Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Witwenpension gebührt gemäß § 258 Abs 4 ASVG nach Maßgabe der
dieser Bestimmung vorangehenden Absätze auch der Frau, deren Ehe mit
dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden
worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt
(einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet
hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe
eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab dem Zeitpunkt nach
der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während
der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Das Vorliegen der Fallgruppen der lit b (ein gerichtlicher Vergleich) und der lit c (ein vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung) wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint und wird von der Revisionswerberin auch nicht releviert. Den Revisionsausführungen lässt sich nicht deutlich entnehmen, ob das Klagebegehren auf § 258 Abs 4 lit a (gerichtliches Urteil) gestützt wird. Es liegt auch kein gerichtliches Urteil vor, dass eine Unterhaltspflicht des Versicherten festlegte. Nach ständiger, von der Revisionswerberin insoweit gar nicht in Frage gestellter Rechtsprechung reicht entgegen einzelnen in der Lehre vertretenen Meinungen (vgl Rummel, ZAS 1978, 114 ff; Kerschner, ZAS 1982, 110 f) ein bloßer Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht (SSV-NF 5/127; 13/34). Das Vorliegen eines nur den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG (vgl RIS-Justiz RS008571). Aus den Revisionsausführungen geht nicht klar hervor, ob die Klägerin die Auffassung vertritt, die im Aufteilungsverfahren ergangene Entscheidung sei - obgleich ein Beschluss - ein gerichtliches Urteil im Sinn des § 258 Abs 4 lit a ASVG. Auch dies ist schon deshalb zu verneinen, weil der Beschluss nicht über eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten abspricht:Das Vorliegen der Fallgruppen der Litera b, (ein gerichtlicher Vergleich) und der Litera c, (ein vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung) wurde von den Vorinstanzen zutreffend verneint und wird von der Revisionswerberin auch nicht releviert. Den Revisionsausführungen lässt sich nicht deutlich entnehmen, ob das Klagebegehren auf Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, (gerichtliches Urteil) gestützt wird. Es liegt auch kein gerichtliches Urteil vor, dass eine Unterhaltspflicht des Versicherten festlegte. Nach ständiger, von der Revisionswerberin insoweit gar nicht in Frage gestellter Rechtsprechung reicht entgegen einzelnen in der Lehre vertretenen Meinungen vergleiche Rummel, ZAS 1978, 114 ff; Kerschner, ZAS 1982, 110 f) ein bloßer Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht (SSV-NF 5/127; 13/34). Das Vorliegen eines nur den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht als Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG vergleiche RIS-Justiz RS008571). Aus den Revisionsausführungen geht nicht klar hervor, ob die Klägerin die Auffassung vertritt, die im Aufteilungsverfahren ergangene Entscheidung sei - obgleich ein Beschluss - ein gerichtliches Urteil im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, ASVG. Auch dies ist schon deshalb zu verneinen, weil der Beschluss nicht über eine Unterhaltsverpflichtung des Versicherten abspricht:
Unterhalt ist ein Beitrag zur Deckung der laufenden und künftigen Bedürfnisse. Davon geht eindeutig die gesamte Regelung des § 258 ASVG aus. Eine laufend zu erfüllende Pensionsverpflichtung tritt an die Stelle einer gleichartigen Unterhaltsverpflichtung (vgl Selb, Glosse zu ZAS 1991/6). Unterhalt nach der Scheidung ist Geldunterhalt (§ 70 Abs 1 Satz 1 EheG). Es spricht aber grundsätzlich nichts dagegen, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit dem Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. Damit steht dem Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen ein um die laufenden Verbindlichkeiten erhöhter Betrag für Zwecke des Unterhaltes zur Verfügung. Die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, nimmt, wenn dem eine Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegt, dieser Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung (10 ObS 252/02k; 1 Ob 173/01z; SSV-NF 4/75 = JBl 1991, 56 = ZAS 1991/6 [Selb]).Unterhalt ist ein Beitrag zur Deckung der laufenden und künftigen Bedürfnisse. Davon geht eindeutig die gesamte Regelung des Paragraph 258, ASVG aus. Eine laufend zu erfüllende Pensionsverpflichtung tritt an die Stelle einer gleichartigen Unterhaltsverpflichtung vergleiche Selb, Glosse zu ZAS 1991/6). Unterhalt nach der Scheidung ist Geldunterhalt (Paragraph 70, Absatz eins, Satz 1 EheG). Es spricht aber grundsätzlich nichts dagegen, dass die Unterhaltszahlung in der Form geleistet wird, dass der Unterhaltspflichtige die Unterhaltsbeträge nicht unmittelbar dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stellt, sondern die Beträge vereinbarungsgemäß dazu verwendet, um damit dem Unterhaltsberechtigten belastende Verbindlichkeiten abzudecken. Damit steht dem Unterhaltsberechtigten aus eigenem Einkommen ein um die laufenden Verbindlichkeiten erhöhter Betrag für Zwecke des Unterhaltes zur Verfügung. Die vereinfachte Zahlungsweise, die Umwegsüberweisungen verhindert, nimmt, wenn dem eine Unterhaltsvereinbarung zugrundeliegt, dieser Zahlung nicht den Charakter einer Unterhaltsleistung (10 ObS 252/02k; 1 Ob 173/01z; SSV-NF 4/75 = JBl 1991, 56 = ZAS 1991/6 [Selb]).
Unterhalt ist aber nicht Gegenstand der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung, zu der auch die Frage der Zuweisung der Ehewohnung gehört (§§ 87 f EheG) [vgl 10 ObS 252/02k]. Die gemäß § 87 Abs 2 EheG getroffene Anordnung, dass die Klägerin anstelle des Versicherten in den Mietvertrag eintritt, ist eine dem Gegenstand des Aufteilungsverfahrens entsprechende Gestaltung der Vermögensauseinandersetzung, hat aber keinen Unterhaltscharakter. Die Zuweisung der Ehewohnung nach § 87 Abs 2 EheG wirkt ex nunc (Stabentheiner in Rummel3, ABGB II/4 § 87 EheG Rz 2). Die Klägerin wurde Mieterin und damit Schuldnerin der Mietzinses und der sonstigen Kosten der Wohnung. Von einer Gewährung des Unterhaltes in natura durch den Versicherten ab dem Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag kann daher keine Rede sein. Dass der Versicherte weiterhin bis zu seinem Tod die Wohnungskosten der Klägerin bestritten hätte, wurde nicht behauptet.Unterhalt ist aber nicht Gegenstand der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung, zu der auch die Frage der Zuweisung der Ehewohnung gehört (Paragraphen 87, f EheG) [vgl 10 ObS 252/02k]. Die gemäß Paragraph 87, Absatz 2, EheG getroffene Anordnung, dass die Klägerin anstelle des Versicherten in den Mietvertrag eintritt, ist eine dem Gegenstand des Aufteilungsverfahrens entsprechende Gestaltung der Vermögensauseinandersetzung, hat aber keinen Unterhaltscharakter. Die Zuweisung der Ehewohnung nach Paragraph 87, Absatz 2, EheG wirkt ex nunc (Stabentheiner in Rummel3, ABGB II/4 Paragraph 87, EheG Rz 2). Die Klägerin wurde Mieterin und damit Schuldnerin der Mietzinses und der sonstigen Kosten der Wohnung. Von einer Gewährung des Unterhaltes in natura durch den Versicherten ab dem Eintritt der Klägerin in den Mietvertrag kann daher keine Rede sein. Dass der Versicherte weiterhin bis zu seinem Tod die Wohnungskosten der Klägerin bestritten hätte, wurde nicht behauptet.
Damit scheidet auch § 258 Abs 4 lit d ASVG als Anspruchsgrundlage aus, der nicht voraussetzt, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestand (SSV-NF 13/67 mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung hat diese ua zur Voraussetzung, dass der Versicherte mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs beitrug. Dies hat der Versicherte nicht getan. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen unter verschiedenen Aspekten als verfassungswidrig kritisierten, sich nur auf die Fälle des § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG beziehende Rechtsprechung (SSV-NF 13/67), wonach in diesen Fällen aus dem Titel auch die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar hervorgehen muss (SZ 69/121; RIS-Justiz RS0085196), die die Klägerin auch auf § 258 Abs 4 lit d ASVG bezieht und daraus eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm ableitet.Damit scheidet auch Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG als Anspruchsgrundlage aus, der nicht voraussetzt, ob nach zivilrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Unterhalt bestand (SSV-NF 13/67 mwN). Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung hat diese ua zur Voraussetzung, dass der Versicherte mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs beitrug. Dies hat der Versicherte nicht getan. Es erübrigt sich damit ein Eingehen auf die von der Klägerin in ihren Revisionsausführungen unter verschiedenen Aspekten als verfassungswidrig kritisierten, sich nur auf die Fälle des Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c ASVG beziehende Rechtsprechung (SSV-NF 13/67), wonach in diesen Fällen aus dem Titel auch die (monatliche) Anspruchshöhe bestimmt oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbar hervorgehen muss (SZ 69/121; RIS-Justiz RS0085196), die die Klägerin auch auf Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG bezieht und daraus eine Verfassungswidrigkeit dieser Norm ableitet.
Da die Revisionswerberin vom Obersten Gerichtshof nicht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages verlangen kann, war ihr darauf abzielender Antrag zurückzuweisen (SSV-NF 6/51; SSV-NF 9/34 ua). Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofes (SZ 66/97; SSV-NF 16/23). Ein Anlass dazu ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Da die Revisionswerberin vom Obersten Gerichtshof nicht die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages verlangen kann, war ihr darauf abzielender Antrag zurückzuweisen (SSV-NF 6/51; SSV-NF 9/34 ua). Die Anberaumung einer mündlichen Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofes (SZ 66/97; SSV-NF 16/23). Ein Anlass dazu ist jedoch im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.