Mit Schriftsatz vom 17. 10. 2001 wurde die Revision namens und mit Vollmacht des Klägers durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt eingebracht. Der Klagevertreter verwies in seinen Revisionsausführungen auch darauf, dass noch kein Schriftsatz eines österreichischen Einvernehmensanwalts beigefügt werden könne, weil der im Berufungsverfahren tätig gewesene Einvernehmensanwalt es sehr kurzfristig abgelehnt habe, im Revisionsverfahren ohne Abschluss einer Honorarverordnung tätig zu werden, was wiederum dem Kläger nicht zugemutet werden könne. Es werde daher ersucht, die Revisionsschrift zur Verbesserung zurückzustellen und dem Kläger aufzutragen, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist das Einvernehmen des Klagevertreters mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltes (Einvernehmensrechtsanwalt) schriftlich nachzuweisen. Nach § 5 Abs 1 EuRAG (BGBl I 2000/27) dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen und hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen.Mit Schriftsatz vom 17. 10. 2001 wurde die Revision namens und mit Vollmacht des Klägers durch einen in Deutschland ansässigen Rechtsanwalt eingebracht. Der Klagevertreter verwies in seinen Revisionsausführungen auch darauf, dass noch kein Schriftsatz eines österreichischen Einvernehmensanwalts beigefügt werden könne, weil der im Berufungsverfahren tätig gewesene Einvernehmensanwalt es sehr kurzfristig abgelehnt habe, im Revisionsverfahren ohne Abschluss einer Honorarverordnung tätig zu werden, was wiederum dem Kläger nicht zugemutet werden könne. Es werde daher ersucht, die Revisionsschrift zur Verbesserung zurückzustellen und dem Kläger aufzutragen, dem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist das Einvernehmen des Klagevertreters mit einem in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwaltes (Einvernehmensrechtsanwalt) schriftlich nachzuweisen. Nach Paragraph 5, Absatz eins, EuRAG (BGBl römisch eins 2000/27) dürfen in Verfahren, in denen sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen oder ein Verteidiger beigezogen werden muss, dienstleistende europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf des Einvernehmens ist dem Gericht schriftlich mitzuteilen und hat Wirkung nur für die Zukunft. Verfahrenshandlungen, für die der Nachweis des Einvernehmens im Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, gelten als nicht von einem Rechtsanwalt vorgenommen.
Die Herstellung und der Nachweis eines Einvernehmens sind somit Bedingung dafür, dass die Verfahrenshandlungen des einschreitenden ausländischen Rechtsanwaltes denen eines österreichischen Rechtsanwaltes gleichgestellt werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass das einmal hergestellte Einvernehmen nicht bei jeder einzelnen Verfahrenshandlung neuerlich nachzuweisen ist, sondern das Einvernehmen aufgrund gesetzlicher Vermutung solange als gegeben gilt, als ein schriftlicher Widerruf gegenüber dem zuständigen Gericht nicht erfolgt ist (vgl Hempel, Der europäische Rechtsanwalt vor den österreichischen Gerichten (LJZ 1998, 73 ff [80]), liegt ein solches Einvernehmen, wie sich aus den eigenen Ausführungen des Klagevertreters ergibt, in Bezug auf die Revisionsschrift nicht vor, weshalb dieser Schriftsatz an einem Formgebrechen leidet, der in einem Verbesserungsverfahren nach § 85 ZPO zu beheben ist (vgl ZfVB 1998/539 ua).Die Herstellung und der Nachweis eines Einvernehmens sind somit Bedingung dafür, dass die Verfahrenshandlungen des einschreitenden ausländischen Rechtsanwaltes denen eines österreichischen Rechtsanwaltes gleichgestellt werden. Auch wenn man davon ausgeht, dass das einmal hergestellte Einvernehmen nicht bei jeder einzelnen Verfahrenshandlung neuerlich nachzuweisen ist, sondern das Einvernehmen aufgrund gesetzlicher Vermutung solange als gegeben gilt, als ein schriftlicher Widerruf gegenüber dem zuständigen Gericht nicht erfolgt ist vergleiche Hempel, Der europäische Rechtsanwalt vor den österreichischen Gerichten (LJZ 1998, 73 ff [80]), liegt ein solches Einvernehmen, wie sich aus den eigenen Ausführungen des Klagevertreters ergibt, in Bezug auf die Revisionsschrift nicht vor, weshalb dieser Schriftsatz an einem Formgebrechen leidet, der in einem Verbesserungsverfahren nach Paragraph 85, ZPO zu beheben ist vergleiche ZfVB 1998/539 ua).