Unstrittig ist der Kläger zur beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten leistungszugehörig und diese für den Kläger leistungszuständig. Zutreffend wies aber das Berufungsgericht darauf hin, daß ungeachtet dessen bei der Prüfung eines Pensionsanspruches wegen geminderter Arbeitsfähigkeit die tatsächlich verrichtete Tätigkeit des Versicherten entscheidend ist. Die arbeitsvertragliche Einstufung als Arbeiter oder Angestellter ist nicht maßgeblich (SSV-NF 2/57, 2/119, 3/156, 8/25 ua).
Der Revisionswerber stützt sich primär darauf, daß seine Tätigkeit als Berufsfußballer ein höherer, nicht kaufmännischer Dienst iSd § 1 AngG gewesen sei. Die Kriterien Einzigartigkeit, Nichtaustauschbarkeit und Nichtersetzbarkeit durch eine beliebige Ersatzkraft seien vom Kläger erfüllt worden. Auch ein qualifizierter Musiker widme sein gesamtes Leben, seine gesamte Ausbildung, seine gesamte Zeit seinem Beruf. Von einer rein mechanischen Tätigkeit könne beim Berufsfußballer, noch dazu bei einer Spitzenstellung mit Einberufungen in die Nationalmannschaft, keine Rede sein. Es habe sich daher bei der Tätigkeit des Klägers um eine Angestelltentätigkeit gehandelt. Lediglich der Vorsicht halber, sollte der Oberste Gerichtshof "überraschend" der Rechtsansicht sein, daß kein höherer Dienst im Sinne des AngG vorgelegen sei, so dann auszugehen, daß die Tätigkeit des Klägers als Berufsfußballer jedenfalls einem erlernten oder angelernten Beruf entsprochen habe. Auch wenn keine Ausbildungsvorschriften bestünden, sei das jahrelange besondere Training eines Berufsfußballers mit einem Ausbildungsvorgang vergleichbar, der sogar die übliche Dauer einer Lehre bei weitem überschreite.Der Revisionswerber stützt sich primär darauf, daß seine Tätigkeit als Berufsfußballer ein höherer, nicht kaufmännischer Dienst iSd Paragraph eins, AngG gewesen sei. Die Kriterien Einzigartigkeit, Nichtaustauschbarkeit und Nichtersetzbarkeit durch eine beliebige Ersatzkraft seien vom Kläger erfüllt worden. Auch ein qualifizierter Musiker widme sein gesamtes Leben, seine gesamte Ausbildung, seine gesamte Zeit seinem Beruf. Von einer rein mechanischen Tätigkeit könne beim Berufsfußballer, noch dazu bei einer Spitzenstellung mit Einberufungen in die Nationalmannschaft, keine Rede sein. Es habe sich daher bei der Tätigkeit des Klägers um eine Angestelltentätigkeit gehandelt. Lediglich der Vorsicht halber, sollte der Oberste Gerichtshof "überraschend" der Rechtsansicht sein, daß kein höherer Dienst im Sinne des AngG vorgelegen sei, so dann auszugehen, daß die Tätigkeit des Klägers als Berufsfußballer jedenfalls einem erlernten oder angelernten Beruf entsprochen habe. Auch wenn keine Ausbildungsvorschriften bestünden, sei das jahrelange besondere Training eines Berufsfußballers mit einem Ausbildungsvorgang vergleichbar, der sogar die übliche Dauer einer Lehre bei weitem überschreite.
Während die Frage, ob das Vertragsverhältnis eines Berufsfußballers ein Arbeitsverhältnis ist, in Lehre und Rechtsprechung überwiegend bejaht wird (Tomandl/Schrammel in JBl 1972, 234 ff [236]; Holzer in DRdA 1972, 63 ff [64 ff]; Thaurer, Arbeitsrechtliche Probleme beim Berufsfußballer in Österreich, 15; SZ 65/124; SSV-NF 6/151; DRdA 1994/25; BSGE 16 Nr 21; vgl auch Arb 8.321 und Arb 9.678 zum Eishockeyspieler; vgl auch Schimke, Sportrecht 20 f, mit Belegstellen, die "hochbezahlte Fußballprofis" als selbständige Gewerbetreibende sehen), gehen in der Frage, ob es sich beim Berufsfußballer um eine Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit handelt, die Meinungen auseinander. Tomandl/Schramml (aaO 237 ff) treten dafür ein, die Berufsfußballer nach den für Arbeiter geltenden Rechtsnormen zu behandeln, auch wenn die Art ihres Vertragsverhältnisses nicht dem Typus dieser Arbeitnehmer entspricht. Ihrer Einordnung folgten das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ARD 4305/7/91), daß Oberlandesgericht Innsbruck (Arb 10.955) und das Oberlandesgericht Wien (ARD 4656/11/95); die Tätigkeit des Berufsfußballers sei der eines Arbeiters ähnlicher als der eines Angestellten. Holzer (aaO 66 f) und Binder (Glosse zu DRdA 1994/25) qualifizieren demgegenüber den Berufsfußballer als Angestellten. Eisenberger (Berufssport und Recht, 80 ff) fordert für die Schirennläufer Angestellteneigenschaft, wenn sogar der vergleichsweise "primitive" Fußballsport als Arbeitsleistung im Sinne des AngG angesehen werde. Im deutschen Schrifttum qualifiziert beispielsweise Gitter (Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd 2, Individualarbeitsrecht II, Rz 40 f zu § 195, S 1308) unter Berufung auf Rechtsprechung des BAG und BSG den Berufsfußballer als Angestellten (BSGE 16 Nr 21); ebenso Schaub (Arbeitsrechts-Handbuch8 1554). Thaurer (aaO 16) mißt der Lösung dieser Frage nur sehr geringe Bedeutung zu, weil eine klare Tendenz bestehe, einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff zu schaffen.Während die Frage, ob das Vertragsverhältnis eines Berufsfußballers ein Arbeitsverhältnis ist, in Lehre und Rechtsprechung überwiegend bejaht wird (Tomandl/Schrammel in JBl 1972, 234 ff [236]; Holzer in DRdA 1972, 63 ff [64 ff]; Thaurer, Arbeitsrechtliche Probleme beim Berufsfußballer in Österreich, 15; SZ 65/124; SSV-NF 6/151; DRdA 1994/25; BSGE 16 Nr 21; vergleiche auch Arb 8.321 und Arb 9.678 zum Eishockeyspieler; vergleiche auch Schimke, Sportrecht 20 f, mit Belegstellen, die "hochbezahlte Fußballprofis" als selbständige Gewerbetreibende sehen), gehen in der Frage, ob es sich beim Berufsfußballer um eine Arbeiter- oder Angestelltentätigkeit handelt, die Meinungen auseinander. Tomandl/Schramml (aaO 237 ff) treten dafür ein, die Berufsfußballer nach den für Arbeiter geltenden Rechtsnormen zu behandeln, auch wenn die Art ihres Vertragsverhältnisses nicht dem Typus dieser Arbeitnehmer entspricht. Ihrer Einordnung folgten das Arbeits- und Sozialgericht Wien (ARD 4305/7/91), daß Oberlandesgericht Innsbruck (Arb 10.955) und das Oberlandesgericht Wien (ARD 4656/11/95); die Tätigkeit des Berufsfußballers sei der eines Arbeiters ähnlicher als der eines Angestellten. Holzer (aaO 66 f) und Binder (Glosse zu DRdA 1994/25) qualifizieren demgegenüber den Berufsfußballer als Angestellten. Eisenberger (Berufssport und Recht, 80 ff) fordert für die Schirennläufer Angestellteneigenschaft, wenn sogar der vergleichsweise "primitive" Fußballsport als Arbeitsleistung im Sinne des AngG angesehen werde. Im deutschen Schrifttum qualifiziert beispielsweise Gitter (Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, Bd 2, Individualarbeitsrecht römisch zwei, Rz 40 f zu Paragraph 195,, S 1308) unter Berufung auf Rechtsprechung des BAG und BSG den Berufsfußballer als Angestellten (BSGE 16 Nr 21); ebenso Schaub (Arbeitsrechts-Handbuch8 1554). Thaurer (aaO 16) mißt der Lösung dieser Frage nur sehr geringe Bedeutung zu, weil eine klare Tendenz bestehe, einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff zu schaffen.
Der Oberste Gerichtshof, jeweils in Arbeitsrechtssachen damit befaßt, konnte diese Frage bisher offenlassen (SZ 65/124; DRdA 1994/25; vgl auch Arb 8.321 und Arb 9.678 zum Eishockeyspieler). Wie im folgenden zu zeigen sein wird, kann sie auch in der vorliegenden Sozialrechtssache auf sich beruhen.Der Oberste Gerichtshof, jeweils in Arbeitsrechtssachen damit befaßt, konnte diese Frage bisher offenlassen (SZ 65/124; DRdA 1994/25; vergleiche auch Arb 8.321 und Arb 9.678 zum Eishockeyspieler). Wie im folgenden zu zeigen sein wird, kann sie auch in der vorliegenden Sozialrechtssache auf sich beruhen.
Während der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren erstmals mit der Frage eines Pensionsanspruches eines Berufsfußballers wegen geminderter Arbeitsfähigkeit befaßt wird, hatte das deutsche Bundessozialgericht bereits am 25. 4. 1989 den Fall der Berufsunfähigkeit eines Berufsfußballers zu beurteilen, der dem vorliegenden durchaus vergleichbar ist (BSG Sozialrecht 2200 [RVO] § 1246 Nr 161). Zur Beurteilung stand dort der Fall eines 1951 geborenen Lizenzfußballers bei einem Berliner Verein, der als Angestellter versichert war und 1974 bei einem Fußballspiel eine Knieverletzung erlitt, die in der Folge operative Behandlungen des betroffenen Kniegelenks erforderlich machte. Im Jahr 1976 schied dieser Berufsfußballer schließlich verletzungsbedingt aus seinem Vertragsverhältnis aus. Er hatte vor Beginn seiner Fußballertätigkeit eine Ausbildung zum technischen Zeichner absolviert und hatte nach Beendigung seiner Fußballerkariere zunächst in einem Sägewerk gearbeitet und schließlich wieder die Tätigkeit als technischer Zeichner aufgenommen. Der von ihm in der Folge gestellte Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde in allen Instanzen abgelehnt. Die Revision blieb erfolglos, wobei die vom BSG entwickelten Gedanken - trotz teilweise unterschiedlicher Rechtslage - auch für das österreichische Pensionsrecht und den gegenständlichen Fall fruchtbar gemacht werden können.Während der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Verfahren erstmals mit der Frage eines Pensionsanspruches eines Berufsfußballers wegen geminderter Arbeitsfähigkeit befaßt wird, hatte das deutsche Bundessozialgericht bereits am 25. 4. 1989 den Fall der Berufsunfähigkeit eines Berufsfußballers zu beurteilen, der dem vorliegenden durchaus vergleichbar ist (BSG Sozialrecht 2200 [RVO] Paragraph 1246, Nr 161). Zur Beurteilung stand dort der Fall eines 1951 geborenen Lizenzfußballers bei einem Berliner Verein, der als Angestellter versichert war und 1974 bei einem Fußballspiel eine Knieverletzung erlitt, die in der Folge operative Behandlungen des betroffenen Kniegelenks erforderlich machte. Im Jahr 1976 schied dieser Berufsfußballer schließlich verletzungsbedingt aus seinem Vertragsverhältnis aus. Er hatte vor Beginn seiner Fußballertätigkeit eine Ausbildung zum technischen Zeichner absolviert und hatte nach Beendigung seiner Fußballerkariere zunächst in einem Sägewerk gearbeitet und schließlich wieder die Tätigkeit als technischer Zeichner aufgenommen. Der von ihm in der Folge gestellte Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit wurde in allen Instanzen abgelehnt. Die Revision blieb erfolglos, wobei die vom BSG entwickelten Gedanken - trotz teilweise unterschiedlicher Rechtslage - auch für das österreichische Pensionsrecht und den gegenständlichen Fall fruchtbar gemacht werden können.
Voranzustellen ist zunächst, daß die Anspruchsvoraussetzung "Erreichung eines bestimmten Lebensalters" bei der Alterspension auf der Zweckbestimmung der Pensionsversicherung beruht, einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommen zu schaffen. Die Altersgrenze stellt hiebei jenen Zeitpunkt dar, von dem ab - allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen - von Gesetzes wegen eine solche Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Menschen aus physiologischen Gründen angenommen wird, daß die Erwerbung eines ausreichenden Arbeitseinkommens nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Erreichung dieses auch als "Anfallsalter" bezeichneten Zeitpunktes gilt der Versicherungsfall als eingetreten. Das Anfallsalter für die "normalen" Alterspensionen (§§ 253, 270, 276 ASVG, § 130 GSVG, § 121 BSVG) ist bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt (Teschner in Tomandl, SV-System, 10. ErgLfg 359). Der Gesetzgeber bezeichnete dieses Pensionsalter in Art 7 Z 109 und 128, Art 8 Z 66 und Art 10 Z 53 des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997, BGBl I 1997/139, als "Regelpensionsalter" und fügte diesen Begriff mit der genannten Novelle in den §§ 253 Abs 1, 276 Abs 1 ASVG, § 130 Abs 1 GSVG und § 121 Abs 1 BSVG jeweils als Klammerausdruck ein. Daneben kennt das Gesetz bei der Alterspension auch verschiedene Fälle eines "vorzeitigen" Anspruches männlicher Versicherter ab dem 60. Lebensjahr (§§ 253a, 253b, 270 ASVG, §§ 131, 131a GSVG, §§ 122, 122a BSVG) bzw 57. Lebensjahr (§§ 253d, 270 ASVG, § 131c GSVG, § 122c BSVG).Voranzustellen ist zunächst, daß die Anspruchsvoraussetzung "Erreichung eines bestimmten Lebensalters" bei der Alterspension auf der Zweckbestimmung der Pensionsversicherung beruht, einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommen zu schaffen. Die Altersgrenze stellt hiebei jenen Zeitpunkt dar, von dem ab - allein oder in Verbindung mit anderen Voraussetzungen - von Gesetzes wegen eine solche Verringerung der Arbeitsfähigkeit des Menschen aus physiologischen Gründen angenommen wird, daß die Erwerbung eines ausreichenden Arbeitseinkommens nicht mehr gewährleistet ist. Mit der Erreichung dieses auch als "Anfallsalter" bezeichneten Zeitpunktes gilt der Versicherungsfall als eingetreten. Das Anfallsalter für die "normalen" Alterspensionen (Paragraphen 253, 270, 276, ASVG, Paragraph 130, GSVG, Paragraph 121, BSVG) ist bei Männern mit Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt (Teschner in Tomandl, SV-System, 10. ErgLfg 359). Der Gesetzgeber bezeichnete dieses Pensionsalter in Artikel 7, Ziffer 109 und 128, Artikel 8, Ziffer 66 und Artikel 10, Ziffer 53, des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1997 - ASRÄG 1997, BGBl römisch eins 1997/139, als "Regelpensionsalter" und fügte diesen Begriff mit der genannten Novelle in den Paragraphen 253, Absatz eins, 276, Absatz eins, ASVG, Paragraph 130, Absatz eins, GSVG und Paragraph 121, Absatz eins, BSVG jeweils als Klammerausdruck ein. Daneben kennt das Gesetz bei der Alterspension auch verschiedene Fälle eines "vorzeitigen" Anspruches männlicher Versicherter ab dem 60. Lebensjahr (Paragraphen 253 a, 253 b, 270, ASVG, Paragraphen 131, 131 a, GSVG, Paragraphen 122, 122 a, BSVG) bzw 57. Lebensjahr (Paragraphen 253 d, 270, ASVG, Paragraph 131 c, GSVG, Paragraph 122 c, BSVG).
Vor dem Hintergrund der vorgenannten Versicherungsfälle des Alters sind die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit zu sehen, bei denen ausnahmsweise schon vor Erreichung eines bestimmten Lebensalters nach Maßgabe verschiedener Voraussetzungen durch eine Pensionsgewährung dem durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall des Arbeitseinkommens Rechnung getragen werden soll (Teschner in Tomandl aaO 359, 368 ff). Die Bestimmungen über die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit setzen unzweifelhaft als Leitbild des bisherigen Berufes eine Tätigkeit voraus, die potentiell zumindest bis zum 57. bzw 60. Lebensjahr, regelmäßig aber bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann.
Demgegenüber können - wie allgemein kundig ist - Berufsfußballer ihre Tätigkeit selbst bei völliger Gesundheit schon "altersbedingt" nur eine relativ kurze Zeitspanne lang ausüben. Zu Recht hob deshalb bereits das Erstgericht diesen Umstand besonders hervor und traf hiezu die unbekämpft gebliebene Feststellung, daß die Tätigkeit eines Berufsfußballers von vornherein mit einem Lebensalter von 27 bis 30 Jahren (bei Tormännern etwas darüber) zeitlich begrenzt ist und demzufolge auch vom Bewußtsein des Betroffenen getragen wird, daß der überwiegende Teil des Berufslebens in zeitlicher Hinsicht außerhalb der aktiven Fußballertätigkeit liegt. Deshalb hinkt auch der vom Revisionswerber angestellte Vergleich mit einem Musiker, der sein "gesamtes Leben" seinem Beruf widmet.
Dazu kommt, daß die Tätigkeit eines Berufsfußballers, wie ebenfalls allgemeinkundig ist, besonders gefahrengeneigt ist (vgl etwa SSV-NF 3/90), sodaß selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die berufssportliche Laufbahn noch vor Eintritt der "altersbedingten" Ungeeignetheit wieder zu beenden.Dazu kommt, daß die Tätigkeit eines Berufsfußballers, wie ebenfalls allgemeinkundig ist, besonders gefahrengeneigt ist vergleiche etwa SSV-NF 3/90), sodaß selbst dann, wenn Sportinvalidität nicht eintritt, berufstypische Überbeanspruchung und Verletzungsfolgen geeignet sind, die berufssportliche Laufbahn noch vor Eintritt der "altersbedingten" Ungeeignetheit wieder zu beenden.
Auch aus der Sicht des Berufsfußballers stellt sich diese Tätigkeit von vornherein nur als eine zeitlich befristete, also eine nur vorübergehende Erwerbsquelle dar. Die Rückkehr in die vor Aufnahme des Berufssports verrichtete Berufstätigkeit oder die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit für die weiteren Jahrzehnte, die regelmäßig bis zum Erreichen des Regelpensionsalters noch zurückzulegen sind, liegt also schon vor Beginn dieser Tätigkeit an als in absehbarer naher Zukunft unvermeidbar im Blickfeld des Berufsfußballers. Die Notwendigkeit der Rückkehr in einen "normalen" Beruf nach absehbar vorübergehender Zeit kennzeichnet somit die Tätigkeit des Berufsfußballers in unverwechselbarer Weise.
Diese besondere Charakterisierung der Berufstätigkeit eines Berufsfußballers unterscheidet sich signifikant von den "normalen" Berufsanforderungen, von denen das Gesetz ausgeht. Der Berufsfußballer fiele regelmäßig mit etwa 30 Jahren aus dem Erwerbsprozeß heraus und könnte zufolge seiner besonderen Spezialisierung nicht auf einen anderen Beruf eingeordnet werden. Er würde damit als "Nur-Fußballspieler" ohne sonstige Kenntnisse und Fähigkeiten praktisch unverweisbar und somit pensionsrechtlich ungerechtfertigt besser gestellt als andere Versicherte mit einem Kraft beruflicher Qualifikation weiteren Verweisungsspektrum, die potentiell bis zur Erreichung des Regelpensionsalters im Erwerbsleben stehen.
Nicht übersehen werden darf aber auch, daß die Versicherten eine Solidargemeinschaft bilden. Den Angehörigen dieser Risikogemeinschaft kann nicht zugemutet werden, aus den Erträgnissen ihrer in der Regel bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausgeübten "normalen" Erwerbstätigkeit die Beiträge aufzubringen, aus denen die Sportinvalidität eines noch jungen ehemaligen Berufsfußballers eine Pensionsleistung nach sich zöge, obwohl er unstrittig noch fähig ist, im "normalen" Erwerbsleben eine Tätigkeit gewinnbringend auszuüben.
Zusammenfassend hat der Kläger als Berufsfußballer - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit handelt - weder Berufsschutz nach § 273 ASVG noch nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG, weil die gegenüber anderen Berufen völlig untypisch kurze Zeit der Ausübbarkeit von Anfang an feststand. Der Kläger mußte schon bei Beginn seiner Tätigkeit mit einem späteren Berufswechsel rechnen. Derartige Risken können nicht versichert sein. Das Problem der Verweisung des Klägers auf andere Berufe stellt sich nicht, weil die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Berufsfußballer nicht in einem Beruf herabgesunken ist, der zufolge der oben dargestellten Besonderheiten geeignet ist, gemäß den §§ 255 Abs 1 und 2, § 273 ASVG das Verweisungsfeld abzustecken. Ob der Kläger noch gesundheitlich in der Lage ist, seinen ursprünglich erlernten Beruf als Elektromechaniker auszuüben, wird von der Revision zu Recht nicht thematisiert, weil dieser Beruf nicht überwiegend iSd § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt wurde. Es liegt am Kläger, ob er in seinen alten Beruf zurückkehrt oder wie er seinen (Wieder-)Eintritt in das "normale" Erwerbsleben gestaltet, wobei aber nach dem festgestellten Leistungskalkül trotz "Sportinvalidität" davon auszugehen ist, daß noch eine ganze Reihe von Berufen offensteht, die ohne Kalkülsüberschreitung ausgeübt werden können.Zusammenfassend hat der Kläger als Berufsfußballer - ungeachtet der Frage, ob es sich dabei um eine Angestellten- oder Arbeitertätigkeit handelt - weder Berufsschutz nach Paragraph 273, ASVG noch nach Paragraph 255, Absatz eins und 2 ASVG, weil die gegenüber anderen Berufen völlig untypisch kurze Zeit der Ausübbarkeit von Anfang an feststand. Der Kläger mußte schon bei Beginn seiner Tätigkeit mit einem späteren Berufswechsel rechnen. Derartige Risken können nicht versichert sein. Das Problem der Verweisung des Klägers auf andere Berufe stellt sich nicht, weil die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Berufsfußballer nicht in einem Beruf herabgesunken ist, der zufolge der oben dargestellten Besonderheiten geeignet ist, gemäß den Paragraphen 255, Absatz eins und 2, Paragraph 273, ASVG das Verweisungsfeld abzustecken. Ob der Kläger noch gesundheitlich in der Lage ist, seinen ursprünglich erlernten Beruf als Elektromechaniker auszuüben, wird von der Revision zu Recht nicht thematisiert, weil dieser Beruf nicht überwiegend iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG ausgeübt wurde. Es liegt am Kläger, ob er in seinen alten Beruf zurückkehrt oder wie er seinen (Wieder-)Eintritt in das "normale" Erwerbsleben gestaltet, wobei aber nach dem festgestellten Leistungskalkül trotz "Sportinvalidität" davon auszugehen ist, daß noch eine ganze Reihe von Berufen offensteht, die ohne Kalkülsüberschreitung ausgeübt werden können.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.