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Rechtssatz RS0111063×

Rechtssatz RS0111063

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0111063

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Rechtssatz

Ein Berufsfußballer hat - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit handelt - weder Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG noch nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG, weil die gegenüber anderen Berufen völlig untypisch kurze Zeit der Ausübbarkeit von Anfang an feststeht. Der Berufsfußballer muss schon bei Beginn seiner Tätigkeit mit einem späteren Berufswechsel rechnen. Derartige Risken können nicht versichert sein. Das Problem der Verweisung auf andere Berufe stellt sich nicht, weil die Arbeitsfähigkeit als Berufsfußballer nicht in einem Beruf herabgesunken ist, der geeignet ist, gemäß den Paragraphen 255, Absatz eins und 2, Paragraph 273, ASVG das Verweisungsfeld abzustecken.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 123/98f
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 123/98f
    Veröff: SZ 71/187
  • 10 ObS 407/02d
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 407/02d
    Beisatz: Nicht anwendbar auf Balletttänzer. (T1); Beisatz: Es entspricht der üblichen Berufslaufbahn, dass ein Baletttänzernach Beendigung seiner aktiven Berufslaufbahn als Choreograph, Tanzschullehrer oder in ähnlichen einschlägigen Berufen tätig ist, weshalb - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - auch eine Verweisung des Versicherten auf solche Tätigkeiten als zulässig anzusehen ist. (T2)
  • 10 ObS 133/12z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 133/12z
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111063

Im RIS seit

10.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2012

Dokumentnummer

JJR_19981110_OGH0002_010OBS00123_98F0000_004