In ihrer außerordentlichen Revision, die sich nur gegen die Klagsabweisung ab 1. 11. 2007 richtet, macht die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht der Klägerin ab einem erst in der Zukunft liegenden Stichtag (1. 11. 2007) jeden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension aberkenne. Dabei lässt die Klägerin aber außer Acht, dass nach der geltenden Fassung des § 223 Abs 2 ASVG (55. ASVG-Novelle, BGBl I 1998/138) die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0111054). Selbst im Fall einer Weitergewährung bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistungsgewährung zugrunde liegenden Stichtag (RIS-Justiz RS0085389 [T4], RS0105152). Richtig ist, dass die Rechtsprechung eine Stichtagsverschiebung auf einen vor Schluss der Verhandlung erster Instanz gelegenen Zeitpunkt zulässt, wenn dann die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Versicherungsleistung gegeben sind (RIS-Justiz RS0085973).In ihrer außerordentlichen Revision, die sich nur gegen die Klagsabweisung ab 1. 11. 2007 richtet, macht die Klägerin als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass das Berufungsgericht der Klägerin ab einem erst in der Zukunft liegenden Stichtag (1. 11. 2007) jeden Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension aberkenne. Dabei lässt die Klägerin aber außer Acht, dass nach der geltenden Fassung des Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (55. ASVG-Novelle, BGBl römisch eins 1998/138) die Feststellung, ob ein Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit eingetreten ist, ausschließlich zu dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu erfolgen hat (RIS-Justiz RS0111054). Selbst im Fall einer Weitergewährung bleibt es bei dem der ursprünglichen Leistungsgewährung zugrunde liegenden Stichtag (RIS-Justiz RS0085389 [T4], RS0105152). Richtig ist, dass die Rechtsprechung eine Stichtagsverschiebung auf einen vor Schluss der Verhandlung erster Instanz gelegenen Zeitpunkt zulässt, wenn dann die Anspruchsvoraussetzungen auf eine Versicherungsleistung gegeben sind (RIS-Justiz RS0085973).
Von einer solchen Stichtagsverschiebung kann allerdings im vorliegenden Fall keine Rede sein. Abgesehen davon, dass auch die Klägerin in ihrer Revision gar nicht behauptet, unter den bei Schluss der Verhandlung erster Instanz relevanten Verhältnissen die Anspruchsvoraussetzungen zum 1. 11. 2007 zu erfüllen, gingen die Vorinstanzen in Übereinstimmung mit der dargelegten Rechtslage von einem Stichtag 1. 3. 2004 aus; lediglich hinsichtlich des möglichen Anspruchszeitraums wurde die Zeit von 1. 2. 2007 bis 31. 10. 2007 vorerst ausgenommen.
§ 89 Abs 1 ASGG behandelt Leistungen aus sozialrechtlichen Ansprüchen wie Alimente im Sinne des § 406 Satz 2 ZPO und lässt einen Abspruch über erst künftig fällig werdende Leistungen zu. Damit ist natürlich keineswegs gemeint, dass nicht nach einer früheren Ablehnung bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann, würde doch andernfalls - folgte man der unrichtigen Ansicht der Klägerin - die rechtskräftige Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung bewirken, dass der Anspruch endgültig versagt ist. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung hält nachträglichen Änderungen des Sachverhalts - etwa weil zwischenzeitig eine (bei Erlassung der rechtskräftigen, den Leistungsanspruch verneinenden Vorentscheidung fehlende) Anspruchsvoraussetzung eingetreten ist - nicht Stand (10 ObS 218/93 = SSV-NF 7/113 uva; RIS-Justiz RS0041247).Paragraph 89, Absatz eins, ASGG behandelt Leistungen aus sozialrechtlichen Ansprüchen wie Alimente im Sinne des Paragraph 406, Satz 2 ZPO und lässt einen Abspruch über erst künftig fällig werdende Leistungen zu. Damit ist natürlich keineswegs gemeint, dass nicht nach einer früheren Ablehnung bei einer wesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts ein neuer Leistungsantrag gestellt werden kann, würde doch andernfalls - folgte man der unrichtigen Ansicht der Klägerin - die rechtskräftige Ablehnung einer wiederkehrenden Leistung bewirken, dass der Anspruch endgültig versagt ist. Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung hält nachträglichen Änderungen des Sachverhalts - etwa weil zwischenzeitig eine (bei Erlassung der rechtskräftigen, den Leistungsanspruch verneinenden Vorentscheidung fehlende) Anspruchsvoraussetzung eingetreten ist - nicht Stand (10 ObS 218/93 = SSV-NF 7/113 uva; RIS-Justiz RS0041247).
Da in der außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt werden, ist sie gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.Da in der außerordentlichen Revision keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufgezeigt werden, ist sie gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zurückzuweisen.