Rechtssatz RS0111061
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111061
Entscheidungsdatum
18.02.2003
Rechtssatz
Die Bestimmungen über die Versicherungsfälle der geminderten Arbeitsfähigkeit setzen als Leitbild des bisherigen Berufes eine Tätigkeit voraus, die potentiell zumindest bis zum 57. bzw 60. Lebensjahr, regelmäßig aber bis zum 65. Lebensjahr ausgeübt werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 123/98f
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 123/98f
Veröff: SZ 71/187
- 10 ObS 407/02d
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 407/02d
Beisatz: Dem Umstand, dass manche Berufe aufgrund der damit verbundenen besonderen körperlichen oder geistigen Anforderungen auch potentiell regelmäßig nicht bis zum Erreichen des Regelpensionsalters ausgeübt werden können, wird durch entsprechende Sonderregelungen Rechnung getragen. (T1)
Schlagworte
siebenundfünfzigsten; sechzigsten; fünfundsechzigsten Lebensjahr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111061
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00123_98F0000_002