Rechtstracker.at
Entscheidung 10 ObS 49/08s×

Entscheidung 10 ObS 49/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS49/08s

Entscheidungsdatum

24.07.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Christoph H*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Josef Milchram ua Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. März 2008, GZ 25 Rs 140/07k-53, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. Juli 2007, GZ 46 Cgs 213/04a-48, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass der Revision wird das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung in einem Senat aufgetragen, in dem alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehören.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Begründung:

Der Kläger erlitt am 9. 4. 2004 - wie sich aus dem Anstaltsakt ergibt - im Zuge seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der M***** W***** GmbH nach einem Geschäftstermin in der Kanzlei seines Steuerberaters einen Unfall, bei dem er schwer verletzt wurde.

Mit Bescheid vom 1. 12. 2004 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Anerkennung des Unfalls vom 9. 4. 2004 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung von Leistungen aus Anlass dieses Unfalls ab.

Das Erstgericht wies auch im zweiten Rechtsgang das auf „Gewährung von Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG im gesetzlichen Ausmaß ab Stichtag 9. 4. 2004" gerichtete Klagebegehren ab. Es entschied in einem Senat, in dem beide fachkundige Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber angehörten.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es entschied in nichtöffentlicher Sitzung, wobei dem erkennenden Senat je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer angehörte.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden Sinn abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, die Revision zurückzuweisen bzw ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil aus Anlass des Rechtsmittels eine Nichtigkeit von Amts wegen wahrzunehmen ist und dieser Frage immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zukommt vergleiche RIS-Justiz RS0042743 - zuletzt 10 ObS 144/07k mwN).

Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG haben in Streitsachen unter anderem nach dem GSVG alle fachkundigen Laienrichter dem Kreis der Arbeitgeber anzugehören. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Sozialrechtssachen, die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen betreffen (RIS-Justiz RS0085526). Dagegen hat das Berufungsgericht verstoßen, weil dem erkennenden Senat ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehörte. Das Berufungsgericht war daher nicht vorschriftsmäßig besetzt, was die Entscheidung nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO nichtig macht (RIS-Justiz RS0042176). Durch den Umstand, dass die mangelnde Besetzung des Berufungsgerichts in der Revision nicht gerügt wurde, ist jedenfalls für jene Verfahren, auf die Paragraph 37, ASGG anzuwenden ist, keine „Heilung" eingetreten. Es ist gerade das Charakteristikum der Nichtigkeitsgründe nach Paragraph 477, ZPO, dass sie regelmäßig von Amts wegen, also auch ohne entsprechende Rüge in einem Rechtsmittel, aufzugreifen sind. Dies wird hinsichtlich des Nichtigkeitsgrunds des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO betreffend die nicht vorschriftsgemäße Besetzung des erkennenden Gerichts insoweit relativiert, als hier unter bestimmten Voraussetzungen durch Einlassung „Heilung" eintreten kann. Dabei handelt es sich aber im Ergebnis nicht um eine Frage der „amtswegigen" Wahrnehmung von Nichtigkeitsgründen, sondern inwieweit überhaupt noch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds anzunehmen ist, ob also dieser nicht bereits „geheilt" wurde vergleiche 9 ObA 132/07p mwN; G. Kodek in Fasching/Konecny, ZPO² Paragraph 260, Rz 42 ff mwN; aA 3 Ob 246/98t = SZ 72/81 für Verbandsklagen nach Paragraph 28, KSchG). Der Nichtigkeitsgrund ist im vorliegenden Fall daher auch von Amts wegen wahrzunehmen, solange er nicht geheilt ist. Der dem Berufungsgericht unterlaufene Verstoß gegen Paragraph 12, Absatz 3, ASGG wurde nicht geheilt, weil die Parteien mangels Anberaumung einer mündlichen Verhandlung keine Möglichkeit hatten, ihn geltend zu machen (RIS-Justiz RS0040259, RS0085554).

Es musste daher das angefochtene Urteil als nichtig aufgehoben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung in ordnungsgemäßer Senatszusammensetzung aufgetragen werden vergleiche zuletzt 10 ObS 144/07k mwN).

Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E88333

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:010OBS00049.08S.0724.000

Im RIS seit

23.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20080724_OGH0002_010OBS00049_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0040259 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Der in einer unrichtigen Besetzung des Berufungsgerichtes gelegene Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO kann nur dann als geheilt angesehen werden, wenn eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt worden ist.
RS0041901 Rechtssatz 02.09.1987Zivilrecht
Nichtigkeitsgründe sind von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht nur ohne Parteienantrag ihm bereits vorliegende Tatbestände danach zu prüfen hat, ob sie einen Nichtigkeitsgrund bilden, sondern auch zur amtswegigen Nachforschung de …
RS0042176 Rechtssatz 06.10.1987Zivilrecht
Gehört dem Senat des Berufungsgerichtes, der in einer Streitsache nach dem GSVG entscheidet, ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer an, so bildet dies den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. § 37 Abs 2 ASGG steht der Geltendmac …
RS0042743 Rechtssatz 23.03.1988Zivilrecht
Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit kommt immer erhebliche Bedeutung zur Wahrung der Rechtssicherheit zu und ist daher auch von Amts wegen auf Grund einer nur gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässigen Revision möglich und geboten.
RS0085526 Rechtssatz 04.11.1987Zivilrecht
Unter den Begriff "Streitsachen nach dem GSVG" fallen auch die Angelegenheiten der Unfallversicherung der gewerblich selbständig tätigen Personen, sodass in diesen Rechtsstreitigkeiten die Senate mit zwei fachkundigen Laienrichtern aus dem Kreis der Arbeitg …
RS0085554 Rechtssatz 02.12.1987Zivilrecht
Eine unrichtige Senatsbesetzung (hier Entscheidung durch Senat, dem je ein fachkundiger Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitnehmer und Arbeitgeber angehörten in einer Sache nach dem BSVG) bildet einen Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 2 ZPO. Zur Heilung …