Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin meint, "auf den gegenständlichen Fall könne für die Mahlzeitenzubereitung, Wohnungsreinigung, Bedarfsgüterbeschaffung, Wäsche, Pflege sowie Heizung ein geringer Stundensatz von zumindest je 5 Stunden angesetzt werden, woraus sich bereits ein Gesamtbetreuungsaufwand von 175 Stunden" ergebe, womit die Pflegegeldstufe 4 erreicht werde.
Dabei lässt die Klägerin außer Betracht, dass die Vorinstanzen bei der Beurteilung des Pflegebedarfs bei den angesprochenen Verrichtungen ohnedies von den Richt- und Mindestwerten ausgegangen sind, obwohl der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass bei der Beurteilung des Pflegegeldanspruchs von Kindern im Hinblick auf das Erfordernis des Vergleichs mit einem gleichaltrigen gesunden Kind eine verpflichtende Übernahme von zeitlichen Mindestwerten nicht in Betracht kommt. Vielmehr ist der tatsächliche Mehraufwand im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind maßgeblich (in diesem Sinne 10 ObS 172/01v, 10 ObS 403/01i und 10 ObS 272/02a). Es ist daher davon auszugehen, dass im Regelfall bei einem Kind nicht die auf die Situation Erwachsener zugeschnittenen Richt- oder Mindestwerte zur Anwendung gelangen, sondern im Hinblick auf die Relevanz des tatsächlichen Mehraufwands (im Vergleich zu einem gesunden gleichaltrigen Kind) niedrigere Werte.
Darüber hinaus sind Abweichungen von Mindestwerten nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Pflegeaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet (RIS-Justiz RS0058292 [T2]). Abweichungen von Richtwerten bedürfen einer Begründung dahingehend, warum in einem Einzelfall ein spezifischer Betreuungsaufwand an- oder wegfällt, sodass ein Abweichen in einem konkret zu bestimmenden Ausmaß geboten ist (vgl RIS-Justiz RS0053147). Dafür bieten die Verfahrensergebnisse aber keine Grundlage. Anhand der Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, wie die Revisionswerberin für die Körperpflege auf ein Stundenausmaß von zumindest 39 Stunden, für das An- und Auskleiden ("in der Berufung irrtümlich unterblieben") von 25 Stunden und für die Verrichtung der Notdurft von 35 Stunden, jeweils pro Monat, gelangt.Darüber hinaus sind Abweichungen von Mindestwerten nur dann zu berücksichtigen, wenn der tatsächliche Pflegeaufwand diese Mindestwerte erheblich überschreitet (RIS-Justiz RS0058292 [T2]). Abweichungen von Richtwerten bedürfen einer Begründung dahingehend, warum in einem Einzelfall ein spezifischer Betreuungsaufwand an- oder wegfällt, sodass ein Abweichen in einem konkret zu bestimmenden Ausmaß geboten ist vergleiche RIS-Justiz RS0053147). Dafür bieten die Verfahrensergebnisse aber keine Grundlage. Anhand der Feststellungen ist nicht nachvollziehbar, wie die Revisionswerberin für die Körperpflege auf ein Stundenausmaß von zumindest 39 Stunden, für das An- und Auskleiden ("in der Berufung irrtümlich unterblieben") von 25 Stunden und für die Verrichtung der Notdurft von 35 Stunden, jeweils pro Monat, gelangt.
Anders als das Bundespflegegeldgesetz und anders als die Pflegegeldgesetze der übrigen Bundesländer enthält des KrntPGG in seinem § 4a Abs 1 bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen. Bei vergleichbarer Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof zu § 8 der EinstV zum BPGG (idF vor der Novelle BGBl I 1998/111 bzw der Verordnung BGBl II 1999/37) ausgesprochen, dass zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse bei Kindern, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, keine diagnosebezogene, sondern im Ergebnis eine funktionsbezogene Einstufung vorzunehmen ist (SSV-NF 10/96). Dies kann auch damit erklärt werden, dass die Pflegegeldgesetze diagnosebezogene Einstufungen für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf vorsehen (Pfeil, BPGG 99). Ein solcherart typisierter gleichartiger Bedarf kann dann angenommen werden, wenn die betroffene Person ein Alter erreicht hat, in dem gesunde Personen keinen regelmäßigen Pflegebedarf haben, sodass auch der in § 4 Abs 3 KrntPGG (entspricht § 4 Abs 3 BPGG) vorgesehene Vergleich zwischen der betroffenen Person und einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind nicht mehr vorzunehmen ist. In diesem Sinn ist die in § 4a Abs 1 BPGG (und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Klägerin noch nicht in Betracht kommt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der Klägerin eine der in § 4a Abs 1 KrntPGG enthaltene Diagnosen oder eine gleichzuhaltende Diagnose vorliegt (vgl 10 ObS 111/01y = infas 2002, S 20; dazu Heckenast, Zur analogen Anwendung von § 4a BPGG, DRdA 2002, 172). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.Anders als das Bundespflegegeldgesetz und anders als die Pflegegeldgesetze der übrigen Bundesländer enthält des KrntPGG in seinem Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 keine altersmäßige Untergrenze in der Form, dass nur Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, für dort angeführten diagnosebezogenen Mindesteinstufungen in Betracht kommen. Bei vergleichbarer Rechtslage hat der Oberste Gerichtshof zu Paragraph 8, der EinstV zum BPGG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 1998/111 bzw der Verordnung BGBl römisch zwei 1999/37) ausgesprochen, dass zur Vermeidung gleichheitswidriger Ergebnisse bei Kindern, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, keine diagnosebezogene, sondern im Ergebnis eine funktionsbezogene Einstufung vorzunehmen ist (SSV-NF 10/96). Dies kann auch damit erklärt werden, dass die Pflegegeldgesetze diagnosebezogene Einstufungen für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf vorsehen (Pfeil, BPGG 99). Ein solcherart typisierter gleichartiger Bedarf kann dann angenommen werden, wenn die betroffene Person ein Alter erreicht hat, in dem gesunde Personen keinen regelmäßigen Pflegebedarf haben, sodass auch der in Paragraph 4, Absatz 3, KrntPGG (entspricht Paragraph 4, Absatz 3, BPGG) vorgesehene Vergleich zwischen der betroffenen Person und einem gleichaltrigen nicht behinderten Kind nicht mehr vorzunehmen ist. In diesem Sinn ist die in Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG (und den Landes-Pflegegeldgesetze mit Ausnahme des KrntPGG) enthaltene Wertung verallgemeinerungsfähig, dass eine diagnosebezogene Einstufung aufgrund der Angewiesenheit auf den Gebrauch eines Rollstuhls bei einer Person im Alter der Klägerin noch nicht in Betracht kommt. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob bei der Klägerin eine der in Paragraph 4 a, Absatz eins, KrntPGG enthaltene Diagnosen oder eine gleichzuhaltende Diagnose vorliegt vergleiche 10 ObS 111/01y = infas 2002, S 20; dazu Heckenast, Zur analogen Anwendung von Paragraph 4 a, BPGG, DRdA 2002, 172). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.