Die Revision ist zulässig, weil aus Anlass des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt (vgl RIS-Justiz RS0042743 - zuletzt 10 ObS 144/07k mwN).Die Revision ist zulässig, weil aus Anlass des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0042743 - zuletzt 10 ObS 144/07k mwN).
Gemäß § 12 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen unter anderem nach dem GSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen (RIS-Justiz RS0085526). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehörte. Das Berufungsgericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, was die Entscheidung nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO nichtig macht (RIS-Justiz RS0042176). Durch den Umstand, dass die mangelnde Besetzung des Berufungsgerichts in der Revision nicht gerügt wurde, ist jedenfalls für jene Verfahren, auf die § 37 ASGG anzuwenden ist, keine „Heilung" eingetreten. Es ist gerade das Charakteristikum der Nichtigkeitsgründe nach § 477 ZPO, dass sie regelmäßig von Amts wegen, also auch ohne entsprechende Rüge in einem Rechtsmittel, aufzugreifen sind. Dies wird hinsichtlich des Nichtigkeitsgrunds des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO betreffend die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des erkennenden Gerichts insoweit relativiert, als hier unter bestimmten Voraussetzungen durch Einlassung „Heilung" eintreten kann. Dabei handelt es sich aber im Ergebnis nicht um eine Frage der „amtswegigen" Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen, sondern inwieweit überhaupt noch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds anzunehmen ist, ob also dieser nicht bereits „geheilt" wurde (vgl 9 ObA 132/07p mwN; G. Kodek in Fasching/Konecny, ZPO² § 260 Rz 42 ff mwN; aA 3 Ob 246/98t = SZ 72/81 für Verbandsklagen nach § 28 KSchG). Der Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden Fall daher auch von Amts wegen wahrzunehmen, solange er nicht geheilt ist. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 12 Abs 3 ASGG wurde nicht geheilt, weil die Parteien mangels Anberaumung einer mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit hatten, ihn geltend zu machen (RIS-Justiz RS0040259, RS0085554).Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen unter anderem nach dem GSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen (RIS-Justiz RS0085526). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehörte. Das Berufungsgericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, was die Entscheidung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig macht (RIS-Justiz RS0042176). Durch den Umstand, dass die mangelnde Besetzung des Berufungsgerichts in der Revision nicht gerügt wurde, ist jedenfalls für jene Verfahren, auf die Paragraph 37, ASGG anzuwenden ist, keine „Heilung" eingetreten. Es ist gerade das Charakteristikum der Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 477, ZPO, dass sie regelmäßig von Amts wegen, also auch ohne entsprechende Rüge in einem Rechtsmittel, aufzugreifen sind. Dies wird hinsichtlich des Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO betreffend die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des erkennenden Gerichts insoweit relativiert, als hier unter bestimmten Voraussetzungen durch Einlassung „Heilung" eintreten kann. Dabei handelt es sich aber im Ergebnis nicht um eine Frage der „amtswegigen" Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen, sondern inwieweit überhaupt noch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds anzunehmen ist, ob also dieser nicht bereits „geheilt" wurde vergleiche 9 ObA 132/07p mwN; G. Kodek in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 260, Rz 42 ff mwN; aA 3 Ob 246/98t = SZ 72/81 für Verbandsklagen nach Paragraph 28, KSchG). Der Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden Fall daher auch von Amts wegen wahrzunehmen, solange er nicht geheilt ist. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 3, ASGG wurde nicht geheilt, weil die Parteien mangels Anberaumung einer mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit hatten, ihn geltend zu machen (RIS-Justiz RS0040259, RS0085554).
Es musste daher das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung in ordnungsgemäßer Senatszusammensetzung aufgetragen werden (vgl zuletzt 10 ObS 144/07k mwN).Es musste daher das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung in ordnungsgemäßer Senatszusammensetzung aufgetragen werden vergleiche zuletzt 10 ObS 144/07k mwN).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.