Rechtssatz RS0111063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111063
Entscheidungsdatum
02.10.2012
Rechtssatz
Ein Berufsfußballer hat - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit handelt - weder Berufsschutz nach § 273 ASVG noch nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG, weil die gegenüber anderen Berufen völlig untypisch kurze Zeit der Ausübbarkeit von Anfang an feststeht. Der Berufsfußballer muss schon bei Beginn seiner Tätigkeit mit einem späteren Berufswechsel rechnen. Derartige Risken können nicht versichert sein. Das Problem der Verweisung auf andere Berufe stellt sich nicht, weil die Arbeitsfähigkeit als Berufsfußballer nicht in einem Beruf herabgesunken ist, der geeignet ist, gemäß den §§ 255 Abs 1 und 2, § 273 ASVG das Verweisungsfeld abzustecken.Ein Berufsfußballer hat - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit handelt - weder Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG noch nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG, weil die gegenüber anderen Berufen völlig untypisch kurze Zeit der Ausübbarkeit von Anfang an feststeht. Der Berufsfußballer muss schon bei Beginn seiner Tätigkeit mit einem späteren Berufswechsel rechnen. Derartige Risken können nicht versichert sein. Das Problem der Verweisung auf andere Berufe stellt sich nicht, weil die Arbeitsfähigkeit als Berufsfußballer nicht in einem Beruf herabgesunken ist, der geeignet ist, gemäß den Paragraphen 255, Absatz eins und 2, Paragraph 273, ASVG das Verweisungsfeld abzustecken.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 123/98f
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 123/98f
Veröff: SZ 71/187
- 10 ObS 407/02d
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 407/02d
Beisatz: Nicht anwendbar auf Balletttänzer. (T1); Beisatz: Es entspricht der üblichen Berufslaufbahn, dass ein Baletttänzernach Beendigung seiner aktiven Berufslaufbahn als Choreograph, Tanzschullehrer oder in ähnlichen einschlägigen Berufen tätig ist, weshalb - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch eine Verweisung des Versicherten auf solche Tätigkeiten als zulässig anzusehen ist. (T2)
- 10 ObS 133/12z
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 133/12z
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111063
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2012
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00123_98F0000_004