Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Maria Sand (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud M*****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck und Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. November 2000, GZ 10 Rs 248/00i-127, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21. März 2000, GZ 6 Cgs 232/93p-119, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es genügt, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Auch im Verfahren vor dem Sozialgericht geltend die Regeln der objektiven Beweislast. Ein Anspruch kann nur bejaht werden, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen erwiesen sind (10 ObS 186/00a, 10 ObS 69/00w). Ist daher der für die Entscheidung über das Klagebegehren notwendige rechtserzeugende Sachverhalt nicht bewiesen, ist das Klagebegehren abzuweisen (10 ObS 2172/96a, 10 ObS 243/98b); allfällige Negativfeststellungen gehen zu Lasten des Anspruchstellers.
Die im konkreten Fall für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension erforderliche Voraussetzung, dass der Klägerin Anmarschwege zur Arbeitsstätte unzumutbar wären, ist nur für den Zeitraum von November 1998 bis einschließlich November 1999 erwiesen. Der Umstand, dass es außerhalb dieses Zeitraumes "grenzwertig" ist, ob die Klägerin auf Grund ihrer schweren neurotischen Störung allein zu einem Arbeitsplatz fahren kann, wirkt sich zu Lasten der Klägerin aus.
Leidensbedingte Krankenstände in der Dauer von voraussichtlich vier Wochen pro Jahr begründen keinen Ausschluss vom allgemeinen Arbeitsmarkt. Eine allfällige in der Zukunft eintretende Verschlechterung könnte nur die Grundlage für einen neuen Antrag nach Eintritt der Verschlechterung bilden, hat aber keinen Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Falles.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00048.01H.0306.000
Dokumentnummer
JJT_20010306_OGH0002_010OBS00048_01H0000_000