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen. Bei der Bestimmung des Verweisungsfeldes ist der Umstand ins Kalkül zu ziehen, dass die Tätigkeit als aktiver Balletttänzer nicht bis zum Regelpensionsalter ausgeübt werden kann. Entspricht es der üblichen Berufslaufbahn, dass ein Baletttänzer nach Beendigung seiner aktiven Berufslaufbahn als Choreograph, Tanzschullehrer oder in ähnlichen einschlägigen Berufen tätig ist, muss auch eine Verweisung des Versicherten auf solche Tätigkeiten als zulässig angesehen werden. Ob eine solche Verweisung für den Kläger noch in Betracht kommt, wurde von den Vorinstanzen bisher nicht geprüft. Aus der - rechtlichen - Beurteilung des Erstgerichtes, dass der Kläger als ausgebildeter Balletttänzer nicht verweisbar sei, ergibt sich nicht, ob auch eine Tätigkeit des Klägers im beschriebenen Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist. Gegebenenfalls wird auch zu klären sein, ob eine ausreichende Anzahl von Arbeitsplätzen in möglichen Verweisungsberufen vorhanden ist. Insoweit erweist sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weshalb der Revision Folge zu geben war. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.