Grundsätzlich ist auch in Pflegegeldsachen ein gemäß § 82 Abs 4 ASGG in Sozialrechtssachen allgemein zulässiges und demgemäß als auf das für den Versicherten Günstigste gerichtetes Klagebegehren "im gesetzlichen Ausmaß" möglich (10 ObS 210/97g, 10 ObS 292/97g). In einem solchen Fall hat das Gericht einem Kläger jedenfalls das "Meiste" an gesetzlicher Leistung Mögliche zuzuerkennen (vgl Kuderna, ASGG2 515 f Anm 10). Andererseits gilt gemäß § 2 Abs 1 ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Bestimmung des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, wofür es also bis Schluß der mündlichen Verhandlung keinen Urteilsantrag gibt (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 405).Grundsätzlich ist auch in Pflegegeldsachen ein gemäß Paragraph 82, Absatz 4, ASGG in Sozialrechtssachen allgemein zulässiges und demgemäß als auf das für den Versicherten Günstigste gerichtetes Klagebegehren "im gesetzlichen Ausmaß" möglich (10 ObS 210/97g, 10 ObS 292/97g). In einem solchen Fall hat das Gericht einem Kläger jedenfalls das "Meiste" an gesetzlicher Leistung Mögliche zuzuerkennen vergleiche Kuderna, ASGG2 515 f Anmerkung 10). Andererseits gilt gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, wofür es also bis Schluß der mündlichen Verhandlung keinen Urteilsantrag gibt (Rechberger in Rechberger, ZPO Rz 1 zu Paragraph 405,).
Im vorliegenden Fall ist jedoch im besonderen Maße auch - worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist - auf die Bestimmung des § 39 Abs 2 Z 1 ASGG Bedacht zu nehmen. Danach hat der Vorsitzende bei einer (wie hier) nicht durch eine qualifizierte Person vertretenen Partei diese über die bei derartigen Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten. Unterläßt das Gericht diese erforderlichen Belehrungen bzw Anleitungen, so stellt dies einen erheblichen Verfahrens- mangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muß (Feitzinger/Tades ASGG2 Anm 6a zu § 39); beruht diese Verletzung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so liegt der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor (Kuderna, aaO 228 Anm 5 mwN). Diese richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht ist für die Erfüllung der sozialen Funktion des Prozesses von ganz besonderer Bedeutung, wonach bei der Beurteilung von Anträgen grundsätzlich im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorzugehen ist, d.h. ein Antrag im Zweifel zugunsten eines Versicherten ausgelegt werden muß (SSV-NF 10/38; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90 ff; Kuderna, aaO 229 f).Im vorliegenden Fall ist jedoch im besonderen Maße auch - worauf die Revisionswerberin zutreffend hinweist - auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG Bedacht zu nehmen. Danach hat der Vorsitzende bei einer (wie hier) nicht durch eine qualifizierte Person vertretenen Partei diese über die bei derartigen Sozialrechtssachen in Betracht kommenden besonderen Vorbringen und Beweisanbietungen zu belehren, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienen können, und sie zur Vornahme der sich anbietenden derartigen Prozeßhandlungen anzuleiten. Unterläßt das Gericht diese erforderlichen Belehrungen bzw Anleitungen, so stellt dies einen erheblichen Verfahrens- mangel im Sinne des Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muß (Feitzinger/Tades ASGG2 Anmerkung 6a zu Paragraph 39,); beruht diese Verletzung auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, so liegt der Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung vor (Kuderna, aaO 228 Anmerkung 5 mwN). Diese richterliche Anleitungs- und Belehrungspflicht ist für die Erfüllung der sozialen Funktion des Prozesses von ganz besonderer Bedeutung, wonach bei der Beurteilung von Anträgen grundsätzlich im Geiste sozialer Rechtsanwendung vorzugehen ist, d.h. ein Antrag im Zweifel zugunsten eines Versicherten ausgelegt werden muß (SSV-NF 10/38; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 90 ff; Kuderna, aaO 229 f).
Bereits aus dem eingeholten Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie ergab sich - neben den weiteren Behinderungen - die Angewiesenheit der inzwischen im 87. Lebensjahr stehenden Klägerin auf einen Rollstuhl (ON 3 und 5), wodurch jedenfalls die (erst vom Berufungsgericht in seine Beurteilung miteinbezogene) Bestimmung des § 8 (konkret Z 3) EinstV iVm § 4 Abs 1 BPGG zur näheren Prüfung nahelag. Da sich das Erstgericht jedoch ausschließlich auf die Ermittlung des zeitlichen Betreuungs- und Hilfebedarfs im Sinne der §§ 1, 2 EinstV beschränkte und hiezu einen solchen von (insgesamt) bloß 155 Stunden pro Monat ermittelte, blieb die weitere Beurteilung zum Vorliegen der nach § 8 leg cit "ohne weitere Prüfung" möglichen höheren Pflegegeldstufen für Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, durch das Erstgericht ungeprüft und es erfolgte deshalb auch keine weitergehende Belehrung der Klägerin (bzw deren Tochter als ihrer bevollmächtigten Vertreterin). Schon daher kann es der Klägerin nicht schaden, daß sie diesen Umstand erst in der Revision geltend machte. Dazu kommt, daß jene Entscheidungen, wonach in Berufungsverfahren nicht gerügte Verfahrensmängel im Revisionsverfahren nicht mehr (mit Erfolg) geltend gemacht werden können (10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uam), hier deshalb nicht greifen können, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Berufung - ausgehend jedenfalls von der Spruchformulierung im damals noch unberichtigten Urteil erster Instanz - davon ausgehen konnte, daß das Erstgericht sehr wohl ihr Begehren (ungeachtet der Nennung der Stufe 4 in der Klage) als solches auch gerichtet auf Stufe 5 verstanden hatte, andernfalls die Abweisung desselben "der Stufe 5" unverständlich gewesen wäre. Es kann der Klägerin daher bei dieser besonderen Fallgestaltung auch nicht zum Nachteil gereichen, daß sie die nunmehr in der Revision relevierte Verletzung der Manuduktionspflicht nicht bereits in der (im Zeitpunkt der Berichtigung bereits überreichten) Berufung als erheblichen Verfahrensmangel rügte.Bereits aus dem eingeholten Gutachten des medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie ergab sich - neben den weiteren Behinderungen - die Angewiesenheit der inzwischen im 87. Lebensjahr stehenden Klägerin auf einen Rollstuhl (ON 3 und 5), wodurch jedenfalls die (erst vom Berufungsgericht in seine Beurteilung miteinbezogene) Bestimmung des Paragraph 8, (konkret Ziffer 3,) EinstV in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, BPGG zur näheren Prüfung nahelag. Da sich das Erstgericht jedoch ausschließlich auf die Ermittlung des zeitlichen Betreuungs- und Hilfebedarfs im Sinne der Paragraphen eins, 2, EinstV beschränkte und hiezu einen solchen von (insgesamt) bloß 155 Stunden pro Monat ermittelte, blieb die weitere Beurteilung zum Vorliegen der nach Paragraph 8, leg cit "ohne weitere Prüfung" möglichen höheren Pflegegeldstufen für Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, durch das Erstgericht ungeprüft und es erfolgte deshalb auch keine weitergehende Belehrung der Klägerin (bzw deren Tochter als ihrer bevollmächtigten Vertreterin). Schon daher kann es der Klägerin nicht schaden, daß sie diesen Umstand erst in der Revision geltend machte. Dazu kommt, daß jene Entscheidungen, wonach in Berufungsverfahren nicht gerügte Verfahrensmängel im Revisionsverfahren nicht mehr (mit Erfolg) geltend gemacht werden können (10 ObS 217/95, 10 ObS 2367/96b uam), hier deshalb nicht greifen können, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Berufung - ausgehend jedenfalls von der Spruchformulierung im damals noch unberichtigten Urteil erster Instanz - davon ausgehen konnte, daß das Erstgericht sehr wohl ihr Begehren (ungeachtet der Nennung der Stufe 4 in der Klage) als solches auch gerichtet auf Stufe 5 verstanden hatte, andernfalls die Abweisung desselben "der Stufe 5" unverständlich gewesen wäre. Es kann der Klägerin daher bei dieser besonderen Fallgestaltung auch nicht zum Nachteil gereichen, daß sie die nunmehr in der Revision relevierte Verletzung der Manuduktionspflicht nicht bereits in der (im Zeitpunkt der Berichtigung bereits überreichten) Berufung als erheblichen Verfahrensmangel rügte.
Das Erstgericht wird daher die (nunmehr auch anwaltlich und damit qualifiziert vertretene) Klägerin aufzufordern haben, ihr Begehren tatsächlich unmißverständlich dahingehend klarzustellen, daß bzw ob sie (im Sinne ihrer insoweit übereinstimmenden Berufungs- und Revisionsanträge) nunmehr tatsächlich das Pflegegeld der Stufe 5 begehrt oder ob es bei jenem der Stufe 4, wie es ihr vom Berufungsgericht unangefochten und damit rechtskräftig zuerkannt wurde, zu verbleiben hat. Sodann wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob - wie es der Senat zur Einstufung nach § 8 Z 3 EinstV in ständiger Rechtsprechung verlangt (10 ObS 173/97g, 10 ObS 266/97h, 10 ObS 292/97g uva) - die Klägerin tatsächlich soweit von einem Ausfall von Funktionen ihrer oberen Extremitäten betroffen ist, daß sie nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe, vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, welche insoweit nicht in die Urteilsfeststellungen eingeflossen sind, kann sich die Klägerin nämlich "umsetzen", also von einem Sessel in einem Leibstuhl und umgekehrt und auch im Bett liegend aufrichten (ON 5). Ob dies ausreicht, um auch einen selbständigen Transfer in den und aus dem Rollstuhl durchzuführen, ist damit noch nicht ausreichend geklärt (vgl hiezu auch die mehrdeutige Feststellung in Seite 3 des Ersturteils, wonach die Klägerin zwar nicht aus dem von ihr benötigten Rollstuhl selbständig aufstehen, sich in diesem jedoch selbständig aufrichten kann). Das Erstgericht wird daher auch diesbezüglich die Sachverhaltsgrundlage zu verbreitern haben.Das Erstgericht wird daher die (nunmehr auch anwaltlich und damit qualifiziert vertretene) Klägerin aufzufordern haben, ihr Begehren tatsächlich unmißverständlich dahingehend klarzustellen, daß bzw ob sie (im Sinne ihrer insoweit übereinstimmenden Berufungs- und Revisionsanträge) nunmehr tatsächlich das Pflegegeld der Stufe 5 begehrt oder ob es bei jenem der Stufe 4, wie es ihr vom Berufungsgericht unangefochten und damit rechtskräftig zuerkannt wurde, zu verbleiben hat. Sodann wird auch darauf Bedacht zu nehmen sein, ob - wie es der Senat zur Einstufung nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in ständiger Rechtsprechung verlangt (10 ObS 173/97g, 10 ObS 266/97h, 10 ObS 292/97g uva) - die Klägerin tatsächlich soweit von einem Ausfall von Funktionen ihrer oberen Extremitäten betroffen ist, daß sie nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe, vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Nach den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen, welche insoweit nicht in die Urteilsfeststellungen eingeflossen sind, kann sich die Klägerin nämlich "umsetzen", also von einem Sessel in einem Leibstuhl und umgekehrt und auch im Bett liegend aufrichten (ON 5). Ob dies ausreicht, um auch einen selbständigen Transfer in den und aus dem Rollstuhl durchzuführen, ist damit noch nicht ausreichend geklärt vergleiche hiezu auch die mehrdeutige Feststellung in Seite 3 des Ersturteils, wonach die Klägerin zwar nicht aus dem von ihr benötigten Rollstuhl selbständig aufstehen, sich in diesem jedoch selbständig aufrichten kann). Das Erstgericht wird daher auch diesbezüglich die Sachverhaltsgrundlage zu verbreitern haben.
Da es hiezu jedenfalls noch einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren in Stattgebung der Revision die Urteile der Vorinstanzen im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sozialrechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.