[5] Die außerordentliche Revision des Klägers, die die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision des Klägers, die die Wiederherstellung des Ersturteils anstrebt, zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
[6] 1.1. Nach der auch für die Auslegung von § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG maßgeblichen (10 ObS 87/21y Rz 14; 10 ObS 5/21i Rz 13) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schaden Zeiten einer Dienstfreistellung unter (zumindest teilweiser) Fortzahlung des Entgelts einer Qualifikation als tatsächliche Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht (10 ObS 71/23y Rz 17 f; 10 ObS 22/23t Rz 16 f). Dementsprechend wurde ein Vater, der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in Anspruch nahm (und weiterhin sozialversichert war), als erwerbstätig im Sinn des § 2 Abs 1 Z 5 FamZeitbG angesehen (10 ObS 99/20m Rz 3, 43, 44). 1.1. Nach der auch für die Auslegung von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG maßgeblichen (10 ObS 87/21y Rz 14; 10 ObS 5/21i Rz 13) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schaden Zeiten einer Dienstfreistellung unter (zumindest teilweiser) Fortzahlung des Entgelts einer Qualifikation als tatsächliche Ausübung einer kranken- und pensionsversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht (10 ObS 71/23y Rz 17 f; 10 ObS 22/23t Rz 16 f). Dementsprechend wurde ein Vater, der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge in Anspruch nahm (und weiterhin sozialversichert war), als erwerbstätig im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, FamZeitbG angesehen (10 ObS 99/20m Rz 3, 43, 44).
[7] 1.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger während des Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge als erwerbstätig anzusehen und die Voraussetzung der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nach § 2 Abs 4 FamZeitbG somit in dieser Zeit nicht erfüllt gewesen sei, entspricht dieser Rechtsprechung. Daraus, dass der Anspruch eines selbständigen Rechtsanwalts auf Familienzeitbonus nicht daran gebunden ist, dass er im Anspruchszeitraum von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen und sein Gruppenkrankenversicherungsvertrag aufgekündigt ist (10 ObS 111/18y Pkt 7.1), kann nicht abgeleitet werden, dass jede faktische Einstellung der Arbeitsleistung zu einer Unterbrechung der – unselbständigen – Erwerbstätigkeit führt, obwohl das Dienstverhältnis weiter aufrecht ist, die Bezüge fortgezahlt werden und dafür auch Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen. 1.2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger während des Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Bezüge als erwerbstätig anzusehen und die Voraussetzung der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit nach Paragraph 2, Absatz 4, FamZeitbG somit in dieser Zeit nicht erfüllt gewesen sei, entspricht dieser Rechtsprechung. Daraus, dass der Anspruch eines selbständigen Rechtsanwalts auf Familienzeitbonus nicht daran gebunden ist, dass er im Anspruchszeitraum von der Liste der Rechtsanwälte gestrichen und sein Gruppenkrankenversicherungsvertrag aufgekündigt ist (10 ObS 111/18y Pkt 7.1), kann nicht abgeleitet werden, dass jede faktische Einstellung der Arbeitsleistung zu einer Unterbrechung der – unselbständigen – Erwerbstätigkeit führt, obwohl das Dienstverhältnis weiter aufrecht ist, die Bezüge fortgezahlt werden und dafür auch Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden müssen.
[8] 2. Richtig ist, dass nach der nunmehrigen Rechtsprechung auch ein anteiliger Anspruch auf Familienzeitbonus bestehen kann (RS0133955; anders noch RS0133088, RS0132377). Dies setzt aber voraus, dass sich die Familienzeit aufgrund eines nachträglichen Ereignisses ungeplant verkürzte (RS0133955 [T3]). Angesichts des unstrittigen Umstands, dass der Kläger im Dezember 2024 die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge beantragte, bedarf die Beurteilung des Berufungsgerichts keiner Korrektur.
[9] 3. Die Fragen, welche Ziele der dem Kläger gewährte Sonderurlaub verfolgt und inwiefern die fortgezahlten Bezüge den Anspruch auf Familienzeitbonus nach § 3 Abs 1 Satz 2 FamZeitbG reduzieren könnten, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. 3. Die Fragen, welche Ziele der dem Kläger gewährte Sonderurlaub verfolgt und inwiefern die fortgezahlten Bezüge den Anspruch auf Familienzeitbonus nach Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 FamZeitbG reduzieren könnten, stellen sich im vorliegenden Fall nicht.